Universal hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 17. November 2014 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KAG vorgegebenen Verhältnis in den „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Dieses Umtauschverhältnis wird von der KAG am Fusionstag bekannt gegeben.
Abgebender Fonds | WKN | Aufnehmender Fonds | WKN |
---|---|---|---|
Berenberg – East European Equity Selection | A0LC06 | Berenberg Global Equity Selection Protect | A1W34R |
letzte Rückgabe von Anteilen des „abgebenden Fonds“ ist über die FFB bis zum 11. November 2014 möglich.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren.
Pläne in dem „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
Wir werden die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fondsfusion informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Universal-Investment-Luxembourg S.A.
Gesellschaftssitz: 15, rue de Flaxweiler
L-6776 Grevenmacher
R.C.S. B 75 014
Mitteilung an die Anteilinhaber des Fonds
Berenberg
mit dem Teilfonds
East European Equity Selection
(Anteilklasse B: ISIN: LU0270178519, WKN: A0LC06 & Anteilklasse I: ISIN: LU0270178196, WKN: A0LC07) und des Berenberg Global Equity Selection Protect
(Anteilklasse R EUR: ISIN: LU0952741378, WKN: A1W34R & Anteilklasse I EUR: ISIN: LU0952741295, WKN: A1W34N)
Hiermit werden die Anteilinhaber des Berenberg mit dem Teilfonds East European Equity Selection und die Anteilinhaber des Berenberg Global Equity Selection Protect über folgende Änderung informiert, die zum 17. November 2014 in Kraft treten wird:
Aus wirtschaftlichen Gründen soll der Teilfonds Berenberg – East European Equity Selection (der „übertragende Teilfonds“) zum 17. November 2014 in den Berenberg Global Equity Selection Protect (der „übernehmende Fonds“) verschmolzen werden. Die Anteilklasse B (ISIN: LU0270178519, WKN: A0LC06) des übertragenden Teilfonds wird mit der Anteilklasse R EUR (ISIN: LU0952741378, WKN: A1W34R) des übernehmenden Fonds und die Anteilklasse I (ISIN: LU0270178196, WKN: A0LC07) des übertragenden Teilfonds mit der Anteilklasse I EUR (ISIN: LU0952741295, WKN: A1W34N) des übernehmenden Fonds verschmolzen. Alle Anteilklassen sind ausschüttend.
Mit der geplanten Verschmelzung werden sich folgende Änderungen für die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden Teilfonds ergeben:
Beide Fonds streben einen möglichst hohen langfristigen Wertzuwachs an, wobei der übernehmende Fonds den Wertzuwachs bei einer geringen Volatilität zu erzielen versucht. Für die Anteilinhaber des zu übertragenden Teilfonds wird sich die Anlagestrategie von einem diskretionären zu einem regelbasierten, quantitativen Ansatz verändern. Dabei wird sich das Anlageuniversum von einem stark spezialisierten, auf Osteuropa beschränktem, in ein globales Aktienuniversum verändern.
Anteilinhaber des zu übertragenden Teilfonds sollten daher berücksichtigen, dass das Risiko- und Renditeprofil zukünftig der Anlagestrategie des übernehmenden Fonds entspricht.
Die mit der Anlage im übernehmenden Fonds verbundenen, marktbedingten Kursschwankungen werden hinsichtlich der Schwankungsbreite mittelfristig aller Voraussicht nach weniger volatil ausfallen als im übertragenden Teilfonds.
Das spiegelt sich auch im Risikoprofil der (Teil-)Fonds wider. Das Risikoprofil für die beiden (Teil- )Fonds wird gemäß Leitlinie CESR 10-673 der Umsetzung der UCITS IV/ OGAW IV-Richtlinie derzeit mit 6 (von 7) ausgewiesen. Das Risikoprofil beider (Teil-)Fonds kann sich im Zeitablauf gemäß dieser Leitlinie ändern.
Die Kostenstruktur des zu übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Fonds stellt sich wie folgt dar:
Der Ausgabeaufschlag der Anteilsklasse R EUR des übernehmenden Fonds liegt bei bis zu 5,5% und damit 0,5% über dem des übertragenden Teilfonds. Ein Rücknahmeabschlag wird bei beiden (Teil- )Fonds nicht erhoben. Eine Umtauschgebühr wird im übernehmenden Fonds ebenfalls nicht erhoben.
Die Gebühren für die Portfolioverwaltung der Anteilklasse R EUR des übernehmenden Fonds liegen bei bis zu 1 % und damit 0,5% unter der für die Anteilsklasse B des übertragenden Teilfonds.
Die Depotbankvergütung des übertragenden Teilfonds liegt bei bis zu 0,35% p.a., wohingegen die Depotbank beim übernehmenden Fonds eine Gebühr von bis zu 0,09% p.a. mit einer Mindestgebühr von 24.000,- EUR p.a. erhält.
Die Kosten, die im Laufe des Geschäftsjahres abgezogen werden („Laufende Kosten“) lagen im letzten Geschäftsjahr beim zu übertragenden Teilfonds bei 2,25% p.a. Die laufenden Kosten des übernehmenden Fonds lagen im letzten Geschäftsjahr hingegen bei 1,39% p.a.. Eine erfolgsabhängige Vergütung wird weder im zu übertragenden noch im übernehmenden (Teil- )Fonds erhoben.
Zukünftig ist die Kostenstruktur des übernehmenden Fonds maßgeblich. Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung trägt der Initiator. Die beiden (Teil-)Fonds werden nicht mit Kosten der Verschmelzung belastet.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung der Anteilinhaber im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein und somit von ihrer bisherigen Behandlung gegebenenfalls auch nur geringfügig abweichen kann. Zur Klärung steuerlicher Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Bei dieser Verschmelzung kommt es weder auf der Ebene der Anteilinhaber noch auf der Ebene der beteiligten (Teil-)Fonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Vom zu übertragenden Teilfonds erwirtschafte und noch nicht ausgeschüttete Erträge werden den Anteilinhabern zum Übertragungsstichtag als sog. ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich zugewiesen.
Anteilinhaber, die mit diesen Änderungen nicht einverstanden sind, können binnen 30 Tagen ab Publikation die kostenlose Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum jeweiligen Nettoinventarwert verlangen.
Oktober 2014
Universal-Investment-Luxembourg S.A.