Verschmelzung von Fonds der Credit Suisse Asset Management

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Société Générale Securities Services GmbH hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 09. November 2016 fusionieren. Die Anteile des „abgebenden Fonds“ gehen damit in dem „aufnehmenden Fonds“ auf. Das Umtauschverhältnis wird von der Fondsgesellschaft vorgegeben und am Fusionstag bekannt gemacht.

Abgebender Fonds ISIN Aufnehmender Fonds ISIN
Credit Suisse MACS Funds 40 DE000A0M64B9 CS MACS Classic 35 B DE000A0M64L8

Fondsanteile des „abgebenden Fonds“ können über die FFB nicht mehr gekauft werden und bis zum 02. November 2016 zurückgegeben werden.
Bei der Fondszusammenlegung verfahren wir nach dem Vorschlag der Fondsgesellschaft. Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt. Beachten Sie hierbei jedoch eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir einen neuen schriftlichen Auftrag.


Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für unsere gemeinsamen Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen den Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren.
Kunden des aufnehmenden Fonds werden ebenfalls über die Fusion informiert.
Den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft haben wir Ihnen beigelegt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

Société Générale Securities Services GmbH
Apianstraße 5, 85774 Unterföhring
(Amtsgericht München, HRB 169 711)
Wichtige Mitteilung für die Anteilinhaber der Sondervermögen
Credit Suisse MACS Funds 40 WKN: A0M64B / ISIN: DE000A0M64B9
Credit Suisse MACS Classic 40 Anteilklasse B: WKN: A0M64L / ISIN: DE000A0M64L8
Anteilklasse P WKN: A0M638 / ISIN: DE000A0M6389
Verschmelzungsinformation für Anleger
des Credit Suisse MACS Funds 40 und des Credit Suisse MACS Classic 40
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit werden Sie darüber informiert, dass die Société Générale Securities Services GmbH (nachfolgend auch „KVG“) beschlossen hat, das Gemischte Sondervermögen Credit Suisse MACS Funds 40 („übertragendes Sondervermögen“) auf das OGAW-Sondervermögen Credit Suisse MACS Classic 40 („übernehmendes Sondervermögen“) zum 09. November 2016 („Übertragungsstichtag“) zu verschmelzen.
Bitte beachten Sie:
Am 21. September 2016 wird die Anteilausgabe des übertragenden Sondervermögens eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt können
keine Anteile mehr erworben werden.
1. Art der Verschmelzung und beteiligte Sondervermögen
Bei der geplanten Verschmelzung handelt es sich um eine Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 1 Abs. 19 Nummer 37 a) KAGB
sowie um eine inländische Verschmelzung gemäß § 182 Abs. 1 Alt. 1 KAGB.
Dabei sollen sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Gemischten Sondervermögens nach deutschem Recht Credit Suisse MACS Funds 40 („übertragendes Sondervermögen“)
WKN: A0M64B / ISIN: DE000A0M64B9
auf das OGAW-Sondervermögen nach deutschem Recht
Credit Suisse MACS Classic 40 („übernehmendes Sondervermögen“)
Anteilklasse B: WKN: A0M64L / ISIN: DE000A0M64L8
Anteilklasse P WKN: A0M638 / ISIN: DE000A0M6389
übertragen werden.
Nach der Verschmelzung verbleibt nur ein deutsches Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie i.S.d. §§ 192 ff. KAGB. Die Möglichkeit der Verschmelzung dieser zwei Typen von Sondervermögen ergibt sich aus § 181 Abs. 1 S. 2 KAGB.
Sofern Sie Anleger des übertragenden Sondervermögens sind, werden Ihnen Anteile an der Anteilklasse P des übernehmenden Sondervermögens mit der Verschmelzung ausgegeben.
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2. Hintergrund der geplanten Verschmelzung (§ 186 Abs. 3 Nr. 1 KAGB)
Hintergrund für die geplante Verschmelzung ist das zu geringe Fondsvolumen, das ein effizientes Fondsmanagement im Sinne der Fondsanleger nicht mehr zulässt. Per 29.07.2016 hatte das übertragende Sondervermögen nur ein Fondsvolumen von 15.184.302,45 Euro, welches in den letzten Jahren auch stetig weniger wurde. Die Anteilklasse P des übernehmenden
Sondervermögens hat per 29.07.2016 ein Fondsvolumen von 69.909.008,60 Euro. Weiterhin verfolgen die Sondervermögen eine im Wesentlichen übereinstimmende Anlagestrategie. Eine Optimierung der Produktpalette durch Verschmelzung in ein Sondervermögen ermöglicht die effiziente Weiterführung des übernehmenden Sondervermögens.
3. Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens (§ 186 Abs. 3 Nr. 2 KAGB)
Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Anlagestrategie sind hinsichtlich der von Ihnen bei Erwerb bzw. darüber hinaus während der Haltedauer erwarteten Produkt- und Performanceeigenschaften keine wesentlichen Auswirkungen für Sie zu erwarten.
Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass das übertragende Sondervermögen bereits seit einiger Zeit von den ihm prinzipiell offen stehenden weiteren Anlagegrenzen für Gemischte Sondervermögen keinen Gebrauch gemacht hat.
Zum Zeitpunkt der Verschmelzung handelt es sich beim übertragenden Sondervermögen um ein Gemischtes Sondervermögen.
Im Vorfeld der Verschmelzung wurde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Umstellung des Typus des übernehmenden Sondervermögens von einem Gemischten Sondervermögen in ein OGAW-Sondervermögen beantragt, mit Schreiben vom 30.05.2016 genehmigt und mit einem Datum des Inkrafttretens der Umstellung per 21.09.2016 veröffentlicht.
Somit ist das übernehmende Sondervermögen zum Verschmelzungszeitpunkt ein OGAW Sondervermögen gemäß §§ 192 ff. KAGB.
Aufgrund der Verschmelzung des übertragenden Sondervermögens mit dem übernehmenden Sondervermögen sind sämtliche Anleger ab dem Übertragungszeitpunkt Anleger eines OGAW-Sondervermögens.
Insbesondere im Hinblick auf Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Verwaltungs- und Verwahrstellenvergütung ergeben sich aufgrund der Verschmelzung für Sie keine Änderungen.
Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens dürfte eine geringe Vergünstigung der Verwahrstellenvergütung erfolgen, da aufgrund des größeren Fondsvolumens (nach gegenwärtigem Stand) nach Verschmelzung der beiden Sondervermögen nicht mehr die Minimumfee angewendet wird, sondern die Gebühr in Höhe von 0,04 % p.a. des Fondsvolumens.
Die sonstigen Bedingungen für das übernehmende Sondervermögen bleiben grundsätzlich unverändert.
Anlagegrenzen in der Fassung der aktuell gültigen Besonderen Anlagebedingungen („BAB“) des übertragenden Sondervermögens:
a) Wertpapiere
Der Anteil der für Rechnung des Gemischten Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere, die nach § 5 der AABen zulässigerweise erworben werden dürfen, kann bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens betragen.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
b) Geldmarktinstrumente
Die Gesellschaft führt dem Gemischten Sondervermögen Geldmarktinstrumente nach Maßgabe von § 6 der AABen zu. Die Geldmarktinstrumente dürfen auch auf Fremdwährung lauten. Der Anteil der Geldmarktinstrumente darf maximal 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens betragen.
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Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
c) Anlagegrenze für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 Prozent des Wertes des Ge-mischten Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens nicht übersteigen.
d) Bankguthaben
Bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden.
Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.
e) Investmentanteile
Es dürfen bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens in alle nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 der AABen erwerbbaren Investmentanteile angelegt werden. Die Gesellschaft unterliegt keinerlei Beschränkungen bei der Auswahl der Investmentanteile in Bezug auf die Anlagestrategie und es kann auch vollumfänglich in ausländische Investmentanteile investiert werden.
Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Emittentengrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
f) Anteile an Gemischten Sondervermögen
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Gemischten Sondervermögens bis zu 100 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens in Anteile an mehreren Gemischten Sondervermögen und in Aktien von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine einem Gemischten Sondervermögen vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie in Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 8 Absatz 3 der AABen anlegen, bei denen die Anlagebedingungen bzw. die Satzung vorsehen, dass folgende Investitionen getätigt werden können:
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile nach § 196 KAGB, Derivate, Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB, Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen gemäß §§ 219 Absatz 1 Ziffer 2a) und 219 Absatz 1 Ziffer 2b) KAGB.
In Anteile an einem einzigen Gemischten Sondervermögen dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens angelegt werden.
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Gemischten Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen Gemischten Sondervermögens erwerben.
Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Emittentengrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
Im Hinblick auf die Verschmelzung ist keine Neuordnung des Portfolios vorgesehen.
Anlagegrenzen in der Fassung der zum Verschmelzungszeitpunkt gültigen Besonderen Anlagebedingungen („BAB“) des übernehmenden Sondervermögens:
1. Der Anteil der für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere, die nach § 5 der AABen zulässigerweise erworben werden dürfen, kann bis zu 100 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens betragen.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
2. Die Gesellschaft führt dem OGAW-Sondervermögen Geldmarktinstrumente nach Maßgabe von § 6 der AABen zu. Die Geldmarktinstrumente dürfen auch auf Fremdwährung lauten. Der Anteil der Geldmarktinstrumente darf maximal 100 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens betragen.
Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
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3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAWSondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
4. Bis zu 100 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden.
Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.
5. Es dürfen bis zu 100 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in alle nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 der AABen erwerbbaren Investmentanteile angelegt werden. Die Gesellschaft unterliegt keinerlei Beschränkungen bei der Auswahl der Investmentanteile in Bezug auf die Anlagestrategie und es kann auch vollumfänglich in ausländische Investmentanteile investiert werden.
Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Emittentengrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
Zusammenfassende Darstellung der Kostenregelungen beider Sondervermögen:
Kostenregelungen des übertragenden Sondervermögens:
Credit Suisse MACS Funds 40
Ausgabeaufschlag bis zu 5 % (derzeit 0 %)
monatliche
Verwaltungsvergütung
1/12 von bis zu 0,45 % p.a. (derzeit 0,45 % p.a.) des Durchschnittswertes des Fonds, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird.
monatliche
Verwahrstellenvergütung
1/12 von bis zu 0,04 % p.a. (derzeit 0,04 % p.a.) des Wertes des Fonds,
errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert, mindestens Euro
7.500,00 p.a.
Kostenregelung des übernehmenden Sondervermögens:
Credit Suisse MACS Classic 40, Anteilklasse P Ausgabeaufschlag bis zu 5 % (derzeit 0 %) monatliche
Verwaltungsvergütung
1/12 von bis zu 0,45 % p.a. (derzeit 0,45 % p.a.) des Durchschnittswertes der Anteilklasse P des Fonds, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird.
monatliche
Verwahrstellenvergütung
1/12 von bis zu 0,04 % p.a. (derzeit 0,04 % p.a.) des Wertes des Fonds, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert, mindestens Euro 7.500,00 p.a.
4. Steuerliche Auswirkungen der Verschmelzung (vgl. § 186 Abs. 3 Nr. 2 a. E. KAGB) Für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens ergeben sich keine steuerlichen Auswirkungen.
Der im Zuge der Verschmelzung vorgenommene Umtausch der Anteile am übertragenden Sondervermögen in Anteile am übernehmenden Sondervermögen stellt für den Anleger einen steuerneutralen Vorgang dar, der keinem Steuerabzug unterliegt. Die neu ausgegebenen Anteile (am übernehmenden Sondervermögen) treten an die Stelle der alten Anteile (am übertragenden Sondervermögen) ein, die Anschaffungsdaten der Anteile am übertragenden Sondervermögen werden fortgeführt.
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Unabhängig vom steuerneutralen Umtausch gelten den Anlegern die im übertragenden Sondervermögen bis zum
Übertragungsstichtag erwirtschafteten Erträge für steuerliche Zwecke zum Übertragungsstichtag als zugeflossen (Zuflussfiktion). Von diesen sog. ausschüttungsgleichen Erträgen wird Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einbehalten und abgeführt. Diese ausschüttungsgleichen Erträge erhöhen das Fondsvermögen und gehen – abzüglich der abzuführenden Kapitalertragssteuer und Nebenleistungen – in die Berechnung des Umtauschverhältnisses ein.
Wir empfehlen Ihnen, sich bezüglich der steuerlichen Folgen der Verschmelzung von Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beraten zu lassen.
5. Ablauf der Fondsverschmelzung (§ 186 Abs.3 Nr. 4 KAGB)
Zum Übertragungsstichtag werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens auf das übernehmende Sondervermögen übertragen.
Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens berechnet (Nettoinventarwert, NAV), das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger des übertragenden Sondervermögens erhält die Anzahl von Anteilen am übernehmenden Sondervermögen (der Anteilklasse P), die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht.
6. Rechte der Anleger (§ 186 Abs.3 Nr. 3 i.V.m. § 187 KAGB)
Die Anleger beider Sondervermögen haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag die Möglichkeit, ihre Anteile – ohne weitere Kosten, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden – zurückzugeben.
Auf Anfrage wird den Anlegern der Sondervermögen eine Erklärung der Prüfung gem. §§ 185 Abs. 2, 186 Abs. 3 Nr. 3, 187 Abs. 3 KAGB kostenlos zur Verfügung gestellt.
Jahresberichte, Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte beider Sondervermögen sowie zusätzliche Informationen erhalten Sie kostenlos als Druckstück bei der Société Générale Securities Services GmbH, Apianstraße 5, 85774 Unterföhring, Telefon: + 49 (0) 89 33 033 0, www.securities-services.societegenerale.com sowie der Credit Suisse (Deutschland) AG, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Telefon: + 49 (0) 69 75 38-15 00, www.credit-suisse.com.
Diese Verschmelzungsinformationen, die auch die wesentlichen Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens enthalten, wurden den Anlegern auf dauerhaften Datenträgern übermittelt und außerdem auf der Internetseite www.securitiesservices.
societegenerale.com/de/ueber-uns/unsere-publikumsfonds der KVG veröffentlicht (vgl. § 186 Abs. 3 KAGB). Hierauf wurde durch Information im Bundesanzeiger hingewiesen.
Unterföhring, im August 2016 Die Geschäftsführung
Anlage: Wesentliche Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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