FondsVerschmelzung von Deka Fonds

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 Deka hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 04. Mai 2015 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KVG vorgegebenen Verhältnis in den „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Dieses Umtauschverhältnis wird von der KVG am Fusionstag bekannt gegeben.

Abgebender Fonds ISIN Aufnehmender Fonds ISIN
Deka-CapGarant 1 LU0376592233 Deka: CapGarant 2 LU0395919367

Der abgebende Fonds ist nicht über die FFB handelbar.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren.
Pläne in dem „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.


Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
Wir werden die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fondsfusion informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein
Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

Verschmelzungsinformationen zur Verschmelzung von Deka-CapGarant 1
(übertragender Fonds)
auf
Deka: CapGarant 2
(übernehmender Fonds)
Die Deka International S.A. (nachfolgend „Gesellschaft“) hat beschlossen, die von ihr nach Teil I des luxemburgischen Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen errichteten Investmentfonds (fonds commun de placement) Deka-CapGarant 1 (ISIN: LU0376592233) auf den ebenfalls von der Gesellschaft verwalteten Investmentfonds Deka: CapGarant 2 (ISIN: LU0395919367) steuerneutral zu verschmelzen.
Zeitgleich mit der Verschmelzung werden die Anlageperiode und das Garantieniveau des Deka: CapGarant 2 sowie der Fondsname geändert. Der zukünftige Name des Teilfonds ist „Deka: CapProtect 1“. In diesen Verschmelzungsinformationen wird auf den künftigen Fondsnamen Bezug genommen.
Anleger des übertragenden Fonds erhalten im Rahmen der Verschmelzung Anteile des Deka: CapProtect 1.
Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung
Aufgrund des niedrigen Fondsvolumens der beteiligten Fonds (insbesondere von Deka-CapGarant 1) ist der Beweggrund der geplanten Verschmelzung eine kosteneffizientere Verwaltung des übernehmenden Fonds durch die Ausnutzung von Skaleneffekten, da durch die Verschmelzungen ein größeres Fondsvolumen erreicht wird. Darüber hinaus soll durch die Verlängerung des zweiten Investierungszeitraums bei Deka: CapProtect 1, auf einen Zeitraum von sieben Jahren – bei gleichzeitiger Senkung des Garantieniveaus von 100 % auf 95 % des Anteilwertes zu Beginn des Investierungszeitraums – eine positive Partizipation an steigenden Aktienmärkten ermöglicht werden. Unter Beibehaltung der bisherigen Kapitalgarantie von 100% wäre aufgrund des extrem niedrigen Zinsniveaus eine attraktive Partizipation an steigenden Aktienmärkten nicht mehr darstellbar.
Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger
Anleger von Deka-CapGarant 1 werden mit Wirksamwerden der Verschmelzung Anleger des übernehmenden Teilfonds Deka:
CapProtect 1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern und der Gesellschaft richten sich von da an nach dem Verwaltungsreglement des übernehmenden Fonds.
Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung werden von der Gesellschaft getragen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung der Anleger im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann.
Potenzielle Auswirkungen auf Anleger von Deka-CapGarant 1
Das Hauptziel der Anlagepolitik von Deka-CapGarant 1 besteht in der Beteiligung an einer eventuellen, positiven Wertentwicklung des Euro Stoxx 50®-Preisindex. Die Beteiligung an der Wertentwicklung des Euro Stoxx 50®-Preisindex ist dabei im jeweiligen Investierungszeitraum auf einen Höchstwert begrenzt, der am Tag der Auflegung festgelegt wird. Außerdem wird der Anteilwert zu Beginn des jeweiligen, sechsjährigen Investierungszeitraums in Höhe von 100 % am Ende des jeweiligen Investierungszeitraums gesichert. Der erste Investierungszeitraum des Fonds endet am 30. April 2015.
Deka International S.A.
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Die Anlagepolitik des übernehmenden Teilfonds Deka: CapProtect 1 entspricht dieser Ausrichtung. Der Investierungszeitraum ist bei dem übernehmen Teilfonds jedoch mit sieben Jahren ein Jahr länger als bei dem übertragenden Fonds. Zudem wird der Anteilwert zu Beginn des jeweiligen, siebenjährigen Investierungszeitraumes zu 95 % gesichert. Somit ändert sich für die Anteilinhaber des Deka-CapGarant 1 durch die Verschmelzung nicht die Anlagestrategie, jedoch der Investierungszeitraum und das Garantieniveau.
Deka-CapGarant 1 wird derzeit hinsichtlich des Risiko- und Ertragsprofils in die Risikoklasse 4 gemäß CESR-Leitlinie 10-673 eingeordnet.
Der übernehmende Fonds ist hinsichtlich des Risiko- und Ertragsprofils derzeit in Risikoklasse 5 gemäß CESR-Leitlinie 10- 673 eingeordnet. Der Wert der Risikoklasse kann zeitlichen Schwankungen unterliegen.
Die laufenden Kosten des vergangenen Geschäftsjahres von Deka-CapGarant 1 betrugen 1,21 %. Die laufenden Kosten des vergangenen Geschäftsjahres des übernehmenden Fonds betrugen 1,00 %.
Der übertragende und der übernehmende Fonds erheben jeweils keine erfolgsbezogene Vergütung.
Für Deka-CapGarant 1 wird ein Ausgabeaufschlag von bis zu 4,00 % (derzeit 4,00 %) erhoben. Für den übernehmenden Fonds wird ebenfalls ein Ausgabeaufschlag von bis zu 4,00 % (derzeit 4,00 %) erhoben. Der Ausgabeaufschlag fällt bei Erwerb neuer Anteile an (im Rahmen der Verschmelzung wird kein Ausgabeaufschlag berechnet).
Für den übernehmenden und den übertragenden Fonds wird jeweils ein Rücknahmeabschlag von bis zu 2,00 % des Anteilwertes erhoben. Bei beiden Fonds wird derzeit kein Rücknahmeabschlag einbehalten.
Für den übertragenden Fonds Deka-CapGarant 1 wird eine Restrukturierungsgebühr von bis zu 3,00 % (derzeit 3,00 %) des Netto- Fondsvermögens am ersten Bewertungstag jedes neuen Investierungszeitraums erhoben. Beim übernehmenden Fonds wird ebenfalls eine Restrukturierungsgebühr von bis zu 3,00 % (derzeit 3,00 %) des Netto-Fondsvermögens erhoben. Der neue Investierungszeitraum beginnt mit dem Fusionstermin am 4. Mai 2015, sodass die Restrukturierungsgebühr zu diesem Datum fällig wird. Für Anleger des Deka-CapGarant 1 ändert sich der Entnahmetermin für die Restrukturierungsgebühr nicht.
Umschichtungen oder Neuordnungen des Portfolios werden bei Deka-CapGarant 1 unmittelbar vor Verschmelzung vorgenommen.

Dabei werden im Rahmen des zulässigen Investmentuniversums und der vorgegebenen Anlagestrategie jene Vermögensgegenstände erworben und Termingeschäfte eröffnet, welche im Zielportfolio von Deka: CapProtect 1 vorgesehen sind. Sofern dies nicht möglich ist, werden Vermögensgegenstände veräußert und Termingeschäfte geschlossen und der entsprechende Gegenwert übertragen. Nach vollzogener Verschmelzung wird im aufnehmenden Fonds dann die vorgesehene Zielallokation hergestellt.
Das Geschäftsjahr des Deka-CapGarant 1 beginnt am 1. April und endet am 31. März eines jeden Jahres. Das Geschäftsjahr des Deka: CapProtect 1 als übernehmender Fonds beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar eines jeden Jahres. Für Anleger von Deka-CapGarant 1 ändert sich daher das Geschäftsjahr und die Stichtage und Veröffentlichungstage für die Jahres- und Halbjahresberichte.
Die Erträge des übertragenden und des übernehmenden Fonds werden jeweils thesauriert.
Die Verschmelzung der Fonds als solche ist für die Anleger steuerneutral. Die bei Thesaurierung anlässlich der Verschmelzung zufließenden steuerpflichtigen Erträge unterliegen gleichwohl der Abgeltungssteuer. Bei Verwahrung der Anteile des Deka- CapGarant 1 im DekaBank-Depot unterliegen die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge im Zeitpunkt der Fusion der Abgeltungssteuer.
Es kommt zu einem anteiligen Verkauf von Anteilen des Deka-CapGarant 1 und einer entsprechend geringeren Zuteilung von Anteilen an Deka: CapGarant 2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre steuerliche Behandlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann. Wir weisen Sie vorsorglich daraufhin, dass bei einer nicht ausreichenden Freistellung die ggf. entstehende Steuerschuld durch Einzug von Ihrer bei uns hinterlegten Bankverbindung vorgenommen wird. Sollte uns Ihre Bankverbindung nicht vorliegen, erfolgt ein Verkauf in entsprechender Höhe zu Lasten des Zielfonds.
Bezüglich der steuerlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf Ihre persönliche Situation möchten wir die Anleger bitten, sich direkt an Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu wenden.
Deka International S.A.
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Auswirkungen für Anteilinhaber von Deka: CapProtect 1 (vormals Deka: CapGarant 2)
Die Auswirkungen für die Anleger von Deka: CapGarant 2 ergeben sich sowohl aus der Verschmelzung als auch aus der Verkürzung der ersten Anlageperiode, der Verlängerung des zweiten Investierungszeitraumes, der Absenkung des Garantieniveaus für die zweite Anlageperiode und die Änderung der Kostenregelung, welche zeitgleich vollzogen werden.
Am Verschmelzungsstichtag wird die Bezeichnung des Fonds von Deka: CapGarant 2 in Deka: CapProtect 1 geändert.
Bisher wurde der Anteilwert zu Beginn des jeweiligen, sechsjährigen Investierungszeitraums in Höhe von 100 % gesichert. Die erste Anlageperiode hat dabei am 2. Juni 2009 begonnen und sollte zum 29. Mai 2015 enden. Im Zuge der Verschmelzung wird die erste Anlageperiode verkürzt und endet vorzeitig am 30. April 2015. Im Zuge der Verschmelzung ändert sich damit für Anteilinhaber des Deka: CapGarant 2 das Datum des Ablaufs des aktuellen Investierungszeitraums. Der neue Investierungszeitraum beginnt mit dem Verschmelzungstermin am 4. Mai 2015 und endet am 29. April 2022. Der neue Investierungszeitraum und alle folgenden Investierungszeiträume betragen folglich jeweils sieben Jahre. Damit wird der Investierungszeitraum künftig um ein Jahr auf sieben Jahre verlängert. Darüber hinaus wird nunmehr der Anteilwert zu Beginn der jeweiligen, siebenjährigen Investierungszeitraums in Höhe von 95 % gesichert. D.h. das Garantieniveau wird für die neue Anlageperiode von 100 % auf 95 % abgesenkt.
Aufgrund des zwischenzeitlich deutlich gefallenen Zinsniveaus ist eine attraktive, positive 1:1 Partizipation an steigenden Aktienmärkten bis zu einem Cap auf Basis der bisherigen Konzepte mit 100 % Kapitalgarantie und sechsjährigen Anlageperioden nicht mehr darstellbar.
Die Verwaltungsgesellschaft hat bisher aus dem Fondsvermögen als Verwaltungsvergütung ein jährliches Entgelt von bis zu 1,00 %, tatsächlich 0,80 %, das anteilig auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen zu berechnen und zum betreffenden Monatsende auszuzahlen ist, erhalten. Die tatsächlich entnommene Verwaltungsvergütung wird im Zuge der Verschmelzung von 0,80 % p.a. auf 0,50 % p.a. gesenkt. Der Maximalsatz wird hiervon nicht berührt.
Für den Fonds Deka: CapGarant 2 wird eine Restrukturierungsgebühr von bis zu 3,00 % (derzeit 3,00 %) des Netto- Fondsvermögens am ersten Bewertungstag jedes neuen Investierungszeitraums erhoben. Die ursprünglich vorgesehene Anlageperiode sollte zum 29. Mai 2015 enden, sodass die Restrukturierungsgebühr zum 1. Juni 2015 fällig geworden wäre. Der neue Investierungszeitraum beginnt nun durch die Verkürzung der Anlageperiode einen Monat früher mit dem Fusionstermin am 4. Mai 2015, sodass die Restrukturierungsgebühr zu diesem Datum fällig wird. Für Anleger des Deka: CapGarant 2 (neu: Deka: CapProtect 1) ändert sich damit der Entnahmetermin für die Restrukturierungsgebühr.
Darüber hinaus ergeben sich durch die Verschmelzung für Anleger von Deka: CapGarant 2 (neu: Deka: CapProtect 1) keine Änderungen in Bezug auf die Risikoeinstufung, den Ausgabeaufschlag sowie die Portfolioumschichtungen.
In Bezug auf ihre Rechtspositionen ergeben sich für die Anleger von Deka: CapGarant 2 (neu: Deka: CapProtect 1) durch die Verschmelzung keine Auswirkungen.
Die Verschmelzung kann zu kurzzeitigen Verschiebungen in der Zielallokation führen, die kurzfristig wieder hergestellt wird.
Rechte der Anleger
Die Ausgabe von Anteilen an dem Fonds Deka-CapGarant 1 wurde bereits endgültig eingestellt. Deka: CapProtect 1 wird für Käufe wieder ab dem 6. Mai 2015 geöffnet und ist ab diesem Tag bis auf Weiteres zum jeweils aktuellen Ausgabepreis zu erwerben.
Anleger, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, haben das Recht, ihre Anteile ohne weitere Kosten, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden können, an die Gesellschaft zurückzugeben. Eine RückDeka International S.A.
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gabe an die Gesellschaft ist bis 27. April 2015 (Auftragseingang bei der Gesellschaft) möglich. Anleger, die das Angebot auf kostenlose Rückgabe nicht wahrgenommen haben, können ab dem 4. Mai 2015 ihre Rechte als Anleger des Deka: CapProtect 1 wahrnehmen und die Anteile jederzeit gemäß den Bestimmungen dieses Investmentfonds zurückgeben.
Am Verschmelzungsstichtag werden bei dem Deka-CapGarant 1 die seit Ende des letzten Geschäftsjahres aufgelaufenen Erträge thesauriert; der ermittelte Anteilwert spiegelt dies jeweils wieder.
Anlegern wird der Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers bezüglich der Verschmelzung auf Anfrage bei der Gesellschaft (Deka International S.A., 5, rue des Labours, L-1912 Luxemburg und bei der DekaBank Deutsche Girozentrale, Mainzer Landstraße 16, D-60325 Frankfurt am Main) kostenlos zur Verfügung gestellt.
Übertragungsstichtag
Geplanter effektiver Verschmelzungstermin ist der 4. Mai 2015.
Wesentliche Anlegerinformationen des übernehmenden Fonds
Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Anlegerinformationen des übernehmenden Fonds Deka: CapProtect 1. Wir bitten Sie, diese anzusehen und zu lesen.

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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