Änderung der Vertragsbedingungen bei Universal Fonds

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Wir informieren Sie als depotführende Stelle über Änderungen der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
Berenberg Hartwährungsanleihen R A1JUU1 DE000A1JUU12

Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt.

Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

Universal-Investment-Gesellschaft mbH Frankfurt am Main Änderung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen für das OGAW Sondervermögen Berenberg Hartwährungsanleihen (ISIN DE000A1JUU20, DE000A1JUU12) Oben genanntes Sondervermögen wird zum 01. Februar 2015 in „Berenberg Global Bond Selection“ umbenannt.

Zudem wird im § 2 Abs. 2 der Regelungsinhalt dahingehend geändert, dass sich das Sondervermögen zu mindestens 51% aus verzinslichen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten von Staaten, Unternehmen und Kreditinstituten weltweit zusammensetzen muss (vgl.: § 2). Somit entfällt die ursprüngliche Regelung, dass sich das Sondervermögen zu mindestens 51% aus verzinslichen Wertpapieren zusammensetzen muss, die ausschließlich in sogenannten Hartwährungen denominiert sind.

Ferner darf das Sondervermögen vollständig in Geldmarktinstrumenten investiert sein (vgl.: § 2 Abs. 3).

Darüber hinaus erfolgen in den §§ 2, 4 und 7 redaktionelle Anpassungen und klarstellende Erläuterungen.

Zudem werden die Erträge bei ausschüttenden Anteilklassen innerhalb von vier Monaten (vormals drei Monaten) nach Schluss des Geschäftsjahres ausgeschüttet (vgl. § 9 Abs. 4).

Die Änderungen der Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten am 01. Februar 2015 in Kraft.

Wir weisen daraufhin, dass wir, sofern Sie mit den zuvor dargestellten Anpassungen der Besonderen Anlagebedingungen nicht einverstanden sein sollten, Ihre Anteile an dem Sondervermögen kostenlos zurücknehmen, also seitens der Universal-Investment-Gesellschaft mbH keine Kosten für die Rücknahme erhoben werden.

Nachfolgend die geänderten Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen, die am 01. Februar 2015 in Kraft treten: B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der UNIVERSAL-INVESTMENT-GESELLSCHAFT MBH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) 2 für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie Berenberg Global Bond Selection, die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen (nachstehend „AABen“ genannt) gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB, 3. Bankguthaben gemäß § 195 KAGB, 4. Investmentanteile gemäß § 196 KAGB, 5. Derivate gemäß § 197 KAGB, 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB.

§ 2 Anlagegrenzen (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 bestehen.

Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

(2) Das OGAW-Sondervermögen setzt sich zu mindestens 51 % aus verzinslichen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten von Staaten, Unternehmen und Kreditinstituten weltweit zusammen.

(3) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 6 der AABen investiert werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

(4) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über den in § 11 Abs. 2 der AABen genannten Wertanteil von 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht übersteigen.

(5) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden.

3 (6) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in allen zulässigen Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der AABen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Investmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Der Anteil des OGAWSondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist auf die Anlagegrenze nach Satz 1 beschränkt. Anteile an Feederfonds gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.

§ 3 Anlageausschuss Die Gesellschaft bedient sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses.

ANTEILKLASSEN § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaften, der erfolgsabhängigen Vergütung, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

(2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vergütung für Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaften, erfolgsabhängige Vergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

(3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der AABen Derivate im Sinne des § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

(4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse 4 entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN § 5 Anteilscheine Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

(2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

§ 7 Kosten (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen: a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,25 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.

b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.

c) Die Gesellschaft kann für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften erhalten. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen.

(2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind: Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungsoder Asset Management-Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungsoder Asset Management-Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe 5 von 0,80 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Vergütung für die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft an.

(3) Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,05 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, betragen.

(4) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,05 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an.

(5) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens: a) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; b) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAWSondervermögen; c) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAWSondervermögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAWSondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAWSondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

6 ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR § 8 Thesaurierung der Erträge Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAWSondervermögen anteilig wieder an.

§ 9 Ausschüttung (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige ge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

§ 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31.

Dezember.

Frankfurt am Main, Oktober 2014 Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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