Vor Schritt eins kommt Schritt zwei: So sieht die Lage beim Thema nachhaltige Geldanlage aktuell für Finanzberater aus. Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt, Unternehmen zum nachhaltigen Wirtschaften zu bewegen. Die Idee: Wer nicht nachhaltig handelt, erhält auch weniger Geld. Eine entscheidende Rolle fällt damit der Finanzwirtschaft zu.
Auch der Finanzvertrieb soll bei dem Plan mitziehen. Am heutigen 10. März fällt der Startschuss für die europäische Offenlegungsverordnung, auch Transparenzverordnung genannt. Ab dem Datum müssen nicht nur Fonds in ihren Prospekten mitteilen, ob und wie sie das Thema Nachhaltigkeit bei der Anlage berücksichtigen. Zusätzlich ist auch der einzelne Finanzberater gefragt. Wer Anlageberatung erbringt, muss darlegen, ob und wie er Nachhaltigkeit in seine Empfehlungen einbezieht. Wer das Thema links liegen lassen möchte, soll erklären, warum er es ausklammert. Die Regel gilt laut Verordnungstext für alle „Finanzberater“ – was nicht nur Vermögensverwalter umfasst, sondern auch Versicherungsvermittler, die Anlageprodukte der betrieblichen Altersvorsorge, Riester- und Basisrentenprodukte verkaufen.
Wieso das streng genommen schon Schritt zwei ist? Zur Offenlegungsverordnung fehlen noch wichtige Praxis-Hinweise. Anfang Februar veröffentlichten die drei europäischen Aufsichtsbehörden zwar technische Regulierungsstandards – Empfehlungen, wie die Verordnung umzusetzen sei. In Kraft treten diese jedoch frühestens im Januar 2022. Und auch inhaltlich kann sich noch einiges tun. Nach wie vor ungeklärt ist allein schon die Basis-Frage, wie sich ganz genau ein nachhaltiger von einem nicht nachhaltigen Fonds unterscheidet. Der Finanzvertrieb soll die Offenlegungsverordnung dennoch bereits ab dem 10. März anwenden.
„Wir befinden uns in einer merkwürdigen Übergangsphase“, sagt Martin Klein, Rechtsanwalt und Chef des Beraterverbands Votum. „Das Dilemma ist, dass wir erst die Transparenzverordnung bekommen, aber die technischen Standards für die Bewertung von Nachhaltigkeits-Kriterien zu spät verabschiedet wurden.“ Die Berater schwebten in mancherlei Hinsicht in der Luft. „Es wäre schön, wenn Berater zum Start der Offenlegungsverordnung schon sagen könnten, dass sie nur Produkte empfehlen, die gemäß den Regulierungsstandards entwickelt wurden“, findet Klein.
Um Beratern praktisch zu zeigen, wie sich die Offenlegungsverordnung im Alltag umsetzen lässt, haben die Beraterverbände Votum und der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW eine Handreichung formuliert. Auf neun Seiten definieren sie zunächst den neuen zentralen Begriff der Nachhaltigkeitsrisiken: Als solche gelten Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, abgekürzt ESG, „deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition beziehungsweise Anlage haben könnte“. Es folgen Tipps für den Internetauftritt und das Einbinden in die Beratungsdokumentation. Die eigene Internetseite anzupassen, soweit vorhanden, dürfte für Berater das Kernthema der Verordnung sein.
Die Verbände haben auch einen Rat an 34f-Vermittler. Die Gewerbeordnungs-Profis sind von der Offenlegungsverordnung nicht ausdrücklich erfasst. Sie sollten sich dennoch an die neuen Regeln halten, empfehlen AfW und Votum – selbst wenn aus dem Bundesfinanzministerium und von der Bafin kürzlich zu hören war, dass 34f-Vermittler nicht unter die Bestimmungen fielen.
Der europäische Gesetzgeber könnte sie nur versehentlich übersprungen haben, da sie nach einer Ausnahmeregelung der Finanzmarktrichtlinie Mifid II tätig sind. Möglicherweise werde in Zukunft gesetzlich noch nachgebessert. „Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Kapitalanlage wird eines der maßgeblichen Themen der nächsten Jahrzehnte werden“, argumentiert Votum-Chef Klein. „Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass sich ein professioneller Finanzanlagenvermittler mit Paragraf-34f-Erlaubnis diesem Thema entzieht und hierzu gegenüber seinen Kunden keine Informationen erteilt.“
Ebenso hält man es bei den Verbänden für sinnvoll, dass auch kleine Unternehmen die Regeln umsetzten – obwohl die Verordnung Firmen mit weniger als drei Angestellten eigentlich ausklammert. Die Praxis-Hinweise seien „leicht umsetzbar“. Sie sollten allerdings als Momentaufnahme verstanden werden: „Es wird in den kommenden Monaten und Jahren zu dem Thema Nachhaltigkeit in der Finanz- und Versicherungsvermittlung noch zu diversen Anpassungen an regulatorische Vorgaben kommen“, erinnert man bei AfW und Votum. Berater sollten das Thema im Auge behalten.
Auch bei den Maklerpools hat man sich auf die Offenlegungsverordnung vorbereitet und fasst jetzt die nächsten Regulierungsschritte ins Auge. Bei BCA etwa bereiten sich die hauseigenen Analyse-Spezialisten auf neue Prozesse vor. „Wir sind seit einiger Zeit dabei, unseren Research-Bereich zu ergänzen“, verrät BCA-Vorstand Frank Ulbricht. Das bisher genutzte ESG-Rating ergänze man um weitere Kriterien. Über die Offenlegungsverordnung habe man die angeschlossenen Berater per Newsletter informiert. Der Pool hält Mustertexte vor und bietet Webinare zu der Verordnung und anderen Nachhaltigkeitsthemen an. Berater, die ihre Internetseite über BCA betreiben, erhalten die jetzt notwendigen Rahmeninformationen im Hintergrund direkt eingespielt. Alle Maßnahmen trifft BCA auch für das unternehmenseigene Haftungsdach, die Bank für Vermögen, und deren gebundene Vermittler.
Sind die neuen Nachhaltigkeitsregeln aus Beratersicht nun eher eine Last oder vielmehr lange überfällig? „Man hat mit dem Thema Nachhaltigkeit einen neuen Gesprächsanlass mit den Kunden“, streicht Ulbricht die positive Seite heraus. „Berater können auch aktiv an das Thema herangehen.“
Der Megatrend Nachhaltigkeit hält allerdings nicht erst mit der Offenlegungsverordnung Einzug in die Finanzberatung. Viele Profis arbeiten schon längst damit. Der europäische Berater-Dachverband Fecif hat im vergangenen Herbst rund 2.000 Anlageprofis aus acht EU-Mitgliedstaaten befragen lassen. Ergebnis: Nur 7 Prozent der Befragten sprachen das Thema bei ihren Kunden noch überhaupt nicht an. Für beinahe jeden vierten gehörte es dagegen schon zum Standard-Repertoire. Vor allem jüngere Kunden seien an dem Thema interessiert, nehmen die Berater wahr. Wenig überraschend: Von den drei ESG-Aspekten Umwelt, Soziales und Unternehmensführung interessierten sich die meisten Kunden speziell für das E, das Thema Umwelt. Es liegt nicht ganz fern, dass die sehr präsente Fridays-for-Future-Bewegung ihren Teil dazu beigetragen hat.
Wie es bei der nachhaltigen Finanzwirtschaft jetzt weitergeht – abseits der Offenlegungsverordnung? Noch im ersten Jahresquartal 2021 soll die Richtlinie Mifid II ergänzt werden. Berater sollen ihre Kunden bald standardmäßig fragen, ob ihnen bei der Geldanlage auch Nachhaltigkeit wichtig ist – und wie sie das Thema berücksichtigen wollen. Verpflichtend ins Beratungsgespräch wird das voraussichtlich Anfang 2022 einfließen.
Nicht zuletzt folgt ebenfalls zu Jahresbeginn 2022 noch ein weiterer Schritt in Richtung nachhaltiger Finanzmärkte. Es ist sogar ein ganz grundsätzlicher: Die ersten europäischen Taxonomie-Vorschriften treten dann in Kraft. Die Taxonomie-Verordnung ist quasi das Herzstück der europäischen Nachhaltigkeits-Regulierung. Sie steckt ab, wie sich nachhaltiges Wirtschaften überhaupt definieren lässt.
Fazit: Die einzelnen Schritte, die das Thema Nachhaltigkeit in der europäischen Finanzbranche verankern sollen, bauen nicht unbedingt aufeinander auf. Sie wirken mitunter mehr wie ein ungeordnetes Getrippel. Zumindest führen sie jedoch alle in eine gemeinsame Richtung.