Seit Anfang 2018 gilt das neue Investmentsteuerrecht. Dazu gehört die Vorabpauschale, die erstmals zum 2. Januar 2019 an das Finanzamt abgeführt werden muss. Dabei handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung von Wertsteigerungen, die zu einem Steuerabzug – und damit auch zu Renditeeinbußen – bei vielen Anlegern führen könnte, die keinen ausreichenden Freistellungsauftrag bei ihrer Depotbank hinterlegt haben. Was Anleger noch vor Jahresende tun sollten. Die Vorabpauschale fällt an bei sogenannten unbaren Erträgen.
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