Selbständige Untervermittler eines Maklers, die im Namen und in Vollmacht des Maklers Beratungen durchführen, sollen dem Kunden für Fehler in der Beratung nicht selbst haftbar sein. Nach Ansicht des Kammergerichts sollen sie das Stellvertreterprivileg genießen. Gegen sie kämen grundsätzlich keine Ansprüche auf Schadensersatz aus Pflichtverletzung gemäß Paragraf 280 Abs. 1 BGB, aus vorvertraglicher Vertrauenshaftung und ebenso wenig aus Paragraf 63 Satz 1 VVG in Betracht, so der Senat. Eine Haftung aus schuldhafter Verletzung des Maklervertrages scheide aus, da dieser gemäß Paragraf 164 Abs. 1 BGB lediglich zwischen dem Kunden und dem Makler zustande komme, wenn der Untervermittler Namens und in Vollmacht des Maklers auftrete. Dem Kunden stünden auch keine Schadensersatzansprüche aus vorvertraglichem Verschulden gemäß Paragrafen 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB zu. Es fehle an den Voraussetzungen einer solchen Haftung.
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