Das Investment: AfW-Chef klärt auf: Alte Hasen: So weisen Sie ununterbrochene Tätigkeit nach § 34i GewO nach

sjb_werbung_das_investment_300_200Wie viele Beratungs- beziehungsweise Vermittlungsfälle pro Kalenderjahr müssen angehende 34i-Berater nachweisen, um als sogenannte alte Hasen von der Sachkundeprüfung befreit zu werden? Und gelten Mutterschutz, Elternzeit und länger andauernde Krankheiten als Unterbrechung? Der Gesetzgeber sorgt für Verwirrung; AfW-Chef Frank Rottenbacher klärt auf.

Alte-Hasen-Regelung: Wie viel Beratungs-/Vermittlungsfälle sind pro Kalenderjahr nachzuweisen? Diese Frage beschäftigt derzeit die Vermittlerschaft.

Das Gesetz und die Verordnung sind zwar inzwischen in Kraft, ich fürchte aber, dass die Branche zu dieser wichtigen Frage letztlich keine glasklare finale Antwort bekommen wird. Vielmehr könnte die geforderte Anzahl der Vermittlungs- beziehungsweise Beratungsfälle pro Kalenderjahr regional von den Erlaubnisbehörden unterschiedlich gefordert werden („föderaler Flickenteppich“).

Was ist an Fakten vorhanden?

Zunächst geht es bei der Frage um die Auslegung der Übergangsvorschrift des §160 GewO. Absatz 3 lautet:

„Personen, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 ausüben, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4, wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können.“

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung erläuterte diese Vorschrift dann wie folgt:

„Selbstständig tätige Vermittler führen diesen Nachweis insbesondere durch die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie z. B. durch Vertragskopien oder Provisionsabrechnungen; unselbstständig tätige Vermittler z. B. durch den Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse, eine Bestätigung des Arbeitgebers, Verdienstbescheinigungen mit Tätigkeitsnachweisen oder Provisionsabrechnungen.

Gelten Krankheit, Kur, Mutterschutz oder Elternzeit als Unterbrechung?

Wird die Tätigkeit für längere Zeit unterbrochen, fällt der Vermittler aus der Alte-Hasen-Regelung heraus. Und was passiert bei kurzfristigen Unterbrechungen wie Krankheit, Kur, Mutterschutz oder Elternzeit? Hierzu enthält der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine eindeutige Formulierung:

“Kurzfristige Unterbrechungen wie z. B. Fortbildungsveranstaltungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub oder die gesetzlichen Mutterschutzzeiten stellen keine Unterbrechung dar. Auch Elternzeiten können in einem angemessenen Rahmen anerkannt werden.“

1 oder 3 Vermittlungsfälle im Jahr? Die Verwirrung ist komplett

Aus Äußerungen des Ministeriums wurde deutlich, dass die Provisionsabrechnungen beschreiben müssen, dass es Provisionen für Darlehen sind, die jetzt unter den § 34i fallen. Offen blieb bisher die Zahl der notwendigen Nachweise. Diese könnte über Muster-Verwaltungsvorschriften näher geregelt werden, zur Zeit liegen diese aber noch nicht vor. Den letzten Stand, den wir dazu hörten, ist, dass man sich auf keine Zahl festlegen will, sondern es „einzelfallabhängig“ betrachten will.

Und um die Verwirrung komplett zu machen: Die IHKn als Erlaubnisbehörde wären wiederum an eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums ohnehin nicht rechtlich gebunden. Diese hätten also Empfehlungscharakter, wobei ich davon ausgehe, dass die Vorschriften dann so übernommen würden. Aus dem Kammersystem ist zu hören, dass man als Regelfall mindestens drei Vermittlungen p.a. seit 2011 als Nachweis sehen möchte.

Was ist zu tun?

Ich würde mich – insbesondere in einem Bundesland mit IHK-Zuständigkeit – eher auf die drei Nachweise pro Jahr einstellen. Dass ein Nachweis ausreicht, könnte der Ausnahmefall bleiben.

Letztlich kann das aber nur jeder Vermittler mit seiner zuständigen Behörde klären, wenn nicht doch noch eine vereinheitlichende Regelung kommt. Der AfW arbeitet an einer Übersicht, wer pro Bundesland die jeweils zuständige Behörde ist.

Von: Frank Rottenbacher

Quelle: DAS INVESTMENT.

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