Julius Baer hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 29. September 2014 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile der „abgebenden Fonds“ in einem von der KAG vorgegebenen Verhältnis in den „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Das jeweilige Umtauschverhältnis wird von der KAG am Fusionstag bekannt gegeben.
Abgebender Fonds | ISIN | Aufnehmender Fonds | ISIN |
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Julius Baer II Euro Bond Fund | LU0274708071 | Julius Baer Euro Bond Fund | LU0012197660 |
Julius Baer II Inflation Linked Bond Fund (EUR) | LU0427066559 | Julius Baer Inflation Linked Bond Fund (EUR) | LU0363797076 |
Julius Baer II Swiss Franc Bond Fund | LU0274706612 | Julius Baer Swiss Franc Bond Fund | LU0012197405 |
Julius Baer II Money Market Fund Dollar | LU0274708741 | Julius Baer Money Market Fund Dollar | LU0032254707 |
Julius Baer II Money Market Fund Euro | LU0274707008 | Julius Baer Money Market Fund Euro | LU0032254962 |
Julius Baer II Money Market Fund Sterling | LU0274708311 | Julius Baer Money Market Fund Sterling | LU0032254376 |
Julius Baer II Money Market Fund Swiss France | LU0274705481 | Julius Baer Money Market Fund Swiss France | LU0032254533 |
Die letzte Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der „abgebenden Fonds“ wird über die FFB am 19. September 2014 stattfinden.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren.
Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf die „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzungen unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen haben. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
Wir werden die Bestandskunden der aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fusionen informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
JULIUS BAER SICAV II (R.C.S. Luxemburg B-121.992)
JULIUS BAER MULTIBOND (R.C.S. Luxemburg B-32.187)
JULIUS BAER MULTICASH (R.C.S. Luxemburg B-36.405)
Société d’investissement à capital variable
25, Grand Rue, L – 1661 Luxemburg
zusammen die „Gesellschaft(en)“ genannt
Mitteilung an die Aktionäre der folgenden Subfonds:
– Julius Baer SICAV II: II Dollar Bond Fund; II Euro Bond Fund; II Inflation Linked Bond Fund EUR; II Inflation Linked Bond Fund USD; II Swiss Franc Bond Fund; II Money Market Fund Dollar; II Money Market Fund Euro; II Money Market Fund Sterling; II Money Market Fund Swiss Franc;
– Julius Baer Multibond: Dollar Bond Fund; Euro Bond Fund; Inflation Linked Bond Fund EUR; Inflation Linked Bond Fund USD; Swiss Franc Bond Fund;
– Julius Baer Multicash: Money Market Fund Dollar; Money Market Fund Euro; Money Market Fund Sterling; Money Market Fund Swiss Franc
Sehr geehrte Aktionäre,
wir dürfen Ihnen folgende Änderungen mitteilen:
1. Verschmelzung
Der Verwaltungsrat der jeweiligen Gesellschaft („Verwaltungsrat“) weist die Aktionäre der oben genannten Subfonds darauf hin, dass er beschlossen hat, folgende Subfonds wie folgt ineinander einzubringen („Verschmelzung“):
Der jeweilige Verwaltungsrat erachtet die Verschmelzung aus Gründen der Optimierung der Anlagestruktur, der effizienteren und kostengünstigeren Verwaltung der Anlagen sowie der verbesserten Positionierung des jeweils übernehmenden Subfonds als sinnvoll.
Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen übertragenden und übernehmenden Subfonds Als Folge der Verschmelzung treten die folgenden wesentlichen Änderungen für die Aktionäre der übertragenden Subfonds in Kraft:
a) Die Anlagepolitik der übernehmenden Subfonds bleibt unverändert. Die Anlagepolitik der übertragenden Subfonds weicht im Vergleich zu den übernehmenden Subfonds nicht voneinander ab.
b) Im Unterschied zu den übertragenden Subfonds handelt es sich bei den übernehmenden Subfonds jeweils um einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere („OGAW“), welche der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen und nach dem in Luxemburg unter Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember („Gesetz von 2010“) als OGAW zugelassen sind.
c) Die übertragenden Subfonds verfügen über keine Risikoklassifizierung (SRRI), aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den übertragenden Subfonds jeweils um ein Organismus für Anlagen („OGA“) gemäss Teil II des Gesetzes von 2010 handelt.
Die übernehmenden Subfonds weisen folgenden SRRI auf:
d) Die jährlichen maximalen Gebühren für die Verwaltung und die Beratung in Bezug auf das Wertpapierportfolio und die damit verbundenen Verwaltungsleistungen sowie für Vertriebsleistungen sind bei den übertragenden und übernehmenden Subfonds identisch.
e) Im Hinblick auf die Verschmelzung werden die Vermögenswerte des jeweils übertragenden Subfonds vorzugsweise an den jeweils übernehmenden Subfonds übertragen oder andernfalls in bar eingebracht.
f) Die übernehmenden Subfonds unterliegen der EU Zinsrichtlinie. D.h., im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen („Richtlinie 2003/48“), welche am 1. Juli 2005 in Kraft trat, wird – sofern der wirtschaftliche Eigentümer nicht für das Meldeverfahren optiert – auf Zinszahlungen, welche von der Richtlinie 2003/48 im Rahmen von Ausschüttungen von Organismen gemäss Richtlinie 2003/48 oder im Rahmen von Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen von Organismen gemäss Richtlinie 2003/48 erfasst werden, eine Quellensteuer erhoben, sofern eine Zahlstelle im Sinne der Richtlinie 2003/48 in einem EU-Mitgliedstaat oder eine Zahlstelle aus einem Drittstaat aufgrund von Staatsverträgen mit der EU (so die Schweiz seit 01.07.2005) solche Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, welche als natürliche Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind leistet oder zu deren Gunsten einzieht. Die Quellensteuer beträgt 35%.
Kosten
Sämtliche im Zusammenhang mit der Verschmelzung anfallenden Kosten werden vollumfänglich von Swiss & Global Asset Management (Luxembourg) S.A., 25, Grand-Rue, L – 1661 Luxemburg, übernommen.
Umtausch
Der Umtausch der Anteile des jeweils übertragenden Subfonds gegen Anteile des jeweils übernehmenden Subfonds wird in einem Verhältnis erfolgen, das auf dem Nettoinventarwert je Anteil des jeweils übertragenden und des jeweils übernehmenden Subfonds vom 29.09.2014 beruht.
Besteuerung
Die jeweilige Verschmelzung kann im jeweiligen Domizilland des Anlegers sowie ggf. in weiteren Ländern in denen der Anleger steuerpflichtig ist, der Besteuerung unterliegen. Anlegern wird empfohlen, sich bei qualifizierten Beratern über ihre individuelle steuerliche Situation infolge der Verschmelzung zu informieren.
Die Änderungen treten zum 29.09.2014 in Kraft Die Änderungen sind für alle Aktionäre der oben genannten Subfonds verbindlich, die nicht bis zum 26.09.2014 die Rücknahme ihrer Anteile verlangt haben. Die Aktionäre können bis zum vorgenannten Zeitpunkt die Rücknahme ihrer Anteile ohne Rücknahmegebühr bei der jeweiligen Gesellschaft verlangen.
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Auf Anfrage ist am Sitz der jeweiligen Gesellschaft kostenlos ein Exemplar des aktuellen Rechtsprospekts der jeweiligen Gesellschaft erhältlich. Eine Kopie des Berichtes des zugelassenen Wirtschaftsprüfers betreffend die Verschmelzungen wird kostenlos am Sitz der jeweiligen Gesellschaft erhältlich sein.
Eine aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinformation des jeweils aufnehmenden Subfonds ist auf der Internetseite www.jbfundnet.com, am Sitz der jeweiligen Gesellschaft sowie bei den örtlichen Vertretern des jeweiligen Subfonds erhältlich.
Luxemburg, 15. August 2014
JULIUS BAER SICAV II
JULIUS BAER MULTIBOND
JULIUS BAER MULTICASH