db x-trackers hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 18. Juni 2015 fusionieren.
Dies bedeutet, dass die Anteile der „abgebenden Fonds“ in einem von der KVG vorgegebenen Verhältnis in den „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Das jeweilige Umtauschverhältnis wird von der KVG am Fusionstag bekannt gegeben.
Abgebender Fonds | ISIN | Aufnehmender Fonds | ISIN |
---|---|---|---|
db x-trackers RUSSELL 2000 ETF 1C |
LU0322248658 | db x-trackers Russell 2000 UCITS ETF (Prospective DR) |
IE00BJZ2DD79 |
db x-trackers RUSSELL MIDCAP INDEX ETF 1C |
LU0592217953 | db x-trackers Russell Midcap UCITS ETF (Prospective DR) |
IE00BJZ2DC62 |
Ausgaben und Rücknahmen von Anteilen der „abgebenden Fonds“ können von der FFB noch bis zum 6. Juni 2015 vorgenommen werden Bei den Fondszusammenlegungen werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren. Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf die „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzungen unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen haben. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
Bestandskunden der aufnehmenden Fonds werden ebenfalls schriftlich über die Fusionen informiert.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
WICHTIGE MITTEILUNG AN DIE ANTEILSINHABER VON
db x-trackers Russell 2000 UCITS ETF
db x-trackers Russell MIDCAP UCITS ETF
db x-trackers S&P 500® Equal Weight UCITS ETF
db x-trackers FTSE All-World Ex UK UCITS ETF
(die jeweils Teilfonds des Übertragenden Fonds sind, die “Übertragenden Teilfonds”)
und db x-trackers Russell 2000 UCITS ETF (Prospective DR)
db x-trackers Russell Midcap UCITS ETF (Prospective DR)
db x-trackers S&P 500® Equal Weight UCITS ETF (DR)
db x-trackers FTSE All-World ex UK UCITS ETF (Prospective DR)
(die jeweils Teilfonds des Übernehmenden Fonds sind, die “Übernehmenden Teilfonds” und zusammen mit den Übertragenden Teilfonds die “Teilfonds”)
Luxemburg, 8. Mai 2015
Der Verwaltungsrat des Übertragenden Fonds und der Verwaltungsrat des Übernehmenden Fonds (zusammen die “Verwaltungsräte”) setzen die Anteilsinhaber der Teilfonds hiermit von ihrem Beschluss in Kenntnis, alle Übertragenden Teilfonds mit Wirkung zum in der nachstehenden Tabelle angegebenen Datum (der “Anwendbare Stichtag”) auf die jeweiligen Übernehmenden Teilfonds wie in der nachstehenden Tabelle aufgeführt zu verschmelzen (die “Verschmelzung”).
Die Verschmelzung der Übertragenden Teilfonds mit den Übernehmenden Teilfonds (wie näher in Abschnitt I dieser Mitteilung beschrieben) erfolgt gemäß den Satzungen und Prospekten der Fonds sowie gemäß den Bestimmungen der Artikel 2.1(p) (i) und 37 bis 45 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 in der jeweils geltenden Fassung, umgesetzt in Luxemburger Recht durch Artikel 1(20)a und die Artikel 65 bis 76 des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (das “Gesetz von 2010”) und in irisches Recht durch Section 3 und Sections 55 bis 66 der European Communities (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) Regulations, 2011 (die “Regulations von 2011”) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Verwaltungsräte haben festgestellt, dass die Verschmelzung der Teilfonds im Interesse der Anleger wäre, da die Übertragenden Teilfonds (künftig als Teilfonds des in Irland ansässigen Übernehmenden Fonds) gegebenenfalls von bestimmten Steuerabkommen profitieren, wenn sie eine direkte Anlagepolitik verfolgen. Solche Vorteile können bei durch einen irischen Teilfonds getätigten direkten Anlagen an einigen Märkten im Vergleich zu einem Luxemburger Teilfonds bestimmte Performancevorteile mit sich bringen.
Hierin verwendete Begriffe haben die ihnen in den aktuellen Prospekten der jeweiligen Fonds zugewiesene Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
1. Rechte der Anteilsinhaber
Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten jedes Übertragenden Teilfonds werden zum maßgeblichen Anwendbaren Stichtag auf den entsprechenden Übernehmenden Teilfonds übertragen.
Die Anteilsinhaber eines Übertragenden Teilfonds erhalten zum maßgeblichen Anwendbaren Stichtag die Anzahl an Anteilen am jeweiligen Übernehmenden Teilfonds (die “Neuen Anteile”), deren Gesamtwert dem Gesamtwert der Vermögenswerte des Übertragenden Teilfonds entspricht, der zu diesem Anwendbaren Stichtag auf den jeweiligen Übernehmenden Teilfonds übertragen wurde (Einzelheiten zu jedem Übertragenden Teilfonds und dem entsprechenden Übernehmenden Teilfonds sind der vorstehenden Tabelle zu entnehmen).
Die Anzahl der den Anteilsinhabern jedes Übertragenden Teilfonds zugewiesenen Neuen Anteile wird auf Basis des Tauschverhältnisses bestimmt, das sich aus der Division des Nettoinventarwerts jeder Anteilsklasse des jeweiligen Übernehmenden Teilfonds durch den Nettoinventarwert je Anteil der jeweiligen Anteilsklasse des entsprechenden Übertragenden Teilfonds ergibt, wobei die Berechnung gemäß den jeweiligen Prospekten der Fonds zum maßgeblichen Anwendbaren Stichtag erfolgt.
Anteilsinhaber sollten beachten, dass der Nettoinventarwert je Anteil der jeweiligen Anteilsklasse eines Übertragenden Teilfonds am maßgeblichen Anwendbaren Stichtag nicht notwendigerweise dem Nettoinventarwert der jeweiligen Anteilsklasse des entsprechenden Übernehmenden Teilfonds entspricht. Trotz eines unveränderten Gesamtwerts ihres Anteilsbesitzes kann die Anzahl der den Anteilsinhabern zugewiesenen Anteile am entsprechenden Übernehmenden Teilfonds daher von der Anzahl ihrer zuvor gehaltenen Anteile am Übertragenden Teilfonds abweichen. Für Inhaberanteile werden keine Bruchteile von Anteilen ausgegeben. Für den Fall, dass ein Anteilsinhaber Inhaberanteile hält und infolge der Verschmelzung einen Anteilsbruchteil erhält, wird die Zahl der Anteile auf die jeweilige ganze Zahl abgerundet und die Differenz dem zugrunde liegenden Konto des Anteilsinhabers als Barzahlung sobald vernünftigerweise möglich nach dem maßgeblichen Anwendbaren Stichtag gutgeschrieben.
2. Gegenüberstellung der wesentlichen Merkmale der Teilfonds 1. Ähnlichkeiten bei den Hauptmerkmalen der Teilfonds:
Die Übertragenden Teilfonds und die Übernehmenden Teilfonds weisen folgende ähnliche Merkmale auf:
– Jeder Übertragende Teilfonds und jeder Übernehmende Teilfonds wird als Exchange Traded Fund (OGAW-ETF) eingestuft.
– Anteilsinhaber der Übertragenden Teilfonds halten weiterhin Anteile an einer regulierten Investmentgesellschaft und profitieren von den allgemeinen Schutzmechanismen für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG. Vorbehaltlich nachstehender anders lautender Bestimmungen gewähren beide Fonds somit den Anteilsinhabern sehr ähnliche Rechte.
– Die Übertragenden Teilfonds und die entsprechenden Übernehmenden Teilfonds verfolgen ähnliche Anlageziele, was bedeutet, dass die mit einer Anlage in den Übertragenden Teilfonds verbundenen Risiken weitgehend denen des entsprechenden Übernehmenden Teilfonds entsprechen.
– Die Übertragenden Teilfonds und die entsprechenden Übernehmenden Teilfonds verfügen über ähnliche Gebührenstrukturen, wie in den Anhängen I bis IV dieser Mitteilung ausgeführt.
– Die Übertragenden Teilfonds und die entsprechenden Übernehmenden Teilfonds haben ähnliche Bezeichnungen mit der zusätzlichen Kennung “(Prospective DR)” im Falle der Übernehmenden Teilfonds. Damit wird deutlich gemacht, dass die Übernehmenden Teilfonds nach der Verschmelzung eine direkte Anlagepolitik verfolgen. Die Kennzeichnung in Bezug auf den db x-trackers S&P 500® Equal Weight UCITS ETF (DR) lautet “(DR)” und zeigt an, dass dieser Übernehmende Teilfonds einer direkten Anlagepolitik folgt.
2. Wesentliche Unterschiede zwischen den Teilfonds:
Die speziellen Unterschiede zwischen jedem Übertragenden Teilfonds und dem entsprechenden Übernehmenden Teilfonds sind in den Anhängen I bis IV dieser Mitteilung zusammengefasst. Anleger sollten die folgenden wesentlichen Unterschiede beachten:
– Der Übertragende Fonds ist ein Luxemburger OGAW im Sinne des Gesetzes von 2010, bei dem Übernehmenden Fonds handelt es sich um einen irischen OGAW im Sinne der Regulations von 2011. Ab dem Anwendbaren Stichtag werden Anteilsinhaber jedes Übertragenden Teilfonds, die ihre Anteile nicht vor dem Handelsschlusstag (wie unten unter 3. definiert) zurückgeben, zu Anteilsinhabern eines irischen OGAW.
– Alle Übertragenden Teilfonds folgen derzeit einer indirekten Anlagepolitik (wie nachstehend beschrieben). Alle Übernehmenden Teilfonds (außer db x-trackers S&P 500® Equal Weight UCITS ETF (DR)) können vor der Verschmelzung entweder eine indirekte oder eine direkte Anlagepolitik verfolgen (wie im jeweiligen Nachtrag zum entsprechenden Übernehmenden Teilfonds definiert), verfolgen derzeit aber eine direkte Anlagepolitik. Es sei darauf hingewiesen, dass der db x-trackers S&P 500® Equal Weight UCITS ETF (DR) derzeit und alle anderen Übernehmenden Teilfonds nach der Verschmelzung ebenfalls eine direkte Anlagepolitik verfolgen. Daher setzen die jeweiligen Übernehmenden Teilfonds ab dem Anwendbaren Stichtag einer Verschmelzung ihr jeweiliges Anlageziel durch eine direkte Anlage in ein Portfolio aus übertragbaren Wertpapieren oder sonstigen geeigneten Vermögenswerten um. Dieses Portfolio kann entweder alle (oder in Ausnahmefällen einen Großteil der) Bestandteile des jeweiligen Referenzindex (oder auf die Bestandteile des jeweiligen Referenzindex bezogene Wertpapiere) (Vollständige Indexnachbildung), eine optimierte Auswahl dieser Bestandteile oder nicht mit dem Referenzindex in Zusammenhang stehende übertragbare Wertpapiere oder andere geeignete Vermögenswerte (Optimierte Indexnachbildung) umfassen. Der Umfang, in dem ein Übernehmender Teilfonds Optimierungstechniken einsetzt, hängt zum Teil von der Art der Bestandteile des Referenzindex ab und wird im Nachtrag des jeweiligen Übernehmenden Teilfonds angegeben. Der Nachtrag in Bezug auf jeden jeweiligen Übernehmenden Teilfonds wird nach dem maßgeblichen Anwendbaren Stichtag angepasst. Zur Klarstellung:
Das Anlageziel und der jeweilige Referenzindex jedes Übernehmenden Teilfonds (wie in den Anhängen I bis IV beschrieben) bleiben unverändert. Der jeweilige Übernehmende Teilfonds trägt nicht die mit der Änderung der Anlagepolitik verbundenen Kosten.
– Die Beschreibung der für die Übertragenden Teilfonds einerseits und die Übernehmenden Teilfonds andererseits geltenden indirekten Anlagepolitik unterscheidet sich zum Teil wie folgt:
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o Zur Erreichung seines Anlageziels kann jeder Übertragende Teilfonds:
– einen Finanzkontrakt (Derivategeschäft) mit der Deutschen Bank eingehen, um den Großteil der Zeichnungserlöse gegen eine Rendite des Referenzindex auszutauschen (ein “Funded Swap”) und/oder – in übertragbare Wertpapiere anlegen und Derivategeschäfte in Bezug auf die übertragbaren Wertpapiere und den Referenzindex mit der Deutschen Bank eingehen, um die Rendite des Referenzindex zu erzielen (ein “Unfunded Swap”).
o Um sein Anlageziel zu erreichen, kann jeder Übernehmende Teilfonds (mit Ausnahme des db x-trackers S&P 500® Equal Weight UCITS ETF (DR)):
– jeweils unter Einhaltung der Anlagebeschränkungen in übertragbare Wertpapiere (die “Investierten Anlagen”) investieren und mit dem Swap-Kontrahenten zu marktüblichen Bedingungen ausgehandelte Index-Swap-Vereinbarungen ((ein) “Swap(s)”) einsetzen. Ziel des Swap ist es, die Wertentwicklung der und/oder den Ertrag aus den Investierten Anlagen gegen die Wertentwicklung des Referenzindex auszutauschen. Alle Anteilsklassen des Übernehmenden Teilfonds haben dasselbe Portfolio an Investierten Anlagen.
– Sofern im jeweiligen Produktanhang nicht anders angegeben, können in Bezug auf die Übertragenden Teilfonds eingereichte Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge am Primärmarkt nur dann am gleichen Tag berücksichtigt werden, wenn sie bis 17.00 Uhr Ortszeit Luxemburg eingegangen sind (der “Transaktionstag”). Die geltende Frist für die taggleiche Berücksichtigung von Zeichnungen und Rücknahmen am Primärmarkt (die “Annahmefrist”) in Bezug auf den db x-trackers S&P 500® Equal Weight UCITS ETF (DR) ist 16.30 Uhr Ortszeit Dublin. Die Annahmefrist für den db x-trackers Russell 2000 UCITS ETF (Prospective DR) und den db x-trackers Russell MIDCAP UCITS ETF (Prospective DR) ist 16.00 Ortszeit Dublin am selben Tag. Die Annahmefrist für den db x-trackers FTSE All-World ex UK UCITS ETF (Prospective DR) ist 16.30 Uhr Ortszeit Dublin an dem Geschäftstag vor dem jeweiligen Transaktionstag.
– Nicht identisch sind die Verwaltungsstruktur des Übertragenden Fonds und des Übernehmenden Fonds sowie die verschiedenen Dienstleister, die für die tägliche Anlageverwaltung, sonstige Verwaltungsaufgaben und den Vertrieb verantwortlich sind:
o Im Gegensatz zu allen Übertragenden Teilfonds, die unter der Verwaltung von Deutsche Asset & Wealth Management Investment S.A., einer OGAWVerwaltungsgesellschaft, stehen, ist der Übernehmende Fonds ein eigenverwalteter OGAW, sodass keiner der Übernehmenden Teilfonds von einer OGAWVerwaltungsgesellschaft verwaltet wird.
o Deutsche International Corporate Services (Ireland) Limited fungiert als Anlageverwalter (der “Anlageverwalter”) aller Übernehmenden Teilfonds. Des Weiteren hat der Anlageverwalter Deutsche Asset and Wealth Management Investment GmbH als Anlageunterverwalter (der “Anlageunterverwalter”) der Übernehmenden Teilfonds zur Durchführung bestimmter Anlageverwaltungsfunktionen bestellt. Der Anlageunterverwalter hat zudem Deutsche Asset Management (UK) Limited als Portfoliounterverwalter (der “Portfoliounterverwalter”) der Übernehmenden Teilfonds bestellt. Anlageverwalter der Übertragenden Teilfonds ist State Street Global Advisors Limited.
o State Street Fund Services (Ireland) Limited fungiert als Verwaltungsstelle und Registerstelle des Übernehmenden Fonds, während State Street Bank Luxembourg S.A. die Verwaltungsstelle des Übertragenden Fonds ist.
o State Street Custodial Services (Ireland) Limited fungiert als Depotbank des Übernehmenden Fonds, während State Street Bank Luxembourg S.A. als Depotbank des Übertragenden Fonds bestellt wurde.
o PricewaterhouseCoopers fungiert als Wirtschaftsprüfer des Übernehmenden Fonds, während Ernst & Young S.A. der Wirtschaftsprüfer des Übertragenden Fonds ist.
– Angaben zur maßgeblichen Währung der verschiedenen Übertragenden Teilfonds und Übernehmenden Teilfonds sowie ihrer jeweiligen Anteilsklassen sind den Anhängen I bis IV dieser Mitteilung zu entnehmen.
3. Verschmelzungsverfahren
Anteilsinhaber, die Anteile der Teilfonds am Primärmarkt zeichnen oder zur Rücknahme einreichen und die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, können ihre Anteile am jeweiligen Teilfonds gemäß den jeweiligen Prospekten der Fonds zurückgeben. Für solche Rücknahmen wird bis fünf Geschäftstage vor dem maßgeblichen Anwendbaren Stichtag in Bezug auf jeden Übertragenden Teilfonds, wie in der obigen Tabelle aufgeführt (der “Handelsschlusstag”), keine Rücknahmegebühr erhoben. Wir weisen darauf hin, dass die jeweiligen Fonds keine Rücknahmegebühr für den Verkauf von Anteilen am Sekundärmarkt erheben. Anteilsinhaber sollten beachten, dass Aufträge am Sekundärmarkt indes Kosten verursachen können, auf die die jeweiligen Fonds keinen Einfluss haben und für die die vorstehend genannte Befreiung von Rücknahmegebühren nicht gilt. Aufträge für den Verkauf von Anteilen über eine Börse können über einen zugelassenen Intermediär oder Börsenmakler platziert werden.
Der Handel (einschließlich Zeichnung und Rücknahme) in jedem der Übertragenden Teilfonds wird ab dem Handelsschlusstag bis (einschließlich) zum maßgeblichen Anwendbaren Stichtag ausgesetzt. Für den Fall, dass die Aussetzung aufgrund unvorhergesehener Umstände zu einem anderen Termin erfolgen und/oder der Aussetzungszeitraum verlängert werden muss, werden die Anteilsinhaber entsprechend informiert.
Anteilsinhaber, die ihre Anteile an einem Übertragenden Teilfonds nicht bis zum jeweiligen Handelsschlusstag zurückgegeben haben, werden am Anwendbaren Stichtag zu Anteilsinhabern des jeweiligen Übernehmenden Teilfonds.
Die Vermögenswerte und ausstehenden Verbindlichkeiten aller Übertragenden Teilfonds werden gemäß dem Prospekt des Übertragenden Fonds am maßgeblichen Anwendbaren Stichtag bestimmt.
Im Allgemeinen umfassen die Verbindlichkeiten aufgelaufene Gebühren und Aufwendungen, die sich im Nettoinventarwert je Anteil widerspiegeln oder widerspiegeln werden. Ab dem maßgeblichen Anwendbaren Stichtag entstehende zusätzliche Verbindlichkeiten trägt der jeweilige Übernehmende Teilfonds, und ab dem maßgeblichen Anwendbaren Stichtag erhaltene Vermögenswerte werden dem jeweiligen Übernehmenden Teilfonds zugewiesen.
Infolge der Verschmelzung kann eine Neuzusammenstellung der Portfoliopositionen jedes Übernehmenden Teilfonds erforderlich sein, insbesondere in Form von Anpassungen der jeweiligen OTC-Swap-Transaktionen aufgrund der eingebrachten Vermögenswerte. Alle im Rahmen der Verschmelzung entstehenden Aufwendungen und potenzielle ausländische Steuern und Abgaben, die von jedem Übernehmenden Teilfonds beim Erwerb des Nettovermögens des jeweiligen Übertragenden Teilfonds zu zahlen sind, werden von der Deutsche Bank AG, Niederlassung London, in dem Umfang übernommen, wie nach anwendbarem Recht und gemäß den Bedingungen im Prospekt der Übernehmenden Fonds vorgeschrieben. Es sind keine nicht abgeschriebenen Kosten angefallen. Die Wertentwicklung der Übernehmenden Teilfonds wird durch die Verschmelzung nicht beeinträchtigt, und bei keinem der Übernehmenden Teilfonds wird die Wertentwicklung ausschließlich infolge der Verschmelzung verwässert.
4. Steuerliche Auswirkungen
Die Verschmelzung hat keine Besteuerung der Übertragenden Teilfonds und der Übernehmenden Teilfonds in Luxemburg zur Folge. Die Verschmelzung kann bestimmte steuerliche Folgen für den Anteilsinhaber haben. Je nach Steueransässigkeit oder (Wohn-)Sitz des Anteilsinhabers kann die jeweilige Verschmelzung beispielsweise ein Steuerereignis aufseiten des Anteilsinhabers auslösen.
Anteilsinhaber werden aufgefordert, ihre Steuerberater hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen der Verschmelzung im konkreten Einzelfall zu Rate zu ziehen. Zudem werden Anteilsinhaber auf die zusammenfassenden Darstellungen der voraussichtlichen steuerlichen Behandlung der Teilfonds und ihrer Anteilsinhaber in den jeweils aktuellen Prospekten der (jeweiligen) Fonds verwiesen.
5. Verfügbarkeit von Dokumenten
Die aktuelle Version des Prospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen, der Satzung und der letzten Jahres- und Halbjahresberichte für den Übernehmenden Fonds sind jeweils kostenfrei am Sitz des Übertragenden und des Übernehmenden Fonds erhältlich. Sobald verfügbar, sind Exemplare des Berichts des zugelassenen Wirtschaftsprüfers des Übertragenden Fonds in Bezug auf die Verschmelzung kostenfrei auf Anfrage am Sitz des Übertragenden und des Übernehmenden Fonds erhältlich.
Weitere Dokumente des Übertragenden Fonds und des Übernehmenden Fonds können kostenfrei an ihren jeweiligen Sitzen eingesehen werden.
Zusätzliche Informationen zu der Verschmelzung sind bei den unter “Kontaktinformationen” aufgeführten Gesellschaften oder per E-Mail an info.dbx-trackers@db.com erhältlich.
6. Weitere Informationen
Die Aufwendungen für die Verschmelzung (ohne Barmittel für Auflösungskosten) werden von der Deutsche Bank AG, Niederlassung London, getragen.
Falls nach der Unterzeichnung des allgemeinen Verschmelzungsvorschlags oder dem Versand dieser Mitteilung und vor dem maßgeblichen Anwendbaren Stichtag ein Ereignis eintritt, das wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Übertragenden Fonds, den Übernehmenden Fonds, einen Übertragenden Teilfonds oder einen Übernehmenden Teilfonds oder ihre jeweiligen Anteilsinhaber haben wird, können die Verwaltungsräte beschließen, den maßgeblichen Anwendbaren Stichtag zu ändern oder die Verschmelzung vollständig oder lediglich in Bezug auf den betroffenen Übertragenden Teilfonds oder Übernehmenden Teilfonds abzusagen. Wird ein solcher Beschluss 8
gefasst, unternehmen die Verwaltungsräte die notwendigen Schritte, um die Anteilsinhaber der Teilfonds und die zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüglich zu informieren. Im Falle einer Änderung eines Anwendbaren Stichtages benachrichtigen die Verwaltungsräte die Anteilsinhaber des betroffenen Übertragenden Teilfonds und Übernehmenden Teilfonds durch eine Folgemitteilung, in der der neue Anwendbare Stichtag (der auch der Tag ist, an dem das Tauschverhältnis zu berechnen ist) und der neue anwendbare Handelsschlusstag in Bezug auf diesen Übertragenden Teilfonds und den entsprechenden Übernehmenden Teilfonds angegeben ist. Zur Klarstellung: Diese zusätzliche Mitteilung ist auf den Webseiten des Übertragenden Fonds und des Übernehmenden Fonds (http://www.etf.db.com) sobald wie möglich und vor dem in dieser Mitteilung genannten ursprünglichen Anwendbaren Stichtag und spätestens fünf (5) Geschäftstage vor dem ursprünglichen Anwendbaren Stichtag zu veröffentlichen.
Anteilsinhaber werden insbesondere gebeten, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
– die Abschnitte “Fonds – Anlageziele und Anlagepolitik”, “Fonds – Fonds mit Indirekter Anlagepolitik”, “Fonds – Fonds mit Direkter Anlagepolitik” und “Risikofaktoren” im Hauptteil des Prospekts des Übernehmenden Fonds sowie die Nachträge der Übernehmenden Teilfonds;
– die Tatsache, dass alle Übernehmenden Teilfonds nach der Verschmelzung Wertpapierleihegeschäfte, wie ausführlicher im Prospekt des Übernehmenden Fonds und im jeweiligen Nachtrag jedes Übernehmenden Teilfonds beschrieben, eingehen kann. In diesem Zusammenhang sollten die Anleger insbesondere beachten, dass in Fällen, in denen Barsicherheiten zugelassen sind und akzeptiert werden, diese vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen unter Umständen wieder angelegt werden;
– nach der Verschmelzung tragen alle Übernehmenden Teilfonds sämtliche Transaktionskosten, die sie gegebenenfalls zu zahlen haben; und – nach der Verschmelzung werden die Namen aller Übernehmenden Teilfonds geändert, und kommt folgende Methode der Indexnachbildung zur Anwendung:
Zur Klarstellung: Der Name und die Anlagepolitik des db x-trackers S&P 500® Equal Weight UCITS ETF (DR) bleiben unverändert.
Bei Fragen oder Unklarheiten bezüglich der vorstehenden Ausführungen sollten Anteilsinhaber den Rat ihres Börsenmaklers, Bankbetreuers, Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers oder unabhängigen Finanzberaters einholen. Anteilsinhaber sollten in Bezug auf die spezifischen steuerlichen Konsequenzen nach dem Recht des Staates ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohn- oder Geschäftssitzes zudem ihre eigenen professionellen Berater konsultieren.
Prospekt, wesentliche Anlegerinformationen, Satzung sowie der Jahres- und Halbjahresbericht, jeweils in deutscher Sprache, können in elektronischer oder gedruckter Form kostenlos bei der Deutsche Bank AG, Institutional Cash & Securities Services, Issuer Services, Post IPO Services, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main (Deutschland) bezogen werden und sind auf der Internetseite www.etf.db.com erhältlich.
Mit freundlichen Grüßen
db x-trackers & Concept Fund Solutions plc
Die Verwaltungsräte
Kontaktinformationen
db x-trackers
49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg Deutsche Asset & Wealth Management Investment S.A.
2, boulevard Konrad Adenauer, L-1115 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg Concept Fund Solutions plc
78 Sir John Rogerson’s Quay, Dublin 2, Irland