Greiff | Freiburg, 28.05.2018. Als “Force majeure“ im Sinne von „höherer Gewalt“ werden Regelungen in Lieferverträgen bezeichnet, die es einem Lieferanten erlauben, bei Eintritt unerwarteter Ereignisse (Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Sanktionen) vom Vertrag zurückzutreten. Insbesondere im Rohstoffgeschäft ist dies üblich. So erklärte zum Beispiel BASF nach dem Brand im Hafen Ludwigshafen in 2015 für eine Reihe von Produkten „Force majeure“, da es durch den unerwarteten Brand objektiv unmöglich geworden war, diese auszuliefern. Durch die Erklärung „Force majeure“ entledigt sich der Lieferant seiner Lieferverpflichtung. Der Vertragspartner benötigt …
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