In der Praxis kommt es vor, dass Personen, die nach dem Gesetz als Erben anzusehen sind, aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers enterbt werden. Umgekehrt gibt es Konstellationen, in denen der Erblasser Gründe hat, bestimmte Personen von der Erbfolge weitestgehend auszuschließen. Gastbeitrag von Jürgen Streichert, Rechtsanwalt Nach dem im deutschen Erbrecht geltenden Grundsatz der Testierfreiheit könnte man annehmen, der Erblasser könne durch letztwillige Verfügung völlig frei bestimmen, dass einzelne Personen an dem Erbe nicht teilhaben sollen. Diese Annahme trifft nicht …
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