Seit dem 1. Februar 2017 sind neue Informationspflichten für Unternehmen im Bereich der Verbraucherschlichtung in Kraft getreten. Nach den Regelungen des Unterlassungsklagengesetzes, sind Finanzdienstleistungsinstitute, denen auch Vermögensverwalter mit KWG-Lizenz zugerechnet werden, dazu verpflichtet, ihre Kunden auf eine Schlichtungsstelle hinzuweisen. Diese muss im Falle von Unstimmigkeiten zur außergerichtlichen Schlichtung angerufen werden können. Sobald ein Unternehmen mehr als zehn Personen beschäftigt, muss sowohl in den AGBs der Firma als auch auf dessen Internetpräsenz der Hinweis auf die zuständige Schlichtungsstelle erfolgen.
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Änderung der Vertragsbedingungen bei Warburg Fonds
Wir informieren Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds: Fondsname WKN ISIN WARBURG-WACHSTUM-STRATEGIEFONDS 978487 DE0009784876 WARBURG-WACHSTUM-STRATEGIEFONDS I A1W2BM DE000A1W2BM6 Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger. Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen …
Lesen Sie mehr Ȁnderung der Vertragsbedingungen bei Schroders Fonds
Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgendem Fonds: Fondsname WKN ISIN SISF Credit Duration Hedged A A0F6HE LU0227788626
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