Seit dem 1. Februar 2017 sind neue Informationspflichten für Unternehmen im Bereich der Verbraucherschlichtung in Kraft getreten. Nach den Regelungen des Unterlassungsklagengesetzes, sind Finanzdienstleistungsinstitute, denen auch Vermögensverwalter mit KWG-Lizenz zugerechnet werden, dazu verpflichtet, ihre Kunden auf eine Schlichtungsstelle hinzuweisen. Diese muss im Falle von Unstimmigkeiten zur außergerichtlichen Schlichtung angerufen werden können. Sobald ein Unternehmen mehr als zehn Personen beschäftigt, muss sowohl in den AGBs der Firma als auch auf dessen Internetpräsenz der Hinweis auf die zuständige Schlichtungsstelle erfolgen.
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Das Investment: 34f-Berater: „Die Prüfanforderungen sind zu umfangreich“
SJB | Korschenbroich, 01.07.2015. Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f GewO müssen jährlich einen vom Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erstellten Prüfbericht bei ihrer zuständigen Behörde einreichen. Daniel Ziska, Steuerberater und steuerpolitischer Berater beim AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen, über Umsetzung und Probleme in der Praxis. DAS INVESTMENT: Ende 2014 hätten die Prüfberichte für das Jahr 2013 eingereicht werden müssen. Hat die Branche dies gemeistert? Daniel Ziska: Der AfW hat kaum Rückmeldungen seiner Mitglieder in dieser Frage bekommen, daher gehen wir davon aus, dass es zu …
Lesen Sie mehr »Das Investment: „Vermittler sind bereits stärker reguliert als Bankmitarbeiter“
SJB | Korschenbroich, 07.04.2015. Ein Plädoyer für einen Verbleib der gewerberechtlichen Regulierung von Martin Klein, Geschäftsführer des Votum Verband unabhängiger Finanzdienstleister. Die Bafin hat die Aufgabe, ein funktionsfähiges stabiles und integres Finanzsystem zu gewährleisten. Ihr Schwerpunkt ist hierbei die Solvenzaufsicht, welche eine Zahlungsfähigkeit der Kreditinstitute, Versicherer und Finanzdienstleister gewährleisten soll. Gerade diese Solvenzaufsicht ist hinsichtlich der Vermittler nach § 34 f GewO nicht erforderlich, da diese sich bekanntlich weder Besitz noch Eigentum an dem Kapital, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten ihrer Kunden …
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