SJB | Korschenbroich, 14.08.2015. Um ihre Leistungspflichten im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung zu begrenzen, setzen Arbeitgeber sogenannte Spätehenklauseln in ihre bAV-Verträge ein. Doch diese sind altersdiskriminierend – und damit nicht gültig, entschied das Bundesarbeitsgericht. Rechtsanwalt Andreas Seidel kommentiert das Urteil. Grundsätzlich sind Arbeitsgeber frei in der Entscheidung, ob sie ihren Beschäftigten eine Betriebliche Altersversorgung (bAV) einschließlich Hinterbliebenenversorgung anbieten oder nicht. Wenn sie es tun, dürfen sie dabei nicht einzelne Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen diskriminieren, auch nicht wegen des Alters, wie das Bundesarbeitsgericht …
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