Das Investment: „Zielmarktdefinition im Mifid II schneidet Kunden von ganzen Produktgruppen ab“

sjb_werbung_das_investment_300_200Die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II wird höhere Anforderungen für Anlageberater mit sich bringen. BCA-Vorstand Frank Ulbricht fasst die wesentlichen Punkte der Regulierung zusammen und erläutert, was sie für die Berater und deren Kunden konkret bedeuten.

Der Gesetzgeber arbeitet derzeit daran, die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II in deutsches Recht umzusetzen. Das entsprechende Gesetz tritt voraussichtlich Anfang 2018 in Kraft. Ab dann müssen sich alle Marktteilnehmer auf höhere Anforderungen in der Anlageberatung einstellen.

Auf dem BCA Pressedialog in Frankfurt fasst BCA-Vorstand Frank Ulbricht die wichtigsten Kernpunkte der Regulierung zusammen und erläutert, was diese in der Praxis für den Berater und seine Kunden bedeuten.

Zielmarktdefinition
Große Sorgen bereitet Ulbricht die im Mifid II vorgesehene Zielmarktdefinition. Diese bestimmt sowohl, für welche Kundengruppen ein Produkt geeignet ist, als auch, für welche nicht. Die Einzelheiten, nach welchen Kriterien das geschehen soll, stehen noch nicht fest. Die europäische Finanzaufsicht ESMA arbeitet derzeit daran, diese allgemein gehaltene Bestimmung in konkrete technische Direktiven umzusetzen.

Eins ist für Ulbricht jedoch jetzt schon klar: Die Zielmarktdefinition wird die Produktauswahl für Endkunden erheblich einschränken. Denn zum Einen werden Privatanleger keine Produkte kaufen können, die in hohe Risikoklassen eingeordnet sind. Zum Anderen werden sich wohl Berater im Zweifel für risikoärmere Produkte entscheiden, um einer Haftung zu entgehen. „Durch die Zielmarktdefinition werden Kunden von ganzen Produktgruppen abgeschnitten“, kommentiert der BCA-Vorstand.

Auch für Vermittler-Dienstleister wie den BCA stellt die Zielmarktdefinition laut Ulbricht eine Herausforderung dar. Denn sie müssen passende technische Verfahren finden, um die Vorgaben umzusetzen. Schließlich bräuchten Berater standardisierte Prozesse, um aus einem riesigen Anlageuniversum die richtigen Produkte für den Kunden auswählen zu können, so der BCA-Vorstand. Außerdem müsse eine solche Software haftungssicher sein.

Geeignetheitsprüfung
Weitere viel diskutierte Kernpunkte von Mifid II sind die scharfe Trennung zwischen abhängiger und unabhängiger Beratung sowie die Geeignetheitsprüfung, die das Beratungsprotokoll ersetzen soll. Der anfängliche Jubel über die vermeintliche Arbeitserleichterung, die die Geeignetheitsprüfung mit sich bringen sollte, habe sich zwar gelegt, erklärt Ulbricht. Doch zumindest werde die Geeignetheitsprüfung nicht umfangreicher als Beratungsprotokolle sein.

Jährliche Überwachung als Grundlage für Bestandsprovision
Des Weiteren schreibt Mifid II jährliche Überwachungspflichten als Grundlage für Bestandsprovision vor. Auch dies könnte nach Ulbrichts Auffassung zu einem Problem für Anlageberater werden. Bei bis zu 150 Kunden pro Berater sei dies zwar locker zu schaffen – vor allem in einigermaßen ruhigen Märkten. Bei Marktturbulenzen jedoch, wenn es auf schnelle Reaktion ankommt, sei dies eher schwierig. Hier seien standardisierte IT-Lösungen sowie neue Produkte wie zum Beispiel standardisierte Vermögensverwaltungen gefragt.

Quelle: Das Investment

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