Das Investment: Wohnimmobilienkredit-Richtlinie: Warum der Regierungsentwurf des Paragrafen 34i GewO so nicht annehmbar ist

sjb_werbung_das_investment_300_200Der Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO) soll 2016 in Kraft treten. Doch der bisherige Gesetzentwurf weist zahlreiche gravierende Schwächen auf. Rolf Tilmes, Vorstand beim deutschen Finanzplaner-Verband FPSB, fordert deshalb bei verschiedenen Punkten Nachbesserungen.

„Gut gedacht, aber leider nicht gut gemacht“ – so könnte man in aller Kürze den Gesetzentwurf zum Paragrafen 34i Gewerbeordnung zusammenfassen. Mit dem Entwurf, den die Bundesregierung vorgelegt hat, soll eine EU-Richtlinie umgesetzt werden. Demnach müssen sich Vermittler und Darlehensgeber von Wohnimmobilienkreditverträgen auf gravierende Neuerungen einstellen.

Zu viele Ungerechtigkeiten

Ob aber wirklich alle geplanten Vorhaben tatsächlich so wie in dem Entwurf vorgesehen umgesetzt werden, darf bezweifelt werden. Denn zu viele Ungerechtigkeiten sind aus meiner Sicht vorhanden. Wir vom FPSB Deutschland haben uns deshalb mit einer detaillierten Stellungnahme an die Bundesregierung gewandt und Nachbesserungen gefordert. Das betrifft vor allem die Themen Fortbildung, „Alte Hasen“-Regelung, ganzheitliche Beratungsmethodik sowie die Rolle der Verbraucherzentralen. Aber der Reihe nach.

Der FPSB Deutschland steht seit seiner Gründung für die Idee, dass eine kundengerechte Finanzplanung für Anleger eine fundierte Aus- und regelmäßige Weiterbildung der Finanzberater erfordert. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Sachkundenachweis macht somit Sinn. Allerdings fehlt in der Liste der Ausbildungen, die als Sachkundenachweis anstatt einer IHK-Prüfung anerkannt werden sollen, der Titel des „Finanzfachwirts (FH)“, der nach Paragraf 34f GewO anerkannt wird. Angesichts des thematischen Inhalts dieser Ausbildung erscheint uns dessen Anerkennung auch für die Darlehensvermittlung angebracht.

Keine Diskriminierung bitte

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Qualifizierung. Ich halte es für sehr wichtig, von Darlehensvermittlern eine regelmäßige Aktualisierung der Sachkunde durch den Nachweis der Fortbildung zu verlangen, so wie dies in MIFID II und der IDD auch für die Beratungsfelder Versicherungen und Anlageberatung gefordert wird. Um durch nicht abgestimmte Fortbildungsanforderungen ganzheitliche Berater nicht gegenüber spezialisierten Beratern zu diskriminieren, sollten aber auch ganzheitliche Qualifizierungszertifikate wie der European Financial Advisor (EFA), der Certified Financial Planner (CFP) oder die Zertifizierung nach DIN ISO 22222, die eine ganzheitliche Fortbildungsverpflichtung beinhalten, Berücksichtigung finden.

Ich halte es außerdem für einen Fehler, in dem Gesetzentwurf den Aspekt der Finanzplanung im Sinne einer ganzheitlichen Beratungsmethodik zu vernachlässigen. Denn eine Beratung zur Immobilienfinanzierung sollte sich immer auch mit der Frage beschäftigen, wie und ob vorhandenes Vermögen einbezogen werden soll, um so beispielsweise den Finanzierungsbedarf des Kunden zu reduzieren. Das führt unmittelbar zur Auseinandersetzung mit Lebensversicherungspolicen, Investmentfonds und anderen Anlagevehikeln, die der Kunde bereits besitzt.

Berufsbild genauer definieren

Eine verbrauchergerechte Beratung wäre zukünftig nur zulässig, wenn auch eine Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO oder Paragraf 34e GewO sowie eine Erlaubnis zur Anlageberatung nach KWG beziehungsweise gemäß Paragraf 34f 1 und Paragraf 34h 1 GewO vorliegt. Wir vom FPSB Deutschland regen daher an, neben der isolierten Einzelerlaubnis, das Berufsbild eines ganzheitlichen Finanzplaners zu definieren. Der im Interesse seiner Kunden beratende Finanzplaner verknüpft die verschiedenen Themengebiete wie Versicherungen, Darlehen, Geldanlagen sowie die geforderten rechtlichen und steuerlichen Implikationen, beachtet dabei die komplexen Wechselwirkungen dieser verschiedenen Bereiche und wirkt so häufig auftretenden Fehlentscheidungen der Verbraucher entgegen.

Sehr kritisch sehe ich außerdem die Aufspaltung der Darlehensvermittlung in Paragraf 34c (Verbraucherdarlehen) und Paragraf 34i (Immobiliendarlehen). Das ist wenig verbrauchergerecht. Denn warum sollten für einen Verbraucher, der ein Darlehen in Höhe von 85.000 Euro vermittelt bekommt, unterschiedliche Anforderungen gelten, nur weil es einmal zur Anschaffung eines Grundstücks und das andere Mal zur Finanzierung eines Autos dient? Die Notwendigkeit von Sachkunde ist schließlich in beiden Fällen für den Schutz des Verbrauchers unabdingbar.

Beratung, aber keine Vermittlung

Auch die so genannte Alte-Hasen-Regelung halte ich für verbesserungswürdig. Denn einzelne Beratergruppen werden dadurch stark benachteiligt. Sobald eine Alte-Hasen-Regelung tatsächliche Darlehensvermittlung voraussetzt, diskriminiert sie Honorarberater. Es gehört schließlich zum Wesen der meisten Honorarberater, in diesem Themenfeld nur zu beraten, aber nicht zu vermitteln. Nur so wird eine vollständig neutrale und kundengerechte Beratung frei von Provisionsinteressen gewährleistet.

Ein weiterer Kritikpunkt: Die Alte-Hasen-Regelung setzt eine Erlaubnis nach Paragraf 34c, Absatz 1 zur Vermittlung von Grundstücken- und grundstücksgleichen Rechten voraus.

Wer bisher nur Darlehen vermittelte und nicht als Immobilienmakler auftrat, benötigte diese Teilerlaubnis jedoch nicht. Viele reine Darlehensvermittler haben explizit auf eine Immobilienvermittlung verzichtet, um nicht in einen Interessenkonflikt gegenüber ihren Mandanten zu kommen. Warum sollte dieses Handeln im Kundeninteresse nun im Nachhinein bestraft werden? Analog gilt dies auch für Honorarberater, die ebenfalls im Kundeninteresse auf eine Tätigkeit als Immobilienmakler verzichtet haben.

Einheitliche Anforderungen sinnvoll

Für falsch und wettbewerbsverzerrend halte ich zu guter Letzt die Rolle der Verbraucherzentralen. Sie dürfen Kunden auch weiterhin zu Konsumenten- und Immobiliendarlehen beraten, ohne jeglicher Regulierung zu unterliegen – weder durch die Gewerbeordnung, noch durch das KWG. Stattdessen macht es aus meiner Sicht Sinn, dass für alle Marktteilnehmer, also auch für die Verbraucherzentralen, dieselben Sachkundeanforderungen und Vorkehrungen zum Kundenschutz gelten müssen.

Von: Rolf Tilmes

Quelle: DAS INVESTMENT.

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