Das Investment: Steuerbescheinigungen 2018 – Worauf Fondsanleger und Fondsberater achten sollten

In den nächsten Wochen und Monaten bekommen Fondsanleger von ihren Depotstellen Steeuerunterlagen zugeschickt. Viele Privatanleger und Fondsberater dürften sich fragen, ob es nach der Einführung des neuen Investmentsteuergesetzes zu größeren Veränderungen kommen wird. DAS INVESTMENT-Kolumnist Andreas Beys klärt auf. Viele Privatanleger und Fondsberater dürften sich fragen, ob es nach der Einführung des neuen Investmentsteuergesetzes auch bei der Einkommensteuerveranlagung 2018 zu größeren Veränderungen kommen wird. Die gute Nachricht für Privatanleger vorweg: Es bleibt vieles beim Alten. Auf kleinere, aber wichtige Änderungen sollten Anleger und Berater sich aber einstellen.

Steuerbescheinigung oder Erträgnisaufstellung?
Wie jedes Jahr werden auch in diesem Jahr in den nächsten Wochen und Monaten Fondsanleger von ihren deutschen Depotstellen/Banken Steuerbescheinigungen beziehungsweise von ihren ausländischen Depotstellen/Banken sogenannte Erträgnisaufstellungen erhalten. Fondsanleger, die ihre Anteile in einem ausländischen Fondsdepot verwahren, rufen häufig bei ihren Anlageberatern oder Depotbanken an und fordern zusätzlich – fälschlicherweise und oft auch, weil deren Steuerberater sie dazu aufgefordert haben – eine Steuerbescheinigung an. Warum erhalten solche Fondsanleger keine Steuerbescheinigung, sondern – richtigerweise – nur eine Erträgnisaufstellung von ihren ausländischen Depotstellen?

Eine Depotstelle kann nur einen Steuereinbehalt auf Kapitalerträge bescheinigen, wenn sie dazu auch berechtigt beziehungsweise staatlich beauftragt ist, Steuern auf steuerpflichtige Kapitalerträge einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Eine ausländische Depotstelle kann vom deutschen Fiskus nicht zu einer solchen Handlung verpflichtet werden. Da somit keine Steuer von der ausländischen Depotstelle einbehalten wird, stellt die ausländische Depotstelle auch keine „Steuer-einbehalts-bescheinigung“ aus.

Da deutsche Fondsanleger selbstverständlich auch ihre Kapitalerträge aus dem Ausland in Deutschland versteuern müssen, stellen die ausländischen Depotstellen Erträgnisaufstellungen im Sinne der deutschen Steuergesetzgebung zur Verfügung, die auch von den deutschen Finanzämtern akzeptiert werden. Mit Hilfe der Erträgnisaufstellungen der Depotbanken ist eine Deklarierung der Kapitalerträge in die Einkommensteuererklärung somit sehr einfach, da genau angezeigt wird, welchen Betrag der Anleger in welcher Zeile der Anlage KAP einzutragen hat. Für die Veranlagung 2018 gibt es dafür eine neue Anlage KAP-INV, welches eine ergänzende Anlage zur Anlage KAP darstellt.

Besonderheiten bei deutschen Depotstellen
Die deutschen Depotstellen fungieren weiterhin als verlängerter Arm der Finanzverwaltung. Die steuerpflichtigen Kapitalerträge der Anleger werden von der Depotstelle identifiziert und die daraus resultierende Kapitalertragsteuer mit abgeltender Wirkung an den Fiskus weitergeleitet. Mit abgeltender Wirkung bedeutet, dass der Anleger seine steuerpflichtigen Kapitalerträge nicht zusätzlich auch noch im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angeben muss. Der Fiskus hat ja sein Geld mit Hilfe der deutschen Depotbanken erhalten.Aber auch wer seine Fondsanteile in einem deutschen Depot lagert, sollte gegebenenfalls eine Einkommensteuerveranlagung für 2018 durchführen. Folgende Gründe könnten vorliegen:

  1. Es wurde keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge von der deutschen Depotbank einbehalten, obwohl der Fondsanleger kirchensteuerpflichtig ist.
  2. Der Fondsanleger möchte den Steuereinbehalt durch die deutsche Depotstelle dem Grunde oder der Höhe nach vom Finanzamt überprüfen lassen.
  3. Der Fondsanleger möchte einen Antrag auf „Günstigerprüfung“ stellen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob die tarifliche Besteuerung der Kapitalerträge gegenüber dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent zu einer Steuerentlastung führt. Eine Günstigerprüfung lohnt sich in der Regel für Fondsanleger, deren Gesamteinkünfte nahe dem Grundfreibetrag (steuerliches Existenzminimum) liegen. Dieser lag im Jahr 2018 bei 9.000 Euro.
  4. Ein Fondsanleger hat im Depot A insgesamt einen Anlageerfolg gehabt, der dazu geführt hat, dass er insgesamt Kapitalertragsteuern zahlen musste. Gleichzeitig musste er jedoch in einem anderen Depot (B) insgesamt Verluste realisieren. Diese könnte er gegen die positiven Erträge des Depots A verrechnen und somit gegebenenfalls Kapitalertragsteuer auf Einkommensteuerveranlagungsebene erstattet bekommen. Dies funktioniert aber nur, wenn er eine entsprechende Verlustbescheinigung von der Bank erhalten hat, die er bis zum 15. Dezember 2018 hätte beantragen müssen.
  5. Der Fondsanleger hat Fondsanteile in 2018 verkauft, welche vor 2009 erworben wurden (Altbestand). Wurde beim Verkauf Kapitalertragsteuer auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn einbehalten, so kann er die einbehaltene Steuer gegebenenfalls im Rahmen der Veranlagung erstattet bekommen, da entsprechende Veräußerungsgewinne mit dem persönlichen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro verrechnet werden können.
  6. Der Fondsanleger hat in 2018 einen ausländischen thesaurierenden Fonds verkauft, den er vor 2018 erworben und die deutsche Depotstelle beim Verkauf Kapitalertragsteuer auf den „akkumulierten ausschüttungsgleichen Ertrag“ einbehalten hat. Diese Steuer erhält der Fondsanleger über die Einkommensteuerveranlagung zurück, sofern er in den Vorjahren die seit der Anschaffung jährlich in den Steuerbescheinigungen der Banken ausgewiesenen ausschüttungsgleichen Erträge im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagungen deklariert und versteuert hat.

Bei der Übertragung der Daten in die Steuererklärung, empfiehlt es sich jedoch, ganz genau die Hinweise in den Steuerbescheinigungen zu lesen. So ist zum Beispiel unter Punkt 6 oben aufgeführt, dass bei Fondsanleger von ausländischen thesaurierenden Fonds bei Verkauf der Anteile in 2018 in einem deutschen Depot auf den „akkumulierten ausschüttungsgleichen Ertrag“ von der Depotstelle gegebenenfalls Kapitalertragsteuer einbehalten wurde und Anleger diese Steuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unter bestimmten Voraussetzungen zurückerstattet bekommen. Am Ende der Steuerbescheinigungen der deutschen Depotstellen werden etwaige „akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge“ separat ausgewiesen. Der genaue Text dort unter dem angegebenen Wert lautet:

„Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.“

Das heißt der Anleger bekommt in der gleichen Bescheinigung auf der ersten Seite die Höhe der Kapitalerträge inklusive der akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge ausgewiesen, was natürlich gegebenenfalls dazu führt, dass er diesen Wert dann auch in die entsprechende Zeile einträgt, obwohl er diesen Wert eigentlich um den „akkumulierten ausschüttungsgleichen Ertrag“ reduzieren müsste – so wie es dann am Ende der Steuerbescheinigung steht.

Korrigiert er die auf der ersten Seite ausgewiesene Höhe der Kapitalerträge bei der Übertragung in die Anlage KAP nicht, erhält er auch keine Steuererstattungen. Hier kann er dann nur noch auf den Finanzbeamten hoffen, dem gegebenenfalls dieser Übertragungsfehler auffällt. Dieses Beispiel verdeutlicht aber auch, dass ein Fondsanleger auch immer einen Steuerberater in Sachen Deklarierung von Kapitalerträgen aufsuchen sollte.

Was nicht in den Steuerbescheinigungen oder Erträgnisaufstellungen drinsteht

Ein weiterer Grund für eine Veranlagung ergibt sich ggfs. aus der Veräußerung einer Fondsanlage in 2018 und hat mit der neuen Teilfreistellungsregelung zu tun. Im Paragrafen 20 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes heißt es: „Weist der Anleger nach, dass der (verkaufte) Investmentfonds die Anlagegrenzen (Kapitalbeteiligungsquoten) während des Geschäftsjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden.”

Wenn der Fondsanleger also im Laufe des Jahres 2018 einen Investmentfonds mit Kursgewinn – bezogen auf den Zeitraum 1. Januar 2018 bis zum Verkaufstermin in 2018 – verkauft hat, bei der die Depotbank bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinn keine oder eine zu geringe Teilfreistellung berücksichtigt hat (weil im Verkaufsprospekt keine oder geringere Mindestkapitalbeteiligungsquoten hinterlegt sind) und der Anleger in 2019 von der Fondsgesellschaft einen Nachweis erhält, dass der Fonds tatsächlich im abgelaufenen Geschäftsjahr  an jedem Bewertungstag die Kapitalbeteiligungsquote höher als 25 Prozent oder mehr als 50 Prozent  gewesen ist, dann soll gemäß Paragrafen 20 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes das Finanzamt den Veräußerungsgewinn um die neue Teilfreistellungsquote korrigieren und die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer erstatten.  Interessant wird hier sein, ob die Finanzverwaltungen die Bescheinigungen der Fondsgesellschaften akzeptieren werden.

Vorabpauschale: Erst nächstes Jahr (2019)
Viel wurde in der jüngsten Vergangenheit über die neue Vorabpauschale geschrieben und gesprochen. Es wäre nicht verwunderlich, wenn viele Anleger in ihren Steuerbescheinigungen oder Erträgnisaufstellungen für 2018 nach den Vorabpauschalenwerten suchen. Diese werden Sie aber nicht finden.

Die Vorabpauschalen, welche Anfang 2019 von den Depotstellen ermittelt wurden, basieren zwar auf den Fondsdaten aus 2018, gehören aber in Sachen Steuerveranlagung tatsächlich in das Jahr 2019. Das heißt, Fondsanleger von thesaurierenden Investmentfonds werden in 2018 – sofern die Fondsanteile in 2018 nicht verkauft wurden – keine Steuern zahlen müssen.

Und selbst für 2019 werden die meisten Fondsanleger auf ihre thesaurierenden Fondsanlagen – sofern die Fondsanteile in 2019 nicht verkauft werden – keine Steuern zahlen müssen. Der Grund: Eine Vorabpauschale wird nur dann von den Depotbanken ermittelt, wenn der Fondsanleger im abgelaufenen Kalenderjahr einen unrealisierten Wertzuwachs mit seiner Fondsanlage erzielt hat. Aufgrund der negativen Börsen 2018, wo nahezu alle Fondsanlagen einen Wertverlust verzeichnen mussten, wurde Anfang 2019 keine Vorabpauschale und somit auch keine Besteuerungsgrundlage ermittelt.

Und auch für 2020 gibt es schon eine gute Nachricht für Anleger thesaurierender Investmentfonds: Der Basiszins zum 2. Januar 2019, der von der Deutschen Bundesbank in Höhe von 0,52 Prozent ermittelt wurde, ist im Vergleich zu 2018 (0,87 Prozent) nochmals deutlich niedriger ausgefallen. Somit wird selbst bei einem positiven Wertzuwachs der Fondsanlage in 2019 Anfang 2020 nur eine geringe Vorabpauschale ermittelt.

Bevor nun der Eindruck entsteht, dass Anleger von thesaurierenden Fonds keine Steuern zahlen müssen, so weise ich vorsorglich darauf hin, dass sich dies nur auf die Steuerbelastung während der Haltedauer bezieht. Spätestens im Moment des Verkaufs verlangt der Fiskus seine Steuern auf den Vermögenszuwachs, den ein Anleger insgesamt mit seiner Fondsanlage erzielt hat. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns werden auch die bisherigen während der Haltedauer entstandenen Vorabpauschalen berücksichtigt. Dem Staat geht also nichts verloren, er bekommt es bei thesaurierenden Fonds gegebenenfalls nur später.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Thema? Gerne können Sie mir eine E-Mail an andreas.beys@sauren.de senden.
Über den Autor: Andreas Beys ist Finanzvorstand der Dachfondsgesellschaft Sauren Fonds-Service und unter anderem Mitglied im BVI-Steuerausschuss. Als ausgewiesener Anlage- und Steuerexperte wird er bei DAS INVESTMENT regelmäßig wichtige Themen aus der Investmentfondsbesteuerung praxisnah für Anleger und Finanzberater beleuchten.

Von: Andreas Beys
Quelle: Das Investment

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