Das Investment: „Sittenwidrig“: Diese Honorarvereinbarungen sind unwirksam

sjb_werbung_das_investment_300_200In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg konnte die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow eine unwirksame Honorarvereinbarung für den Versicherungsnehmer rückabwickeln. Warum die Absprache sittenwidrig und damit unwirksam war, erklärt Rechtsanwalt Jens Reichow.

Nachdem ein Versicherungsmakler einen Versicherungsnehmer als neuen Kunden gewonnen hatte, musste er feststellen, dass der vorherige Versicherungsmakler mit dem Versicherungsnehmer mehrere Honorarvereinbarungen zur Vermittlung verschiedener Versicherungsverträge (Nettopolicen) geschlossen hatte. Eine dieser Honorarvereinbarungen sah vor, dass der Versicherungsnehmer für die Vermittlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit einer monatlichen Prämie von 30 Euro und einer Laufzeit von 40 Jahren eine Vergütung von 2.400 Euro – zahlbar in monatlichen Raten – zahlte.

In einem weiteren Fall verpflichtete sich der Versicherungsnehmer, an den Versicherungsmakler für die Vermittlung einer privaten Krankenzusatzversicherung mit einer monatlichen Prämie von 11,66 Euro ein Honorar in Höhe von 1.800 Euro ebenfalls in monatlichen Raten zu zahlen. Dem übernehmenden Versicherungsmakler erschienen diese Honorarvereinbarungen fragwürdig. Er empfahl dem Versicherungsnehmer daher, rechtlich prüfen zu lassen, ob es sich um eine unwirksame Honorarvereinbarung handelt.

Vereinbarung sittenwidrig

Unsere rechtliche Prüfung ergab, dass die vorgelegten Honorarvereinbarungen sittenwidrig sind. Es lag damit jeweils nach Paragraf 138 BGB eine unwirksame Honorarvereinbarung vor. Sittenwidrig sind nämlich Verträge, welche ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweisen. Ein solches auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung des Schuldners die Gegenleistung um mehr als 100 Prozent übersteigt. Dies war hier der Fall.

Um das entsprechende Verhältnis ermitteln zu können, war zunächst der Marktwert der Vermittlungsleistung zu bestimmen. Dieser ist in dem sonst üblichen Maklerlohn zu sehen. Abzustellen ist hierbei auf die gewöhnliche Courtage des Versicherungsmaklers bei Vermittlung eines Bruttotarifes.

Im Fall der fondsgebundenen Rentenversicherung ergab dies einen Wert von 576 Euro (= 30,00 Euro/Monat x 12 Monate x 40 Jahre x 4 Promille). Die vereinbarte Vergütung von 2.400 Euro entsprach also zirka dem Vierfachen der ansonsten üblichen Courtage.

Im Fall der Krankenzusatzversicherung war das Missverhältnis noch eklatanter: Die übliche Courtage betrug hier 34,98 Euro (= 3 Monatsbeiträge). Die vereinbarte Vergütung von 1.800 Euro entsprach also zirka dem 51-Fachen der üblichen Courtage.

Beratungspflichten verletzt

Der Versicherungsnehmer berichtete auch, dass er nicht hinreichend über die Unterschiede zwischen einer Bruttopolice und einer Nettopolice mit Honorarvereinbarung aufgeklärt worden sei. Eine solche Aufklärung hat jedoch unbedingt durch den Versicherungsmakler zu erfolgen (Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.03.2016 – Aktenzeichen: 12 U 144/15).

Nachdem der Versicherungsnehmer die weitere Zahlung der monatlichen Raten der Vergütungsvereinbarung eingestellt hatte, klagte der Versicherungsmakler auf Zahlung des noch offenen Restbetrages seiner Vergütungsforderung. Hiergegen wehrte sich der Versicherungsnehmer mit der zuvor dargestellten Argumentation und forderte im Übrigen auch im Rahmen einer Widerklage den Versicherungsmakler zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Vergütungen.

Klage zurückgenommen

Offenbar sah der Versicherungsmakler nach unserer entsprechenden Argumentation keine Erfolgschancen mehr für sich. Er nahm seine Klage schlussendlich zurück und erkannte den Rückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers an.

Wir freuen uns über den errungenen Erfolg des Versicherungsnehmers. Versicherungsmaklern empfehlen wir, sich bei der Gestaltung von Honorarvereinbarungen unbedingt rechtlicher Hilfe durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu bedienen. Wie das Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg zeigt, besteht ansonsten die Gefahr, dass Honorarvereinbarungen unwirksam sind.

Autor: Jens Reichow

Quelle: DAS INVESTMENT.

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