Das Investment: Provisionen und Mifid II: Darum werden Vermittler doch Umsatzsteuer zahlen müssen

sjb_werbung_das_investment_300_200Werden Vermittler nach Mifid II nun Umsatzsteuern auf ihre Provisionen entrichten müssen oder nicht? Die Meinungen der Experten gehen hier auseinander. Wir haben den Rechtsanwalt Christian Waigel gefragt, warum er trotz anderslautender Meinung seiner Kollegen von einer faktischen Umsatzsteuerpflicht für Vermittler ausgeht.

„Mifid II sieht keine Umsatzsteuer auf Provisionen vor“,erklärten am Dienstag Rechtsanwalt Oliver Korn und Steuerberater Daniel Ziska von der Rechts- und Steuerberatungsgesellschaft GPC. Damit widersprachen sie einem früheren Bericht des Rechtsanwalts Christian Waigel, der von einer Umsatzsteuerpflicht für Vermittler im Mifid II ausgeht. 

Ziska: Nach Mifid II keine zusätzliche Dienstleistung nötig

Und nun? Wir hackten nochmals bei Waigel nach. Nach den Umsatzsteuergesetzten sei nur die Vermittlung eines Wertpapiers von der Umsatzsteuer befreit, sagte Waigel. Die EU-Kommission verlange aber nach dem delegierten Rechtsakt einen zusätzlichen oder höherrangigen Service zur Rechtfertigung von Provisionen – dieser sei umsatzsteuerpflichtig.

GPC-Steuerexperte Ziska sieht das anders. In den Mifid-II-Bestimmungen gehe es darum, dass nur die Dienstleistung, also zum Beispiel die Anlagevermittlung, selbst verbessert wird und nicht eine neue Dienstleistung daneben stehen muss, meint er.

Waigel: Schwer zu argumentieren, dass der höherwertige Service unter die Vermittlung fällt

„Aus meiner Sicht ist einiger Schweiß der Edlen zu vergießen, um zu argumentieren, dass dieser zusätzliche oder höhere Service immer noch mit der ehemaligen Vermittlung zu tun hat“, widerspricht Waigel. Vor allem könne die Fantasie auch nicht unbegrenzt walten, schließlich habe die EU-Kommission im delegierten Rechtsakt drei Regelbeispiele formuliert, bei denen sie eine Qualitätsverbesserung anerkennt:

• Nicht unabhängige Beratung + Zugang zu breiter Palette geeigneter Finanzinstrumente, einschließlich angemessene Zahl von Drittanbietern, mit denen keine enge Verbindung;

• Nicht-unabhängige Beratung + Angebot einer dauerhaften, mindestens jährlichen Eignungsprüfung der Finanzinstrumente beziehungsweise eine andere fortlaufende Dienstleistung mit (wahrscheinlichem) Kundenmehrwert, zum Beispiel Beratung über eine vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung für den Kunden;

• Zugang zu einem breiten Spektrum an die Kundenbedürfnisse befriedigenden Finanzinstrumenten einschließlich einer angemessenen Anzahl von Drittanbietern + Informationsinstrumente, die Kunden bei der Anlageentscheidung helfen das Portfolio zu beobachten, zu modellieren oder anzupassen oder periodische Berichte zu Wertentwicklung, Kosten und Gebühren.

„Das wird schon sportlich, alles unter den Vermittlungsbegriff zu packen, um die Umsatzsteuerbefreiung zu rechtfertigen“, kommentiert Waigel. Daher ist seiner Ansicht nach zwar die reine Vermittlungsprovision von der Umsatzsteuer befreit – faktisch werden die Vermittler aber nach dem Inkrafttreten von Mifid II Umsatzsteuern zahlen müssen.

Von: Svetlana Kerschner

Quelle: Das Investment

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