Das Investment: P&R-Insolvenz: Geht es jetzt den Vermittlern an den Kragen?

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Laut einem Medienbericht hat P&R, Anbieter von Anlagen in Schiffscontainer, Insolvenz beantragt. Dadurch droht auch den Vermittlern Ungemach, die entsprechende Anlagen verkauft haben, sagt Rechtsanwalt Alexander Pfisterer-Junkert. Im Interview gibt er einen wichtigen Rat, was sie bei der Kommunikation mit Anlegeranwälten beachten sollten.

DAS INVESTMENT: Laut Bericht des “Handelsblatts” ist P&R, Anbieter von Investments in Schiffscontainer, insolvent. Stehen jetzt die Vermittler der Direktinvestments im Fokus der Anlegeranwälte?

Alexander Pfisterer-Junkert: Viele Anlegeranwälte sammeln momentan Adressmaterial ein. Sie möchten betroffenen Investoren vermitteln, dass es sinnvoll ist, gemeinsam vorzugehen. Dann hätten ihre Forderungen eine höhere Durchsetzungskraft, argumentieren die Kollegen der Anlegerseite. Ob tatsächlich Sammelklagen vorbereitet werden, wird die Zeit zeigen. Es wäre allerdings nicht das erste Mal, dass sich individuelle Vermittler plötzlich im Fokus von Schadensersatzbegehren wiederfinden.

Wo setzt die Fehlersuche in der Regel an, beim Anbieter oder Vertrieb?

Pfisterer-Junkert: Ein Vorgehen gegen einen Anbieter ist in der Regel komplex. Sie müssen beispielsweise nachweisen, dass in den Verkaufsunterlagen etwas undurchsichtig dargestellt ist oder Managementfehler begangen wurden. Das verlangt einen erhöhten Rechercheaufwand, um eine Klage vorzubereiten. Einfacher kann es daher sein, die einzelnen Vermittler anzugehen.

Was könnte Vermittlern konkret vorgeworfen werden?

Pfisterer-Junkert: In anwaltlichen Schreiben heißt es häufig, der Vermittler habe nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. Man habe seinen Kunden bestimmte Risiken nicht genannt. Viele Vermittler tendieren dann dazu, direkt auf das Schreiben eines Anlegeranwalts zu antworten. Vollkommen verständlich, denn schließlich haben die Vermittler sich überwiegend nichts vorzuwerfen. Dabei verstricken sie sich aber häufig in juristisch relevante Widersprüche.

Ein Beispiel?

Pfisterer-Junkert: Der Vermittler sagt möglicherweise: Er vermittle Produkte dieses Anbieters schon seit vielen Jahren. Es habe immer gut funktioniert. Daher habe er darauf vertraut, dass alles in Ordnung sei.

Wie nutzen die Anlegeranwälte solch eine Aussage?

Pfisterer-Junkert: Die Aussage per se ist kein Problem. Problematisch wird es, wenn der gegnerische Vertreter die Aussage als Basis nimmt und argumentiert: Der Vermittler habe das Produkt zu wenig geprüft und folglich auch nicht über die wesentlichen Risiken aufklären können. Er sei daher seinen Pflichten nicht nachgekommen und von daher zum Schadenersatz verpflichtet. Oftmals dienen die Inhalte der Antwortschreiben von Vermittlern erst als Grundlage für eine Haftungsklage.

Sollte ein Vermittler die Anfrage eines Anlegeranwalts dann am besten ignorieren?

Pfisterer-Junkert: Es ist besser, zumindest nicht sofort zu antworten. Allerdings ist die Sache damit oft nicht ausgestanden. Statistische Erfahrungswerte zeigen, dass etwa jeder vierte Anleger eine Rechtsschutzversicherung hat. Wenn es hier einen Schaden gegeben hat, dann ist von diesen Anlegern sehr wahrscheinlich eine Klage zu erwarten. Denn sie tragen ja kein Kostenrisiko. Aber egal ob die Anleger rechtsschutzversichert sind oder nicht: Kunden gewinnen leicht den ungünstigen Eindruck, dass ihr Vermittler sie einfach bequem hinhalten will, wenn er nicht auf ein Anwaltsschreiben reagiert.

Also doch auf ein Schreiben reagieren.

Pfisterer-Junkert: Wir würden dringend dazu raten. Idealerweise sucht sich der Vermittler dabei rechtliche Unterstützung. Denn die Erfahrung zeigt, dass die Antworten, die Vermittler nach bestem Wissen und Gewissen formulieren, nicht immer hilfreich sind. Im Zweifel können sie gegen sie verwendet werden.

Greift in dem Fall nicht die Vermögensschadenhaftpflicht der Vermittler?

Pfisterer-Junkert: Das muss der Einzelfall zeigen. Es handelt sich hier teilweise noch um den sogenannten „Grauen Kapitalmarkt“. Für die Container-Direktinvestments gab es lange keine klassische Prospektpflicht. Erst mit dem Kleinanlegerschutzgesetz, das 2015 in Kraft getreten ist, hat sich das grundlegend geändert. Häufig sind nur solche Anlagen, für die auch ein Anlageprospekt existiert, von der Vermögensschadenhaftpflicht der Vermittler erfasst. Vermittler, die vor diesem Zeitpunkt ein P&R-Investment vermittelt haben, könnten in Fragen des Versicherungsschutzes leer ausgehen – es sei denn, sie haben ausdrücklich auch diese Form von Anlagen in ihren Versicherungsvertrag aufnehmen lassen.

Was kommt schlimmstenfalls auf betroffene Vermittler zu?

Pfisterer-Junkert: Insgesamt geht es im Fall der P&R-Container-Investments laut einer großen Tageszeitung um rund drei Milliarden Euro. Für den einzelnen Vermittler ist aber entscheidend, was er vermittelt hat. Schadenersatzforderungen zum Beispiel in Höhe von mehreren Millionen Euro können für ihn existenzbedrohend sein.

Alexander Pfisterer-Junkert ist Rechtsanwalt und Partner bei BKL Rechtsanwälte in München. Die bundesweit agierende Sozietät mit drei Standorten ist unter anderem auf die Beratung von unabhängigen Finanzdienstleistern, Sparkassen und Banken spezialisiert und vertritt in der Abwehr von Anlegeransprüchen.

Von: Iris Bülow

Quelle: Das Investment

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