Das Investment: Mifid II: „Dann müssen Finanzberater einschreiten“

sjb_werbung_das_investment_300_200SJB | Korschenbroich, 02.10.2015. Professor Otto Lucius, Präsident des Österreichischen Verbandes Financial Planners und einer der Initiatoren des Finanzplaner Forums, über die Bestimmungen zur Überwachung von Finanzprodukten, die im Zuge der Mifid II eingeführt werden.

DAS INVESTMENT: Die sogenannte Product Governance ist Teil der Mifid, was muss man sich darunter vorstellen?

Otto Lucius: Der Produkthersteller muss prüfen und auch bekannt machen, ob sein Produkt für eine bestimmte Zielgruppe geeignet ist. Der Vertrieb muss dann ebenfalls prüfen, ob das Produkt für seine Kunden geeignet ist. Diese Definition einer Zielgruppe wird jedoch nicht vorgegeben, die Kundengruppen aus Mifid I gelten hier nicht. Die Aufsichtsbehörden haben offensichtlich die Hoffnung, dass sich ein Standard herausbilden wird, etwa über den Druck der großen Marktanbieter. Das wird allerdings Zeit brauchen und nicht zur Sicherheit der Verbraucher beitragen.

Wonach wird klassifiziert?

Lucius: Es ist offen, wie Zielgruppen definiert werden. Die europäische Aufsichtsbehörde ESMA hat hier noch nicht spezifiziert, von dieser Seite ist wohl auch nichts zu erwarten. Wahrscheinlich wird man als Kriterium das verfügbare Einkommen heranziehen, womöglich auch das Gesamtvermögen und irgendeine Form der Risikoneigung. Je strukturierter ein Produkt ist, desto schwieriger wird die Einstufung. Einzelaktien und Anleihen und UCITS-Fonds sind eher unproblematisch, aber sobald eine Struktur da ist, ein Derivat dabei ist, wird es sehr rasch komplex.

Welche Folgen sehen Sie?

Lucius: Die Gefahr dieser Regelung besteht darin, dass die großen Fondsgesellschaften sich überlegen werden, welche Zielgruppe die lukrativste darstellt und dann speziell dafür Produkte schaffen. Es kann dann passieren, dass kleinere Zielgruppen keine geeigneten Produkte mehr auf dem Markt finden. Das wäre eine Product Offering Gap. Generell werden sich Produktanbieter und der Vertrieb wohl auf wenige Produkte beschränken, um die Haftung überschaubar zu halten. Die Marktvielfalt könnte dadurch zurückgehen.

Endet die Prüfpflicht des Vermittlers mit dem Verkauf des Produkts?

Lucius: Nein, keinesfalls. Product Governance besteht aus mehreren Säulen. Dazu gehört auch, dass Produktgeber und Vermittler periodisch überprüfen müssen, ob das vermittelte Produkt immer noch für die Zielgruppe geeignet ist. Falls nicht, müssen sie einschreiten. Und es gibt zudem die Möglichkeit der Produktintervention. Die Aufsicht kann Produkte verbieten, die sie etwa für systemgefährdend hält. Man wird von ihr aber niemals eine ex-ante Einschätzung bekommen, sondern immer nur ex-post.

Daraus ergeben sich neue Haftungsrisiken?
Lucius: In der Tat. Die Produkthaftung gilt für Vertrieb und Produktgeber gleichermaßen. Der Berater kann sich nicht auf Angaben der Produktgeber verlassen, er muss selbst nochmals prüfen. Das ist ein riesiger administrativer Aufwand, den kleinere selbstständige Vertriebseinheiten nicht leisten werden können. Diese Regelung wird die Konzentration fördern und wenige große Anbieter stärken. Das tut dem Wettbewerb nicht gut. Und auch die Aufsicht dürfte damit nicht glücklich sein.

Warum nicht?

Lucius: Weil im Rahmen der Produktintervention auch ein Haftungsrisiko der Aufsicht besteht. Anleger, die durch ein Produkt geschädigt wurden, könnten auf die Idee kommen und sagen, das Produkt hätte von der Aufsicht doch schon vor Jahren verboten werden müssen. Denken Sie an die Subprime-Krise, was passiert wäre, hätte es einen ähnlichen Ansatz gegeben. Aber erst jetzt entsteht der gesetzliche Hebel dafür.

Ab wann gilt die Product Governance?

Lucius: Die Mifid II gilt ab 3. Januar 2017. Die Vorbereitung zur Umsetzung hat jedoch Verspätung. Wir erwarten, dass die Kommission bis Jahresende einen konkreten Vorschlag macht, der die Zustimmung von Parlament und Rat braucht. Erst dann kann man die konkreten nationalen Umsetzungsprozesse starten. Falls die neuen Regeln in Form einer Verordnung und nicht als Richtlinie kommen, gibt es null Spielraum bei der Umsetzung. Der 3. Januar 2017 ist in Stein gemeißelt. Wenn dann ein Produkt keine Zielgruppen- Einstufung hat, darf es nicht mehr vertrieben werden. Und die Haftung gilt sofort mit allen Konsequenzen.

Von: Oliver Lepold

Quelle: DAS INVESTMENT.

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