Das Investment: Geplantes Investmentsteuerreformgesetz: Das kommt auf Anleger mit der 15-prozentigen Fondssteuer zu

sjb_werbung_das_investment_300_200SJB | Korschenbroich, 31.07.2015. Andreas Patzner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG in Frankfurt, kommentiert das geplante Investmentsteuerreformgesetz.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 22.07.2015 einen Diskussionsentwurf des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz, kurz InvStRefG) versendet.  Der Diskussionsentwurf enthält eine grundlegende Reform der Besteuerung deutscher Anleger in sogenannten Publikumsinvestmentfonds. Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.01.2018 gelten.

Gegenwärtige Besteuerung von Anlegern in Publikumsfonds

Dem gegenwärtigen Investmentsteuergesetz (InvStG) liegt das sogenannte Transparenzprinzip zugrunde, das heißt deutsche Investmentfonds sind selbst (wie in der Regel auch ausländische Investmentfonds) umfassend steuerbefreit. Die Besteuerung findet auf Anlegerebene statt, wobei Erträge aus der Kapitalanlage (zum Beispiel Zinsen, Dividenden, Mieterträge) jährlich auch dann zu versteuern sind, wenn diese nicht ausgeschüttet werden (sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge).

Dagegen werden Gewinne mit Kapitalanlagen (zum Beispiel Rentenkursgewinne, Aktienkursgewinne, Termingeschäftsgewinne) auf Anlegerebene grundsätzlich erst dann versteuert, wenn diese tatsächlich ausgeschüttet oder über die Wertsteigerung bei Veräußerung der Fondsanteile realisiert werden. Gewinne aus der Veräußerung von vor dem 1.1.2009 erworbenen Fondsanteilen sind bei Privatanlegern steuerfrei.

Geplante Besteuerung von Anlegern in Publikumsfonds

Investmentfonds sollen künftig Dividenden aus deutschen Aktien und jegliche Erträge aus deutschen Immobilien (Mieten, Pachten und Gewinne aus der Veräußerung inländischer Immobilien) mit einer 15 -prozentigen Körperschaftssteuer versteuern. Soweit an den (in- und ausländischen) Publikumsinvestmentfonds steuerbefreite gemeinnützige Anleger, Kirchen oder Stiftungen beteiligt sind oder die Fondsanteile im Rahmen von „Riester“- oder „Rürup“-Verträgen gehalten werden, sollen die Fonds bei Beibringung entsprechender Nachweise eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erlangen können.

Deutsche Fondsanleger sollen jährlich die Ausschüttungen und – falls höher – eine Vorabpauschale von 80 Prozent des von der Bundesbank ermittelten Durchschnittszinses öffentlicher Anleihen (Basiszins nach § 203 Abs. 2 BewG) multipliziert mit dem zum Jahresanfang ermittelten Wert des Fondsanteils versteuern.

Auf die Ausschüttungen, die Vorabpauschale wie auch auf den darüber hinausgehenden Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile soll bei Aktienfonds eine 20 -prozentige und bei Immobilienfonds eine 40 -prozentige (überwiegend deutsche Immobilien) bzw. eine 60-Prozentprozentige (überwiegend ausländische Immobilien) Steuerbefreiung zur Anwendung kommen, um die steuerliche Vorbelastung des Fonds beim Anteilseigner auszugleichen.

Zum 31.12.2017 sollen Publikums-Investmentfonds, deren Geschäftsjahr nicht auf den 31.12. endet, für deutsche Steuerzwecke ein Rumpfgeschäftsjahr einlegen und den Anlegern letztmalig die Besteuerungsgrundlagen in Form von Ausschüttungen oder Thesaurierungen nach dem gegenwärtigen Transparenzprinzip zuweisen.

Die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Publikumsfondsanteilen, die der Anleger vor dem 1.1.2009 (Einführung der sogenannten Abgeltungsteuer) erworben hat, soll ausweislich des Eckpunktepapiers abgeschafft werden, wenn die Veräußerung ab dem 1.1.2020 stattfindet. Dann soll rückwirkend der ab dem 1.1.2018 entstandene Gewinn oder Verlust steuerpflichtig sein.

Besteuerung von Aktienkursgewinnen bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern

Der Diskussionsentwurf enthält zudem eine Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne, die Körperschaften mit Aktien und ähnlichen Streubesitzbeteiligungen, bei denen der Anleger weniger als 10 Prozent der Anteile an der Gesellschaft hält, erzielen. Bislang waren solche Veräußerungsgewinne de facto zu 95 Prozent steuerbefreit. Die Steuerpflicht soll erstmals für Veräußerungsgewinne und Gewinnminderungen nach dem 31.12.2017 gelten.

Ausblick

Bei dem angedachten Investmentsteuerreformgesetz handelt es sich noch nicht um ein offizielles Gesetzgebungsverfahren sondern lediglich um einen Diskussionsentwurf des BMF. Das Vorhaben ist umstritten und wird kontrovers diskutiert. So wird es von Experten teils als europarechtlich bedenklich eingestuft. So würde ähnlich der bis vor kurzem geplanten PKW-Maut eine Belastung für In- und Ausländer eingeführt, dann jedoch nur die Inländer durch die oben dargestellten Pauschalen entlastet.

Insbesondere soll der Ausgleich für die auf Fondsebene eingeführte Körperschaftsteuerpflicht für bestimmte Einkünfte darin bestehen, dass bei den deutschen Fondsanlegern bestimmte je nach Fondstyp gestaffelte Freistellungsbeträge gelten. Außerdem soll die Reform in ihrer gegenwärtigen Fassung zu massiven Steuermehrbelastungen bei den Anlegern führen, obwohl Steuermehrbelastungen in dieser Legislaturperiode eigentlich ausgeschlossen sein sollten.
Vor diesem Hintergrund scheint ein diskutiertes Alternativkonzept mehr und mehr Bedeutung zu gewinnen. Dieses Alternativkonzept besteht in einer Vereinfachung des bestehenden transparenten Konzepts verbunden mit einer eingeschränkten Besteuerung auf Fondsebene. Es versteht sich als eine für den Investmentstandort vorteilhafte Evolution des bestehenden Systems, die alle Ziele des angedachten Investmentsteuerreformgesetzes gleichermaßen erreichen soll, ohne dem deutschen Investmentstandort und letztlich den Anlegern Nachteile zuzufügen.

Von: Andreas Patzner

Quelle: DAS INVESTMENT.

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