Das Investment: Vom IMD II zum IDD: Das kommt auf Vermittler mit der Richtlinie IDD zu

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 SJB | Korschenbroich, 23.05.2015. Weiterbildung, Provisionsoffenlegung, Provisionsverbot: Was die ursprünglich als Insurance Mediation Directive (IMD) geplante und nun in Insurance Distribution Directive (IDD) umbenannte Richtlinie für Vermittler konkret bedeutet, erklärt Christian Eidherr von Synpulse Management Consulting.

Um den Verbraucherschutz zu stärken, schlug die EU-Kommission 2012 die Neufassung der Insurance Mediation Directive (IMD) vor. Der Europäische Rat änderte mit seiner Überarbeitung den Namen in „Insurance Distribution Directive“ (IDD), um zu zeigen, dass die IDD – anders als die IMD – alle Versicherungssparten und Vertriebswege miteinschließt: Von selbstständigen Vermittlern über den Direktvertrieb und Angestelltenvertrieb der Versicherer bis zum Vertrieb im Nebenberuf.

Damit sollen gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen für alle Vertriebswege geschaffen werden und verbesserte Mindeststandards. Zudem wird durch die Richtlinie die grenzüberschreitende Vergleichbarkeit von Versicherungsprodukten gefördert, da sich die Märkte und Produkte in den verschiedenen EU-Staaten angleichen. Intention der IDD ist es auch, den Verbraucherschutz und das Kundenvertrauen durch die verpflichtende Bereitstellung zusätzlicher Informationen zu stärken.

Inhalt der IDD sind neue Beratungsrichtlinien zu Versicherungsanlageprodukten (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products, kurz: PRIIPs), Transparenzvorschriften, Grundsätze, die Interessenskonflikte vermeiden sollen, sowie eine Weiterbildungsverpflichtung für Versicherungsvermittler.

Neue Beratungsrichtlinien für besseren Verbraucherschutz

Die Überarbeitung der IDD durch das Europäische Parlament etabliert neue Beratungsrichtlinien im Versicherungsvertrieb, da jede Beratung die persönlichen Merkmale des Kunden widerspiegeln muss. Vor der Beratung sollen zudem die Bedürfnisse des Kunden, seine Erwartungen und finanziellen Verhältnisse vom Vermittler eingeschätzt werden. Seinen anschließenden Vorschlag sollte er begründen und seinem Kunden individuell passende Versicherungsprodukte empfehlen – den Wünschen, Bedürfnissen, finanziellen Verhältnissen und Lebensumständen entsprechend.

EU-Mitgliedsstaaten bestimmen über Vermittlungsvergütungen

Mit einer Offenlegung der Kosten von Vorsorge- und Anlageprodukten wollte die EU-Kommission die Transparenz für Verbraucher erhöhen. Anders als frühere Fassungen enthält die IDD jedoch momentan keine umfassenden Offenlegungspflichten für Vermittlungsvergütungen, da nur über Art und Quelle der Vermittlungsvergütung informiert werden muss. Dies gilt allerdings nicht für anlagebasierte Versicherungsprodukte, wie zum Beispiel fondsgebundene Lebensversicherungen, bei denen die exakte Provision angegeben werden soll.

Auch das im ersten IDD-Entwurf enthaltene Provisionsverbot verschwand mit den nachfolgenden Überarbeitungen aus dem Richtlinientext. Provisionen sind weiterhin erlaubt, solange diese nicht dem besten Kundeninteresse entgegenstehen und keinen nachteiligen Einfluss auf die Qualität der erbrachten Dienstleistung haben (Artikel 24, Absatz 10). Was diese Bedingung genau bedeutet, ist noch unklar – sie muss von der Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) konkretisiert werden. Erfolgt die Konkretisierung so, dass nur selten Vermittlungsvergütungen gezahlt werden dürfen beziehungsweise nur geringe, gleicht dies einem faktischen Provisionsverbot. Insbesondere bei den PRIIPs ist dies anzunehmen, da sich die IDD in diesem Gebiet mit anderen Direktiven überschneidet.

In der aktuellen Richtlinien-Fassung entscheiden die EU-Mitgliedsstaaten über Offenlegungspflichten und Vermittlungsvergütungen. Damit bleibt mit der IDD der provisionsbasierte Versicherungsvertrieb auf EU-Ebene bestehen und Provisionsverbote bzw. Offenlegungspflichten sind als nationale Option definiert.

Qualitätssicherung durch Weiterbildungspflichten

Die Richtlinie schreibt Versicherungsvermittlern einen Nachweis ihrer Kompetenz sowie eine kontinuierliche Weiterbildung vor (Artikel 8c). Es ist derzeit Aufgabe der EU-Mitgliedsstaaten, diese Qualifizierung bzw. Weiterbildung genauer zu definieren – die IDD verpflichtet lediglich zur Ausarbeitung genauer Fortbildungskriterien, um die Kenntnisse zu kontrollieren, bewerten und zu bescheinigen.

Der Europäische Rat und das Europäische Parlament „entschärften“ den ursprünglichen Richtlinien-Entwurf. Es ist davon auszugehen, dass sich Deutschland im engen Rahmen der aktuellen IDD bewegen wird. Trotzdem kann die Richtlinie den deutschen Versicherungsmarkt neu gestalten – dafür sorgen veränderte Beratungs- und Dokumentationsprozesse sowie erhöhte Ansprüche an die Vermittlerqualifikation und -fortbildung.

Die Umsetzung der IDD fordert der Versicherungsbranche einiges ab, da strukturelle und auch operative Anpassungen nötig werden. Indem sie sich jetzt schon mit der Richtlinie und ihren Implikationen auseinandersetzen, können sich Versicherungsunternehmen und -vertriebe auf die Veränderungen vorbereiten und sich von ihren Wettbewerbern abheben. Die Analyse des eigenen Geschäftsmodells sowie die zeitnahe (Neu-)Organisation des Vertriebs mit Blick auf die neuen Rahmenbedingungen sind vor diesem Hintergrund hilfreich.

Tabelle: Gegenünerstellung ausgewählter Positionen der Trilog-Parteien zu IMD2 bzw. IDD

Von: Christian Eidherr

Quelle: DAS INVESTMENT.

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