Ende des Monats soll das Gesetz zur Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie IDD in deutsches Recht dem Bundestag vorgelegt werden. Dieter Fromm von Moneymeets drängt nun auf eine Überarbeitung des Entwurfs. Er plädiert insbesondere für die Abschaffung des Provisionsabgabeverbots.
Am 10. März ist der Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen IDD-Richtlinie beim Bundesrat durchgefallen. Das Ländergremium sieht in mehreren Punkten Nachbesserungsbedarf und folgt den Änderungsvorschlägen der Fachausschüsse für Wirtschaft, Agrar- und Verbraucherschutz sowie Recht. Unter anderem solle die neuerliche Fixierung des Provisionsabgabeverbots noch einmal überprüft werden. Es sei nicht erkennbar, dass dieses dem Verbraucherschutz diene, so der Bundesrat.
Das Provisionsabgabeverbot verbietet mittelbare und unmittelbare Sondervergütungen an Versicherungsnehmer oder versicherte Personen. Die Gültigkeit des derzeit kraft Verordnungen geltenden Provisionsabgabeverbotes ist bis Ende Juni 2017 befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt soll der Gesetzgeber das europäische Recht zusammen mit einer Reihe weiterer Verordnungen umsetzen.
Die Verbraucherschutz-Lüge
Versicherungslobbyisten argumentieren gerne, dass das Verbot dem Verbraucherschutz diene und falsche Anreize durch Provisionsrückzahlungen vermeide. Bei einer Weitergabe der Provisionen würden Verbraucher ihre Produktauswahl vorrangig an der zu zahlenden Provision ausrichten – und nicht an der Qualität der Beratung und des Versicherungsprodukts.
Wie Deutschlands führende Verbraucherschützer kann auch der Bundesrat dieser Argumentation nicht folgen und einen verbraucherschützenden Effekt nicht erkennen. Dem kann auch ich mich nur anschließen: Nur Transparenz bringt Verbraucherschutz. Deshalb ist die Offenlegung aller Provisionen und die hälftige Provisionsrückerstattung auch von Anfang eine Kernleistung von moneymeets.com.
„Licht ins Provisions-Dunkel“
Nur die Abschaffung des Provisionsabgabeverbots würde Licht ins Provisionsdunkel bringen und den Verbrauchern die Entscheidung überlassen, bei wem sie die Beratungsleistung einkaufen möchten. Woher soll der Verbraucher wissen, dass das vom Makler empfohlene Produkt tatsächlich am besten passt, wenn er nicht alle Fakten kennt?
Und woher soll er wissen, ob der Makler ein Produkt empfiehlt, weil er es für das beste hält oder weil er daran am meisten verdient? Der so entstehende Wettbewerb würde neue Vertriebswege eröffnen und innovative digitale Lösungen wären in der Lage Effizienzgewinne auch an den Kunden weiterzugeben. Das ist kundenzentriertes Denken und Verbraucherschutz.
Verbraucherschutz-Katastrophe
Im Fondsbereich haben wir genau diese Entwicklung gesehen: Kostentransparenz führte zu deutlich mehr Wettbewerb mit unterschiedlichen Vertriebswegen und Provisionshöhen. Der Kunde war der Gewinner und eine Verbraucherschutzkatastrophe haben wir nicht gesehen.
Bei Versicherungen wird dieser Wettbewerb bisher systematisch verhindert – im Unterschied zu allen anderen Finanzprodukten. Ein Blick über die Grenzen zeigt zudem: In keinem anderen europäischen Land gibt es eine mit dem deutschen Provisionsabgabeverbot vergleichbare Regelung.
Trotzdem sind Versicherungskunden dort zufrieden und Vermittler und Versicherungen arbeiten erfolgreich. Es ist insofern unrealistisch und unsachlich, wenn für die Beibehaltung des Provisionsabgabeverbotes Verbraucherinteressen ins Feld geführt werden.
Abgabeverbot ein Anachronismus
Das deutsche Provisionsabgabeverbot ist einzigartig in der Europäischen Union und geht auf eine Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung aus dem Jahr 1923 zurück. Es untersagt Anbietern und Vermittlern bestimmter Versicherungen, Versicherungsnehmer für den Abschluss eines Versicherungsproduktes zu vergüten. Es wurde 1923 per Anordnung erlassen und zuletzt 1934 novelliert.
Seit Jahren gibt es Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Verbots. So entschied das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bereits 2011: „Das Provisionsabgabeverbot ist rechtswidrig.“ Der Finanzvertrieb AfW hatte das Urteil erstritten. Es besagt, dass ein Vermittler von fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen die Abschlussprovision an Kunden zurückerstatten darf und kein Bußgeld zahlen muss. 2015 entschied das Landgericht Köln in einem ähnlichen Fall zugunsten des Finanzportals moneymeets.
Zu den Leistungen von moneymeets zählt es, Kunden bei laufenden Versicherungsverträgen mit 50 Prozent an der Bestandsprovision zu beteiligen. Ein Versicherungsmakler hatte unter Berufung auf das Provisionsabgabeverbot dagegen geklagt. Auch die Berufungsverhandlung konnte moneymeets im November 2016 für sich entscheiden.
Verbot steht im IDD-Entwurf
Umso überraschter war ich, als das Provisionsabgabeverbot im Entwurf zur Umsetzung der „Insurance Distribution Directive“ (IDD) erneut enthalten war. Mit der IDD-Umsetzung sollte eigentlich eine Korrektur der bestehenden Problematik erfolgen, aber der Einfluss der traditionellen Lobbyinteressen ist immer noch mächtig.
In der aktuellen Fassung verlagert die Reform die Probleme jedoch nur und verhindert erneut Rechtssicherheit. Denn auch im neuen Gesetzesgewand würde das Provisionsabgabeverbot in die Dienstleistungsfreiheit eingreifen und die Wettbewerbsfreiheit beschränken.
Darüber hinaus würde es weiterhin gegen geltendes Europarecht verstoßen und gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) widersprechen. Der Gesetzgeber sollte deshalb auf die Einführung des Provisionsabgabeverbots in der aktuell vorgesehenen Form verzichten. Es wird Zeit für eine zukunftsweisende, verbraucherzentrierte Rechtsetzung, die auch für die Finanzindustrie den Weg in eine transparente digitale Zukunft ebnet.
Quelle: Das Investment