Das Investment: So werden Finanzberater „unfreiwillig“ umsatzsteuerpflichtig

sjb_werbung_das_investment_300_200Klassische Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler müssen sich zukünftig auch mit dem Umsatzsteuergesetz (UStG) auseinandersetzen. Denn Service-Gebühren sind anders als Provisionen umsatzsteuerpflichtig, erklärt Steuerberater Volker Schmidt.

DAS INVESTMENT.com: Welche Rolle spielte die Umsatzsteuer bislang für klassische Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler?

Volker Schmidt: Das Thema hat im Grunde genommen keine Rolle für sie gespielt, da sie noch keine Service-Gebühren verlangt hatten. Denn Provisionen für 34d- und 34f-Vermittler waren und bleiben umsatzsteuerfrei. Anders ist die Situation bei den Honorarberatern, deren Honorare umsatzsteuerpflichtig sind.

Wenn 34d- und 34f-Vermittler aber künftig teilweise auch Honorare in Rechnung stellen, dann sind diese hingegen umsatzsteuerfrei. Das Gleiche gilt laut Paragraf 4 UStG auch für Einnahmen aus der Vermittlung eines Wohnimmobilienkredits im Rahmen einer 34i-Zulassung.

Inwiefern dürfte sich die Vergütung der Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler zukünftig ändern? Was sind typische Dienstleistungen, für die Service-Gebühren in Rechnung gestellt werden können?

Finanzanlagenvermittler können sich teilweise gar nicht dagegen wehren, auch umsatzsteuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Denn ihre Service-Plattformen für Investmentfonds wie zum Beispiel Ebase oder FIL Fondsbank zahlen seit kurzem eine Rückerstattung aus: Makler erhalten rund die Hälfte der etwa 1-prozentigen Service-Gebühr des Endkunden.

Außerdem weiten immer mehr klassische Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler ihr Beratungsangebot aus. Zu den früher noch undenkbar erscheinenden Nebengeschäftsfeldern zählen die Vermittlung von Stromliefer- und Telefonverträgen sowie das Leasing von LED-Lichtanlagen.

Für welche Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler gilt die Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer? Und wie wird die Bemessungsgrundlage für die Kleinunternehmer-Regelung nach Paragraf 19 UStG berechnet?

Um die Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer nutzen zu können, darf lautParagraf 19 UStG der speziell definierte Begriff „Gesamtumsatz“ nicht die Höchstgrenze von 17.500 Euro pro Jahr übersteigen. In diese Bemessungsgrundlage werden grundsätzlich alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze eingerechnet –zuzüglich der steuerfreien Umsätze aus der Fondvermittlung.

Was gilt es hier speziell bei Einnahmen aus Finanzanlagen- beziehungsweise Darlehensvermittlung zu beachten?

Umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Vermittlung von Krediten oder der Tätigkeit als 34f-Vermittler werden zwar in den „Gesamtumsatz“ eingerechnet, aber nicht besteuert. Reine 34f-Vermittler waren daher eigentlich immer schon von der Umsatzsteuerpflicht betroffen. Doch die Finanzämter haben bisher viele Augen zugedrückt. Bislang waren auch die Finanzbeamten noch kaum für die umsatzsteuerrechtliche Prüfung von 34d- und 34f-Vermittlern geschult. Aber auch das könnte sich bald ändern.

Wie können Vermittler ihre abzugsfähige Vorsteuer ermitteln und gegenüber dem Finanzamt geltend machen?

Generell sollten Vermittler ihre gezahlte Vorsteuer danach prüfen, für welchen Verursacher die betreffenden Ausgaben getätigt wurden. Diese Daten müssen sie aus ihren Rechnungen ermitteln und in ihrer Buchhaltung auf eigenständigen Erlöskonten buchen: erstens für die Vermittlung von Versicherungen, zweitens für die Vermittlung von Fonds und drittens für Service-Dienstleistungen.

Dadurch sollten sie zu einer Umsatzaufteilung gelangen: Wenn sie zum Beispiel 80 Prozent ihrer Einnahmen aus der Tätigkeit als 34d-Vermittler und 20 Prozent aus Service-Gebühren erzielen, dann können sie bei der Umsatzsteuererklärung 20 Prozent der gezahlten Vorsteuer für Gemeinkosten wie der Telefonrechnung, den Benzinkosten oder dem Kauf von Büromaterial ansetzen.

Quelle: Das Investment

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