Kurz vor ihrer Weihnachtspause bekamen die Interessenverbände der Finanzbranche den neuesten Entwurf für die Reform der Investmentsteuer auf den Tisch. Jetzt ist klar: Die neue Steuer soll auch für Fondsanteile gelten, die vor 2009 gekauft wurden.
Mit 15,825 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) sollen die Anleger inländischer Publikumsfonds künftig ihre deutschen Dividenden, Mieterträge und Immobilienverkaufsgewinne versteuern. Das sieht zumindest der neue Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) vor.
Da bislang auf Fondsebene keine Steuern auf Verkaufsgewinne anfallen, sollen Ausschüttungen an die Anleger und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen teilweise steuerlich freigestellt werden. Dadurch soll es für viele Privatanleger am Ende keine Steuererhöhungen geben.
Begründung zu den Übergangsregelungen
Für alle übrig bleibenden Investmentsteuerpflichtigen soll es aber – im Gegensatz zur Einführung der Abgeltungssteuer vor sieben Jahren – keine Ausnahmen geben. Das stellt das Ministerium in der Begründung zu den Übergangsregelungen klar. Demnach „bedarf es einer zeitlichen Kappung des Bestandsschutzes“.
Denn nur so könne eine „dauerhafte Umgehungsmöglichkeit“ ausgeschlossen werden. Diese bestand nach Ministeriumsangaben zuvor in einem Ausnutzen des Bestandsschutzes für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren, die vor 2009 angeschafft wurden.
Millionärsfonds als reine Ausweichvehikel
„Dieser Bestandsschutz hat die Gefahr erzeugt, dass Investmentfonds zur dauerhaften Umgehung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen genutzt werden“, heißt es in der BMF-Begründung. Für vermögende Einzelanleger seien bis 2008 sogenannte „Millionärsfonds“ aufgelegt worden.
Die vorwiegend im benachbarten Ausland domizilierten Millionärsfonds seien häufig genutzt worden, um ganze Wertpapier-Depots eines einzelnen Anlegers zu übertragen. „Dadurch war es möglich, auch bei ab 2009 angeschafften Kapitalanlagen die Veräußerungsgewinne weiterhin steuerfrei zu beziehen.“
Hohe Freibeträge für Fondsanleger
Mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz sollte diese Umgehungsmöglichkeit zwar eingeschränkt werden. „Es hat sich jedoch gezeigt, dass diese Maßnahme nur eingeschränkt wirksam war“, argumentiert das Ministerium. Daher sei vorgesehen, dass nur noch die bis Ende 2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei bleiben.
„Um gleichwohl das Vertrauen eines Kleinanlegers, für den die Bestandsschutzregelung bei Einführung der Abgeltungsteuer gedacht war, nicht zu enttäuschen, wird ein neuer Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeführt.“ Bis zum diesem Betrag bleiben auch die ab 2018 anfallenden Veräußerungsgewinne steuerfrei.
Verbrauchter Freibetrag lebt wieder auf
„Dadurch dürfte sich für die weit überwiegende Zahl aller Steuerpflichtigen faktisch weiterhin ein Bestandsschutz hinsichtlich der vor 2009 erworbenen Investmentanteile ergeben“, so das Ministerium weiter.
Und ein bereits „verbrauchter“ Freibetrag lebe demnach wieder auf, wenn in einem späteren Veranlagungszeitraum Verluste aus Investmentanteilen auftreten, die vor 2009 angeschafft wurden.
Von: Christian Hilmes
Quelle: DAS INVESTMENT.