Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ändert die Beantragung zur Zulassung als Wertpapierhandelsunternehmen oder Wertpapierhandelsbank. Wertpapierhandelsunternehmen oder –handelsbanken müssen ab dem 3. Januar 2018 die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 beachten, wenn sie einen Erlaubnisantrag stellen. § 32 Absatz 1 Satz 2 KWG in Verbindung mit § 14 AnzV gelten für sie nicht mehr. Konkret bedeutet dies, dass der der Antrag nicht mehr, wie bisher möglich, formlos schriftlich gestellt werden kann. Der Erlaubnisantrag ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung bei der Bundesanstalt einzureichen.
...Weiterlesen bei Citywire | SJB. Mehr. Als Fonds. Kaufen. |