In der Praxis kommt es vor, dass Personen, die nach dem Gesetz als Erben anzusehen sind, aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers enterbt werden. Umgekehrt gibt es Konstellationen, in denen der Erblasser Gründe hat, bestimmte Personen von der Erbfolge weitestgehend auszuschließen. Gastbeitrag von Jürgen Streichert, Rechtsanwalt
Nach dem im deutschen Erbrecht geltenden Grundsatz der Testierfreiheit könnte man annehmen, der Erblasser könne durch letztwillige Verfügung völlig frei bestimmen, dass einzelne Personen an dem Erbe nicht teilhaben sollen. Diese Annahme trifft nicht zu, da die Testierfreiheit ihre Grenze stets in dem gesetzlichen Pflichtteilsrecht findet. Dieses Recht sichert einem bestimmten pflichtteilsberechtigten Personenkreis einen zwingenden Anspruch auf Teilhabe an dem Erbe zu. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, kann durch den Erblasser auch der Pflichtteilsanspruch vollständig entzogen werden.
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