Das Investment: Auf diese Fehler beim Webauftritt müssen Finanzanlagenvermittler achten

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Die Website ist die Visitenkarte eines Finanzanlagenvermittlers. Doch auch hier muss man gewisse Regeln beachten. Selbst kleinere Fehler, beispielsweise im Impressum, können kostspielig werden. Rechtsanwältin Lydia Riquarts zeigt auf, woran alles bei Impressum & Co. zu denken ist.Ein gut gepflegter Online-Auftritt bietet dem Finanzdienstleister die Möglichkeit, sich und sein Dienstleistungsangebot einem breiten Publikum zu präsentieren. Damit die Webpräsenz jedoch nicht unerwünschte Nebenwirkungen nach sich zieht und im schlimmsten Fall zur Kostenfalle wird, sollten eine Reihe von Vorgaben beachtet werden.

Inhaltliche Anforderungen an eine Webseite und vor allem das dortige Impressum ergeben sich aus einer Vielzahl von Vorschriften aus den unterschiedlichsten Gesetzen und Verordnungen.

So muss nach Paragraf 5 Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG) ein Impressum unter anderem leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar Namen und Anschrift des Anbieters, Angaben zur Kontaktaufnahme und zur zuständigen Aufsichtsbehörde bei den Paragrafen 34c, 34d, 34f und 34 i nach Gewerbeordnung (GewO) sowie zur zuständigen Berufskammer und der gesetzlichen Berufsbezeichnung enthalten.

Den 34f-Vermittler treffen außerdem sogenannte statusbezogene Informationspflichten. Er muss also vor allem mitteilen, ob er in das Vermittlerregister als Finanzanlagenvermittler oder als Honorar-Finanzanlagenberater eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt (einschließlich Registernummer).

Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz hat ein Unternehmer den Verbraucher außerdem auf seiner Webseite darüber zu informieren, ob er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Von dieser Informationspflicht ausgenommen ist ein Unternehmer nur dann, wenn er am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

Falscher Vertragsabschluss per E-Mail

Außerdem besteht seit dem 9. Januar 2016 für in der EU niedergelassene Unternehmer, die online Kauf- oder Dienstleistungsverträge eingehen, die Verpflichtung auf ihren Webseiten einen klickbaren Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen. Dies gilt nicht etwa nur für klassische Online-Shops. Denn Online-Dienstleistungsverträge werden bereits dann eingegangen, wenn der Anlage- oder Versicherungsvermittlungsvertrag, also die klassische Vertragsbeziehung des Finanzdienstleisters mit seinem Kunden, per Email zustande kommt, ohne dass ein Vertragsschluss über die Homepage selbst erforderlich wäre.

All diese gesetzlichen Anforderungen stellen dabei keineswegs nur einen formalen Lästigkeitsfaktor dar.

Tatsächlich schaden hier schon vermeintlich kleine Ungenauigkeiten, wie folgendes Beispiel zeigt: Der Versicherungsvermittler muss sich bekanntermaßen bei der Beantragung seiner Erlaubnis nach Paragraf 34d Absatz 1 GewO entscheiden, ob er als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler auftreten will. Die Erlaubnis wird ihm dann – die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen unterstellt – antragsgemäß erteilt.

Verfügt der Vermittler danach über eine Erlaubnis als Versicherungsvertreter ist ein Außenauftritt als Makler nicht von der Erlaubnis umfasst und damit schlicht unzulässig. Dies gilt nicht etwa nur gewerberechtlich, sondern auch und insbesondere wettbewerbsrechtlich. Sollte daher einem aufmerksamen Konkurrenten und Mitbewerber dieses Versäumnis zur Kenntnis gelangen, droht eine Abmahnung, die unmittelbaren Handlungsbedarf binnen weniger Tage nach sich zieht.

Dasselbe gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts München übrigens auch, wenn der erforderliche Link zur europäischen OS-Plattform nicht klickbar ausgestaltet ist. Auch dies wäre wettbewerbswidrig.

Da wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen regelmäßig mit ganz erheblichen Kosten verbunden sind, die sich schnell auf einige Tausend Euro belaufen können empfiehlt es sich dringend, bei der Erstellung des Impressums auch inhaltlich sauber zu arbeiten.

Im Übrigen ist das Vorhalten eines nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Impressums auch ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auch wenn in der Praxis ein behördliches Vorgehen deutlich seltener ist als Recherchen des Mitbewerbers, sind im Wiederholungsfall auch Konsequenzen für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht ausgeschlossen.

Eine Impressumspflicht besteht dabei grundsätzlich nicht nur auf einer herkömmlichen Unternehmens-Homepage, sondern auch in sozialen Medien, wenn es sich bei dem dortigen Auftritt um einen geschäftsmäßigen handelt. Dasselbe gilt für Newsletter, soweit diese per Email an den Kunden übermittelt werden.

Kein unbedachtes Copy & Paste bei Bildern
Das Urheberrecht schützt das Bild und seinen Schöpfer. Die Bildverwertungsrechte liegen grundsätzlich beim Schöpfer. Diese umfassen Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, aber auch Vorführung und Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger. Dritten können dabei Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Werden Bilder ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Dies führt zu Ansprüchen auf Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz und gegebenenfalls Rückruf, Vernichtung und Überlassung. Die Streitwerte sind auch hier regelmäßig hoch.

Bei der Verwendung von Bildern auf der Homepage empfehlen sich daher zur Vermeidung kostenintensiver Auseinandersetzungen:

kein Einstellen fremder Bilder ohne ausdrücklich Zustimmung des Rechteinhaber
keine Veränderung von Bildern ohne Zustimmung des Urhebers
Nutzung fremder Fotos nur aus seriösen Bilddatenbanken
Genaues Studium der dortigen Lizenzbedingungen
Quellenangabe (Paragraf 13 Urheberrechtsgesetz)

Wo Links hinführen dürfen
Das Setzen von Links ist elementarer Bestandteil des Internets. Das Einstellen von erkennbaren Links zu einer anderen allgemein zugänglichen Seite ist dabei grundsätzlich zunächst einmal weder urheberrechtlich noch wettbewerbsrechtlich problematisch.

Anders ist dies gegebenenfalls zu beurteilen, wenn sich problematische Inhalte auf der verlinkten Seite finden. Hierzu existiert eine umfangreiche Rechtsprechung durch alle Instanzen bis hin zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). So hatte der EuGH in der Playboy-Entscheidung (C-160/15) darüber zu befinden, ob das Setzen von Links auf einer Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Webseite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ und damit eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Die europäischen Richter wären dabei keine Juristen, wenn die eindeutige Antwort aus Luxemburg nicht wäre: „es kommt darauf an“. Und worauf? Der EuGH differenziert hier nach der Art der Nutzung und der Kenntnis des Verwenders:

Wurde der Link zur Gewinnerzielung gesetzt? In diesem Fall besteht eine widerlegbare Vermutung, dass der Nutzer die fehlende Zustimmung des Urheberrechtsinhabers positive Kenntnis hatte.
Private Webseitenanbieter dürfen dagegen grundsätzlich fremde Inhalte verlinken, ohne dass sie überprüfen müssten, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig ins Netz gestellt wurde oder nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der private Nutzer weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass der Rechteinhaber der Veröffentlichung nicht zugestimmt hat. In diesem Fall haftet auch der private Nutzer für Urheberrechtsverletzungen auf der verlinkten Seite.
Für den freien Finanzdienstleister bedeutet dies, dass er grundsätzlich beim Setzen von Links überprüfen muss, ob sich dort problematische Inhalte wiederfinden. Mit überschaubaren Risiken dürften wohl die Seite der zuständigen IHK oder das Vermittlerregister behaftet sein. Nichts desto trotz ist auch in diesem Bereich ein entsprechendes Gefahrbewusstsein unerlässlich.

Fazit
Um unangenehme Überraschungen im Zusammenhang mit dem eigenen Webauftritt zu vermeiden, lohnt es sich, sich regelmäßig mit den aktuellen formalen Anforderungen auseinander zu setzen und die eigene Webseite auch in diesem Bereich auf dem aktuellen Stand zu halten. Denn mögliche Einsparungen bei der Erstellung des Online-Auftrittes stehen regelmäßig in keinem angemessenen Verhältnis zu den erforderlichen Aufwendungen zur nachträglichen Schadensbegrenzung.

Über die Autorin:
Lydia Riquarts ist Rechtsanwältin bei der Münchner Kanzlei Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen sowie Mitbetreiberin der Website Vertrieb.legal. Die Fachanwältin für Versicherungsrecht befasst sich seit über 15 Jahren mit Fragen rund um das Vertriebsrecht. Sie vertritt Einzelvermittler von Versicherungen und Kapitalanlagen ebenso wie Vertriebsgesellschaften und Initiatoren bundesweit gerichtlich und außergerichtlich.

Von: Lydia Riquarts
Quelle: Das Investment

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