Änderung der Vertragsbedingungen bei HSBC INKA Fonds

ffb_300_200.jpg Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
HSBC Trinkaus Corporate Bonds Europa AC 515200 DE0005152003
apo Piano INKA 532429 DE0005324297
apo Mezzo INKA 532430 DE0005324305
apo Forte INKA 532431 DE0005324313
apo Rendite Plus INKA 793988 DE0007939886
Flossbach von Storch Fundament F A0HGMH DE000A0HGMH0
LAPLACE Euroland Equity Inhaber-Anteile A0HGMJ DE000A0HGMJ6
apo Vivace INKA A0M2BQ DE000A0M2BQ0
HSBC Trinkaus Strategie Dynamik A0NA4G DE000A0NA4G7
HSBC Trinkaus Multi Markets Select MD A0RAD6 DE000A0RAD67
Flossbach von Storch Fundament P A1JMPZ DE000A1JMPZ7
HSBC Trinkaus Subordinated Credit AC A1JZLH DE000A1JZLH6

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

 

HSBC Trinkaus Corporate Bonds Europa
(ISIN: DE0005152003 / WKN: 515200 (Anteilklasse MC))
(ISIN: DE000A0Q7S32 / WKN: A0Q7S3 (Anteilklasse LD))
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken im
europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden. Sofern sich aufgrund dieser Regelungen
die Verpflichtung ergibt, im Zusammenhang mit außerbörslich gehandelten Derivaten (OTCDerivate)
Sicherheiten an Kontrahenten dieser Derivate oder zentrale Gegenparteien zu
stellen oder von diesen zu verlangen bzw. sofern die Internationale Kapitalanlagegesellschaft
mbH aus anderen Gründen die Besicherung des Fonds als notwendig erachtet, wird die
Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH hiermit einen spezialisierten Dritten (sog.
Collateral Manager) beauftragen. Um die Vergütung dieses Collateral Managers dem Fonds
belasten zu können, ist die Erweiterung des Kostenparagraphen notwendig.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum
1. November 2013 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen
HSBC Trinkaus Corporate Bonds Europa,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft
aufgestellten „ Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(§ 1 bis § 6 bleiben unverändert)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche
Vergütung bis zur Höhe von 0,70 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist berechtigt,
hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für
eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen
oder von der Berechnung einer Verwaltungsvergütung abzusehen.
b) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
(Abs. 1. bleibt unverändert)
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für den Collateral Manager von Derivate-
Geschäften eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,10 % des Durchschnittswertes
des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird,
maximal jedoch 50.000 Euro p.a. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige
Vorschüsse zu erheben.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. a)
und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,80 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden
Monats errechnet wird, betragen, wobei die Vergütung des Collateral Managers nach
vorstehender Ziffer 2. maximal 50.000 Euro p.a. beträgt.
(Abs. 3 ff. bleiben unverändert)
(§ 8 ff. bleiben unverändert)
Düsseldorf, 12. Juli 2013
Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH
– Die Geschäftsführung –
apo Mezzo INKA
(ISIN: DE0005324305 / WKN: 532430)
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken im
europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden. Sofern sich aufgrund dieser Regelungen
die Verpflichtung ergibt, im Zusammenhang mit außerbörslich gehandelten Derivaten (OTCDerivate)
Sicherheiten an Kontrahenten dieser Derivate oder zentrale Gegenparteien zu
stellen oder von diesen zu verlangen bzw. sofern die Internationale Kapitalanlagegesellschaft
mbH aus anderen Gründen die Besicherung des Fonds als notwendig erachtet, wird die
Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH hiermit einen spezialisierten Dritten (sog.
Collateral Manager) beauftragen. Um die Vergütung dieses Collateral Managers dem Fonds
belasten zu können, ist die Erweiterung des Kostenparagraphen notwendig.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum
1. November 2013 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen
apo Mezzo INKA,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft
aufgestellten „ Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(§ 1 bis § 6 bleiben unverändert)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine tägliche
Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren jeweils 1/366) von bis zu 1,40 % p.a.
des am vorangegangenen Börsentag ermittelten Inventarwertes des
Sondervermögens. Die Verwaltungsvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit
entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
(Abs. 1. bleibt unverändert)
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für den Collateral Manager von
Derivate-Geschäften eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,10 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden
Monats errechnet wird, maximal jedoch 30.000 Euro p.a. Die Vergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. a)
und 2. als Vergütungen entnommen werden darf, kann insgesamt bis zu 1,50 % des
Wertes des Sondervermögens betragen, berechnet entsprechend der in Ziffer 1. a) bzw.
Ziffer 2. dargestellten Methodik, wobei die Vergütung gemäß Ziffer 2. maximal 30.000
Euro p.a. beträgt.
(Abs. 3 ff. bleiben unverändert)
(§ 8 ff. bleiben unverändert)
Düsseldorf, 10. Juli 2013
Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH
– Die Geschäftsführung –
apo Piano INKA
(ISIN: DE0005324297 / WKN: 532429)
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken im
europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden. Sofern sich aufgrund dieser Regelungen
die Verpflichtung ergibt, im Zusammenhang mit außerbörslich gehandelten Derivaten (OTCDerivate)
Sicherheiten an Kontrahenten dieser Derivate oder zentrale Gegenparteien zu
stellen oder von diesen zu verlangen bzw. sofern die Internationale Kapitalanlagegesellschaft
mbH aus anderen Gründen die Besicherung des Fonds als notwendig erachtet, wird die
Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH hiermit einen spezialisierten Dritten (sog.
Collateral Manager) beauftragen. Um die Vergütung dieses Collateral Managers dem Fonds
belasten zu können, ist die Erweiterung des Kostenparagraphen notwendig.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum
1. November 2013 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen
apo Piano INKA,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft
aufgestellten „ Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(§ 1 bis § 6 bleiben unverändert)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine tägliche
Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren jeweils 1/366) von bis zu 1,15 % p.a.
des am vorangegangenen Börsentag ermittelten Inventarwertes des
Sondervermögens. Die Verwaltungsvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit
entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
(Abs. 1. bleibt unverändert)
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für den Collateral Manager von
Derivate-Geschäften eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,10 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden
Monats errechnet wird, maximal jedoch 30.000 Euro p.a. Die Vergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. a)
und 2. als Vergütungen entnommen werden darf, kann insgesamt bis zu 1,25 % des
Wertes des Sondervermögens betragen, berechnet entsprechend der in Ziffer 1. a) bzw.
Ziffer 2. dargestellten Methodik, wobei die Vergütung gemäß Ziffer 2. maximal 30.000
Euro p.a. beträgt.
(Abs. 3 ff. bleiben unverändert)
(§ 8 ff. bleiben unverändert)
Düsseldorf, 10. Juli 2013
Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH
– Die Geschäftsführung –
Flossbach von Storch Fundament
(ISIN: DE000A0HGMH0 / WKN: A0HGMH (Anteilklasse F))
(ISIN: DE000A0Q7S57 / WKN: A0Q7S5 (Anteilklasse I))
(ISIN: DE000A1JMPZ7 / WKN: A1JMPZ (Anteilklasse P))
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken im
europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden. Sofern sich aufgrund dieser Regelungen
die Verpflichtung ergibt, im Zusammenhang mit außerbörslich gehandelten Derivaten (OTCDerivate)
Sicherheiten an Kontrahenten dieser Derivate oder zentrale Gegenparteien zu
stellen oder von diesen zu verlangen bzw. sofern die Internationale Kapitalanlagegesellschaft
mbH aus anderen Gründen die Besicherung des Fonds als notwendig erachtet, wird die
Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH hiermit einen spezialisierten Dritten (sog.
Collateral Manager) beauftragen. Um die Vergütung dieses Collateral Managers dem Fonds
belasten zu können, ist die Erweiterung des Kostenparagraphen notwendig.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum
1. November 2013 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen
Flossbach von Storch Fundament,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft
aufgestellten „ Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(§ 1 bis § 6 bleiben unverändert)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche
Vergütung bis zur Höhe von 1,50 % des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird.
Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der
Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Verwaltungsvergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Verwaltungsvergütung abzusehen.
b) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
(Abs. 1. bleibt unverändert)
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für den Collateral Manager von
Derivate-Geschäften eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,10 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden
Monats errechnet wird, maximal jedoch 20.000 Euro p.a. Sie ist berechtigt, hierauf
monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. a)
und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,60 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden
Monats errechnet wird, betragen, wobei die Vergütung des Collateral Managers nach
vorstehender Ziffer 2. maximal 20.000 Euro p.a. beträgt.
(Abs. 3 ff. bleiben unverändert)
(§ 8 ff. bleiben unverändert)
Düsseldorf, 12. Juli 2013
Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH
– Die Geschäftsführung –
HSBC Trinkaus Multi Markets Select
ISIN: DE000A0RAD67 / WKN: A0RAD6 (Anteilklasse MD)
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken im
europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden. Sofern sich aufgrund dieser Regelungen
die Verpflichtung ergibt, im Zusammenhang mit außerbörslich gehandelten Derivaten (OTCDerivate)
Sicherheiten an Kontrahenten dieser Derivate oder zentrale Gegenparteien zu
stellen oder von diesen zu verlangen bzw. sofern die Internationale Kapitalanlagegesellschaft
mbH aus anderen Gründen die Besicherung des Fonds als notwendig erachtet, wird die
Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH hiermit einen spezialisierten Dritten (sog.
Collateral Manager) beauftragen. Um die Vergütung dieses Collateral Managers dem Fonds
belasten zu können, ist die Erweiterung des Kostenparagraphen notwendig.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum
1. November 2013 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen
HSBC Trinkaus Multi Markets Select,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft
aufgestellten „ Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(§ 1 bis § 6 bleiben unverändert)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche
Vergütung bis zur Höhe von 1,50 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist berechtigt,
hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für
eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen
oder von der Berechnung einer Verwaltungsvergütung abzusehen.
b) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
(Abs. 1. bleibt unverändert)
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für den Collateral Manager von
Derivate-Geschäften eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,10 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden
Monats errechnet wird, maximal jedoch 30.000 Euro p.a. Sie ist berechtigt, hierauf
monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. a)
und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,60 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden
Monats errechnet wird, betragen, wobei die Vergütung des Collateral Managers nach
vorstehender Ziffer 2. maximal 30.000 Euro p.a. beträgt.
(Abs. 3 ff. bleiben unverändert)
(§ 8 ff. bleiben unverändert)
Düsseldorf, 12. Juli 2013
Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH
– Die Geschäftsführung –
HSBC Trinkaus Strategie Dynamik
(ISIN: DE000A0NA4G7 / WKN: A0NA4G)
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken im
europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden. Sofern sich aufgrund dieser Regelungen
die Verpflichtung ergibt, im Zusammenhang mit außerbörslich gehandelten Derivaten (OTCDerivate)
Sicherheiten an Kontrahenten dieser Derivate oder zentrale Gegenparteien zu
stellen oder von diesen zu verlangen bzw. sofern die Internationale Kapitalanlagegesellschaft
mbH aus anderen Gründen die Besicherung des Fonds als notwendig erachtet, wird die
Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH hiermit einen spezialisierten Dritten (sog.
Collateral Manager) beauftragen. Um die Vergütung dieses Collateral Managers dem Fonds
belasten zu können, ist die Erweiterung des Kostenparagraphen notwendig.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum
1. November 2013 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf (nachstehend „ Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen
HSBC Trinkaus Strategie Dynamik,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft
aufgestellten „ Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(§ 1 bis § 6 bleiben unverändert)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche
Vergütung bis zur Höhe von 1,50 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist berechtigt,
hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
b) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
(Abs. 1. bleibt unverändert)
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für den Collateral Manager von
Derivate-Geschäften eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,10 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden
Monats errechnet wird, maximal jedoch 30.000 Euro p.a. Sie ist berechtigt, hierauf
monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. a)
und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,60 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden
Monats errechnet wird, betragen, wobei die Vergütung des Collateral Managers nach
vorstehender Ziffer 2. maximal 30.000 Euro p.a. beträgt.
(Abs. 3 ff. bleiben unverändert)
(§ 8 ff. bleiben unverändert)
Düsseldorf, 12. Juli 2013
Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH
– Die Geschäftsführung –
apo Vivace INKA
(ISIN: DE000A0M2BQ0 / WKN: A0M2BQ)
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken im
europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden. Sofern sich aufgrund dieser Regelungen
die Verpflichtung ergibt, im Zusammenhang mit außerbörslich gehandelten Derivaten (OTCDerivate)
Sicherheiten an Kontrahenten dieser Derivate oder zentrale Gegenparteien zu
stellen oder von diesen zu verlangen bzw. sofern die Internationale Kapitalanlagegesellschaft
mbH aus anderen Gründen die Besicherung des Fonds als notwendig erachtet, wird die
Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH hiermit einen spezialisierten Dritten (sog.
Collateral Manager) beauftragen. Um die Vergütung dieses Collateral Managers dem Fonds
belasten zu können, ist die Erweiterung des Kostenparagraphen notwendig.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum
1. November 2013 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen
apo Vivace INKA,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft
aufgestellten „ Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(§ 1 bis § 6 bleiben unverändert)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine tägliche
Vergütung bis zur Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von 1,85 % p.a. des
börsentäglich ermittelten Wertes des Sondervermögens. Die Verwaltungsvergütung
kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
(Abs. 1. bleibt unverändert)
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für den Collateral Manager von
Derivate-Geschäften eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,10 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden
Monats errechnet wird, maximal jedoch 30.000 Euro p.a. Die Vergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. a)
und 2. als Vergütungen entnommen werden darf, kann insgesamt bis zu 1,95 % des
Wertes des Sondervermögens betragen, berechnet entsprechend der in Ziffer 1. a) bzw.
Ziffer 2. dargestellten Methodik, wobei die Vergütung gemäß Ziffer 2. maximal 30.000
Euro p.a. beträgt.
(Abs. 3 ff. bleiben unverändert)
(§ 8 ff. bleiben unverändert)
Düsseldorf, 12. Juli 2013
Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH
– Die Geschäftsführung –
LAPLACE Euroland Equity
(ISIN: DE000A0HGMJ6 / WKN: A0HGMJ)
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken im
europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden. Sofern sich aufgrund dieser Regelungen
die Verpflichtung ergibt, im Zusammenhang mit außerbörslich gehandelten Derivaten (OTCDerivate)
Sicherheiten an Kontrahenten dieser Derivate oder zentrale Gegenparteien zu
stellen oder von diesen zu verlangen bzw. sofern die Internationale Kapitalanlagegesellschaft
mbH aus anderen Gründen die Besicherung des Fonds als notwendig erachtet, wird die
Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH hiermit einen spezialisierten Dritten (sog.
Collateral Manager) beauftragen. Um die Vergütung dieses Collateral Managers dem Fonds
belasten zu können, ist die Erweiterung des Kostenparagraphen notwendig.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum
1. November 2013 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen
LAPLACE Euroland Equity,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft
aufgestellten „ Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(§ 1 bis § 6 bleiben unverändert)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche
Vergütung bis zur Höhe von 1,50 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist berechtigt,
hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für
eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen
oder von der Berechnung einer Verwaltungsvergütung abzusehen.
b) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
(Abs. 1. bleibt unverändert)
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für den Collateral Manager von
Derivate-Geschäften eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,10 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden
Monats errechnet wird, maximal jedoch 30.000 Euro p.a. Sie ist berechtigt, hierauf
monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. a)
und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,60 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden
Monats errechnet wird, betragen, wobei die Vergütung des Collateral Managers nach
vorstehender Ziffer 2. maximal 30.000 Euro p.a. beträgt.
(Abs. 3 ff. bleiben unverändert)
(§ 8 ff. bleiben unverändert)
Düsseldorf, 12. Juli 2013
Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH
– Die Geschäftsführung –
Flossbach von Storch Fundament
(ISIN: DE000A0HGMH0 / WKN: A0HGMH (Anteilklasse F))
(ISIN: DE000A0Q7S57 / WKN: A0Q7S5 (Anteilklasse I))
(ISIN: DE000A1JMPZ7 / WKN: A1JMPZ (Anteilklasse P))
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken im
europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden. Sofern sich aufgrund dieser Regelungen
die Verpflichtung ergibt, im Zusammenhang mit außerbörslich gehandelten Derivaten (OTCDerivate)
Sicherheiten an Kontrahenten dieser Derivate oder zentrale Gegenparteien zu
stellen oder von diesen zu verlangen bzw. sofern die Internationale Kapitalanlagegesellschaft
mbH aus anderen Gründen die Besicherung des Fonds als notwendig erachtet, wird die
Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH hiermit einen spezialisierten Dritten (sog.
Collateral Manager) beauftragen. Um die Vergütung dieses Collateral Managers dem Fonds
belasten zu können, ist die Erweiterung des Kostenparagraphen notwendig.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum
1. November 2013 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen
Flossbach von Storch Fundament,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft
aufgestellten „ Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(§ 1 bis § 6 bleiben unverändert)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche
Vergütung bis zur Höhe von 1,50 % des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird.
Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der
Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Verwaltungsvergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Verwaltungsvergütung abzusehen.
b) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
(Abs. 1. bleibt unverändert)
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für den Collateral Manager von
Derivate-Geschäften eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,10 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden
Monats errechnet wird, maximal jedoch 20.000 Euro p.a. Sie ist berechtigt, hierauf
monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. a)
und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,60 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden
Monats errechnet wird, betragen, wobei die Vergütung des Collateral Managers nach
vorstehender Ziffer 2. maximal 20.000 Euro p.a. beträgt.
(Abs. 3 ff. bleiben unverändert)
(§ 8 ff. bleiben unverändert)
Düsseldorf, 12. Juli 2013
Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH
– Die Geschäftsführung –
apo Rendite Plus INKA
(ISIN: DE0007939886 / WKN: 793988)
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken im
europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden. Sofern sich aufgrund dieser Regelungen
die Verpflichtung ergibt, im Zusammenhang mit außerbörslich gehandelten Derivaten (OTCDerivate)
Sicherheiten an Kontrahenten dieser Derivate oder zentrale Gegenparteien zu
stellen oder von diesen zu verlangen bzw. sofern die Internationale Kapitalanlagegesellschaft
mbH aus anderen Gründen die Besicherung des Fonds als notwendig erachtet, wird die
Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH hiermit einen spezialisierten Dritten (sog.
Collateral Manager) beauftragen. Um die Vergütung dieses Collateral Managers dem Fonds
belasten zu können, ist die Erweiterung des Kostenparagraphen notwendig.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum
1. November 2013 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen
apo Rendite Plus INKA,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft
aufgestellten „ Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(§ 1 bis § 6 bleiben unverändert)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine tägliche
Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren 1/366) von bis zu 0,90 Prozent des am
vorangegangenen Börsentag ermittelten Inventarwertes des Sondervermögens. Die
Verwaltungsvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen
(Abs. 1. bleibt unverändert)
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für den Collateral Manager von Derivate-
Geschäften eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,10 % des Durchschnittswertes
des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird,
maximal jedoch 30.000 Euro p.a. Die Vergütung kann dem Sondervermögen jederzeit
entnommen werden.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. a)
und 2. als Vergütungen entnommen werden darf, kann insgesamt bis zu 1,00 % des
Wertes des Sondervermögens betragen, berechnet entsprechend der in Ziffer 1. a) bzw.
Ziffer 2. dargestellten Methodik, wobei die Vergütung gemäß Ziffer 2. maximal 30.000
Euro p.a. beträgt.
(Abs. 3 ff. bleiben unverändert)
(§ 8 ff. bleiben unverändert)
Düsseldorf, 10. Juli 2013
Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH
– Die Geschäftsführung –
apo Forte INKA
(ISIN: DE0005324313 / WKN: 532431)
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken im
europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden. Sofern sich aufgrund dieser Regelungen
die Verpflichtung ergibt, im Zusammenhang mit außerbörslich gehandelten Derivaten (OTCDerivate)
Sicherheiten an Kontrahenten dieser Derivate oder zentrale Gegenparteien zu
stellen oder von diesen zu verlangen bzw. sofern die Internationale Kapitalanlagegesellschaft
mbH aus anderen Gründen die Besicherung des Fonds als notwendig erachtet, wird die
Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH hiermit einen spezialisierten Dritten (sog.
Collateral Manager) beauftragen. Um die Vergütung dieses Collateral Managers dem Fonds
belasten zu können, ist die Erweiterung des Kostenparagraphen notwendig.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum
1. November 2013 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen
apo Forte INKA,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft
aufgestellten „ Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(§ 1 bis § 6 bleiben unverändert)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine tägliche
Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren jeweils 1/366) von bis zu 1,70 % p.a.
des am vorangegangenen Börsentag ermittelten Inventarwertes des
Sondervermögens. Die Verwaltungsvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit
entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
(Abs. 1. bleibt unverändert)
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für den Collateral Manager von
Derivate-Geschäften eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,10 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden
Monats errechnet wird, maximal jedoch 30.000 Euro p.a. Die Vergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. a)
und 2. als Vergütungen entnommen werden darf, kann insgesamt bis zu 1,80 % des
Wertes des Sondervermögens betragen, berechnet entsprechend der in Ziffer 1. a) bzw.
Ziffer 2. dargestellten Methodik, wobei die Vergütung gemäß Ziffer 2. maximal 30.000
Euro p.a. beträgt.
(Abs. 3 ff. bleiben unverändert)
(§ 8 ff. bleiben unverändert)
Düsseldorf, 10. Juli 2013
Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH
– Die Geschäftsführung –

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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