Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgendem Fonds:
Fondsname WKN ISIN, FM Core Index Selection Fund 701365 DE0007013658
Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger. Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in
diesem Fonds investierten Kunden versenden werden. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Frankfurt am Main 21. Dezember 2012
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Name Anleger
Strasse
PLZ Wohnort
Land
20.12.2012
Mitteilung über vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen nach § 43 Abs. 5 S. 2 und 3 InvG
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Anteilscheininhaber des Sondervermögens FM Core Index Selection Fund
(ISIN : DE0007013658 / WKN: 701365)
informieren wir Sie hiermit wie folgt über die vorgesehenen Änderungen der Vertragsbedingungen
des Sondervermögens: § 7 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ (Kostenklausel) wird mit Wirkung zum
01.04.2013 geändert.
Die Änderungen dienen der Umsetzung der Musterbausteine der Kostenregelung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Fassung vom 4. September
2012. Die diesbezügliche Genehmigung erteilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) mit Schreiben vom 12. November 2012.
Mit Inkrafttreten der geänderten Vertragsbedingungen erscheint auch eine aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes des Sondervermögens, die im Internet unter
http://kis.kasbank.com oder bei der Gesellschaft kostenfrei erhältlich ist.
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Der Wortlaut des § 7 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ lautet zukünftig wie folgt:
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,50 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der täglich aus den Werten am Ende eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht
die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 10 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 20 % der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen
trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind: Die Gesellschaft zahlt für Vertriebsdienstleistungen sowie für Beratungsleistungen bei der Portfolioverwaltung insgesamt eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von
1,20 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der täglich aus den Werten am Ende eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Die Vergütung wird durch die Verwaltungsvergütung gem. Ziffer 1 abgedeckt.
3. Die jährliche Vergütung für die Depotbank beträgt bis zu 0,10 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der täglich aus den Werten am Ende eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
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d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
entstehenden Kosten belastet.
6. Erwerb von Investmentanteilen
Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
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Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung
für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Ihre KAS Investment Servicing GmbH