Änderung der Vertragsbedingungen bei einem BNY Fonds

ffb_300_200.jpg Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
FMG Flexible Strategy Fund A0YAEH DE000A0YAEH5

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften
Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein
Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
An die Anleger des Sondervermögens FMG Flexible Strategy Fund,
ISIN DE000A0YAEH5
Korrektur der Bekanntmachung der Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
In Ergänzung und unter Korrektur unserer im März 2013 vorgenommen Veröffentlichung
der Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens FMG Flexible Strategy Fund
ändern sich zukünftig neben dem Kostenparaphen 6 auch die Anlagegrenzen in § 2 der Besonderen
Vertragsbedingungen. Dabei ist geplant, die Anlagegrenzen bei der Investition in
Investmentanteile auf 10 Prozent zu reduzieren. Aufgrund der geänderten Anlagegrenze in
Investmentanteile kann das Sondervermögen zukünftig auch von anderen Sondervermögen
erworben werden.
Infolge dieser ergänzend aufgeführten Änderung werden die Besonderen Vertragsbedingungen
entsprechend der unten aufgeführten Version der Besonderen Vertragsbedingungen mit
Wirkung zum 1. September 2013 ergänzt bzw. geändert. Das Inkrafttreten der Kostenklauseln
zum 1. Juli 2013 entsprechend der im März 2013 vorgenommen Veröffentlichung bleibt davon
unberührt.
Der ergänzte bzw. geänderte Wortlaut der Besonderen Vertragsbedingungen wurde im elektronischen
Bundesanzeiger sowie auf der Homepage der Gesellschaft unter
www.bnymellon.com/kag veröffentlicht. Auf der Homepage der Gesellschaft erhalten Sie
auch weitere Informationen über die Änderung der Vertragsbedingungen.
Anleger des Sondervermögens sind berechtigt von der BNY Mellon Service Kapitalanlage-
Gesellschaft mbH die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen. Ein
Umtauschangebot nach § 43 Absatz 3 Nr. 2 InvG wird nicht angeboten.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH,
Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte
Richtlinienkonforme Sondervermögen
FMG Flexible Strategy Fund
(nachstehend „Sondervermögen“ genannt),
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der
Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,
5. Derivate gemäß § 51 InvG,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
§ 1a Darlehens- und Pensionsgeschäfte
Darlehens- oder Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ werden
nicht abgeschlossen.
§ 2 Anlagegrenzen
1. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Wertpapieren und
Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ anlegen.
2. Die Gesellschaft darf dabei in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der im Anhang genannten Aussteller
mehr als 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.
3. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben nach
Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ anlegen.
4. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate einsetzen.
5. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Investmentanteilen
im Sinne des § 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen anlegen.
a) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen
Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Vertragsbedingungen vorwiegend in Aktien investiert
sind (Aktienfonds).
b) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen
Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Vertragsbedingungen vorwiegend in zinstragende
Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds).
c) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen
Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Vertragsbedingungen vorwiegend in Bankguthaben
oder Geldmarktinstrumenten investieren
§ 3 Anteilklassen
1. Für das Sondervermögen können Anteilsklassen im Sinne des § 16 Absatz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen
gebildet werden, die sich hinsichtlich des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich
des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme
oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
2. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht
einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ausgabeaufschlag,
Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale)
werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
3. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse
ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung
dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1 InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel
einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse
lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden.
4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen,
die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine
bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet
werden.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als
Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilsklasse bis zu 3,5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft
frei, für eine oder mehrere Anteilsklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder
von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
2. Abweichend zu § 18 Absatz 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe
und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags
folgende Wertermittlungstag.
§ 6 Kosten
1a. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen für jede Anteilsklasse
eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,20 Prozent p.a. des anteiligen Wertes des Sondervermögens auf
Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes; mindestens jedoch 32.000,- € p.a.. Die Verwaltungsvergütung
kann jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen
eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen.
b. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige
Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der für das Sondervermögen –
nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten
Beträge berechnen.
2. Zur Vergütung eines Fondsmanagers ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, dem Sondervermögen
bis zu 2 Prozent p.a. des Wertes des Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes
zu entnehmen. Die Vergütung kann jederzeit entnommen werden. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung
nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
Die Gesellschaft kann für Maßnahmen im Zusammenhang mit der technischen Einrichtung zur Messung und
Analyse des Marktrisikos des Sondervermögens eine Vergütung von bis 0,03 Prozent p.a. des Sondervermögens
auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes zahlen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung
nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
Der Betrag, der aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a) und 2. als Vergütungen entnommen
wird, kann insgesamt bis zu 2,23 p.a. des Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes betragen, mindestens jedoch € 32.000,- € p.a.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine Vergütung von bis zu 0,05 Prozent p.a.
des Wertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes mindestens
jedoch € 12.000,- p.a. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:
a) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen
über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen
oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
b) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen
(Jahres- und Halbjahresberichte; Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise
und gegebenenfalls der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen
Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen
sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im
Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern;
h) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für
Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
i) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sonder-vermögen erhoben werden;
j) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
k) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
l) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
m) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
5. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sonder-vermögen die in Zusammenhang
mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet
(Transaktionskosten).
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die
Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziffer 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt
oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge
berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung
offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen InvestmentGesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen
gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Thesaurierung der Erträge
Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen
und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 01. Juni und endet am 31. Mai.
Anhang zu den besonderen Vertragsbedingungen
A. Gemäß § 62 InvG darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35 Prozent
des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, sofern dies in den Vertragsbedingungen unter Angabe
der betreffenden Aussteller vorgesehen ist.
– Die Bundesrepublik Deutschland
– Die Bundesländer:
– Baden-Württemberg
– Bayern
– Berlin
– Brandenburg
– Bremen
– Hamburg
– Hessen
– Mecklenburg-Vorpommern
– Niedersachsen
– Nordrhein-Westfalen
– Rheinland-Pfalz
– Saarland
– Sachsen
– Sachsen-Anhalt
– Schleswig-Holstein
– Thüringen
– Europäische Gemeinschaften:
– EURATOM
– Europäische Wirtschaftsgemeinschaften
– Europäische Gemeinschaften
– Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
– Belgien
– Bulgarien
– Dänemark
– Estland
– Finnland
– Frankreich
– Griechenland
– Großbritannien
– Irland
– Italien
– Lettland
– Litauen
– Malta
– Polen
– Luxemburg
– Niederlande
– Österreich
– Portugal
– Rumänien
– Schweden
– Slowakei
– Slowenien
– Spanien
– Tschechische Republik
– Ungarn
– Griechische Republik Südzypern
– Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum:
– Island
– Lichtenstein
– Norwegen
– Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht
Mitglied des EWR sind:
– Australien
– Japan
– Kanada
– Korea
– Mexiko
– Neuseeland
– Schweiz
– Türkei
– Vereinigte Staaten von Amerika
Frankfurt am Main, Mai 2013
Die Geschäftsführung

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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