Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Hansainvest Fonds

ffb_300_200.jpg
FFB – Fonds-Spot-News. Mitgeteilt.

Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgendem Fonds:
Fondsname WKN ISIN, ARTUS Welt Core Satelliten Strategie HI Fonds 532143 DE0005321434


Die detaillierten Informationen zu diesem Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger. Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.  Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Frankfurt am Main 21. Januar 2013

________________________________________________________________

HANSAINVEST
Hanseatische Investment-GmbH Hamburg
Informationen an unsere Anleger (dauerhafter Datenträger)
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen für das Sondervermögen
ARTUS Welt Core Satelliten Strategie HI Fonds (ISIN: DE0005321434)
Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für Investmentfonds (auch „Sondervermögen“ genannt) angepasst und unter anderem eine Genehmigungspflicht für Kostenregelungen eingeführt. Deshalb müssen in der Folge nun alle Fondsgesellschaften die Kostenregelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen für ihre Investmentfonds anpassen. Bei der HANSAINVEST betrifft dies unter anderem das oben genannte Sondervermögen. Dabei hat der Gesetzgeber verfügt, dass wir Sie als Anleger – unabhängig von der Relevanz derartiger Anpassungen – seit 1. Juli 2011 schriftlich hierüber informieren müssen. Dem kommen wir mit unserer heutigen Mitteilung gerne nach. So haben wir aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenregelungen und des neuen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) abgestimmten Musters für die Kostenregelungen den Kostenparagraphen (§ 7) insgesamt angepasst. Wichtig zu wissen: Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Anlagepolitik und Ausrichtung des Fonds. Die Änderungen der Vertragsbedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten mit Wirkung zum 30. Juni 2013 in Kraft. Den geänderten Abschnitt der Besonderen Vertragsbedingungen haben wir für Sie auf den folgenden Seiten abgedruckt. Sollten Sie weitere Informationen über die Änderungen der Vertragsbedingungen Ihres Investmentfonds haben, beantworten wir Ihnen diese auch gerne persönlich: Unsere Mitarbeiter im Kundenservice
Center sind montags bis freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr für Sie da. Sie erreichen sie via
Telefon: (040) 3 00 57-62 96
Fax: (040) 3 00 57-61 42
E-Mail: service@hansainvest.de.
Hamburg, den 18. Januar 2013
Die Geschäftsleitung
„§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens für jede Anteilklasse eine jährliche Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 1,80 % des Wertes des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Jahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahresund Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Erfolgsabhängige Vergütung

_________________________________________________________________

aa) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 10 % (Höchstbetrag) des Betrages
erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 1 % übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch
insgesamt höchstens bis zu 15 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
bb) Definition der Abrechnungsperiode Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.12. und endet am 30.11. eines Kalenderjahres.
cc) Performanceberechnung Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Anteilwertes am Ende der Abrechnungsperiode mit dem Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode in Prozent ermittelt. Der Anteilwert wird grundsätzlich gemäß § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InvG berechnet, d.h. abzüglich aller Kosten, allerdings mit Ausnahme von zu Lasten des Sondervermögens erfolgten Ausschüttungen und geleisteten Steuerzahlungen. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
dd) Aufholung/“High water mark“-Regelungen Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsmessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
b) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die die Bewertung von Vermögensgegenständen durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
c) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für im Zusammenhang mit Vertriebszulassungen im Ausland durch Dritte anfallende Kosten soweit es sich nicht um Rechts- und Steuerberatungskosten
sowie Gebühren oder Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden handelt, eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a), 2.a) bis c) als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats betragen.
4. Die Depotbank erhält eine jährliche Vergütung von bis zu 0,10 % des Wertes des Sondervermögens, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Jahres zum Ende des Geschäftsjahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.

________________________________________________________________

5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang
mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
6. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.

7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment- Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.“

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert