Wir informieren Sie über die Änderung der vertraglichen Bedingungen der folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
PARAGON UI AK R | A1J31V | DE000A1J31V0 |
PARAGON UI I | A1J31W | DE000A1J31W8 |
Auf Grund unserer Informationspflicht leiten wir diese Details an die investierten Kunden weiter.
Detaillierte Informationen zu dem Fonds und den anstehenden Änderungen können Sie dem beigefügten dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft entnehmen.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das OGAW-Sondervermögen
Tungsten PARAGON UI
(ISINs DE000A1J31V0, DE000A1J31W8, DE000A1J31Z1 & DE000A2ADXF9)
Ab dem 15. November 2016 werden die Anlagegrenzen des Fonds in § 2 dahingehend geändert, dass die Aktienquote des Sondervermögens (hierzu zählen auch Derivate auf Aktien, die nicht der Absicherung dienen) maximal 10 % des Wertes des Sondervermögens betragen darf. Des Weiteren wird zum 01. Januar 2017 die maximale erfolgsabhängige Vergütung für das Sondervermögen auf 20 % (vorher 15 %) der Wertentwicklung über dem Vergleichsmaßstab festgesetzt. Nachfolgend aufgeführt sind die neuen Ausformulierungen der betroffen Paragraphen und Absätze.
? Ab dem 15. November 2016 wird § 2 „Anlagegrenzen“ um zwei weitere Absätze erweitert. § 2 lautet von da an wie folgt:
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Das OGAW-Sondervermögen darf bis zu 100 % aus Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 bestehen.
(2) Bis zu 10 % des OGAW-Sondervermögens können in Aktien angelegt werden.
(3) Derivate die sich auf Aktien beziehen und nicht der Absicherung dienen, sind mit ihrem anzurechnenden Wert im Sinne der DerivateV auf die Grenze nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten ist bis zu 100 % des Wertes des OGAWSondervermögens und nur nach Maßgabe des § 6 der AABen möglich.
(5) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(6) Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Bundesrepublik Deutschland mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.
(7) Bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden.
(8) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in allen zulässigen Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der AABen gehalten werden.
? § 7 „Kosten“, Absatz 4 lautet ab dem 01. Januar 2017 wie folgt:
§ 7 Kosten
(…)
(4) Ferner kann die Beratungs- oder die Asset Management-Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 20 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Geldmarktanlage in der Abrech-nungsperiode übersteigt, jedoch höchstens 15 % des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der Abrechnungsperiode. Als Vergleichs-maßstab wird der EURIBOR® 1M TR (EUR)1 festgelegt. Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des Wertzuwachses berechnet, der zugleich über den höchsten jeweils am Ende aller vorhergehenden Abrechnungsperioden erreichten Anteilwert und den Anteilwert vom Tag der Auflegung des OGAW-Sondervermögens oder der jeweiligen Anteilklasse hinausgeht („High-Water-Mark“). Es steht der Beratungs- oder der Asset Management-Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhän-gige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung ab-zusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjah-resbericht die erhobene erfolgsabhängige Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalen-derjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit der Auflegung des OGAW-Sondervermögens und endet erst am zweiten 31. Dezember, der der Auflegung folgt.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des EURIBOR® 1M TR (EUR) mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode2 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung der „High-Water-Mark“ ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unter-schreiten der vereinbarten Wertsteigerung wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperi-ode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(…)
Frankfurt am Main, August 2016
Universal-Investment-Gesellschaft mbH