Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Warburg Fonds

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Wir informieren Sie als depotführende Stelle über Änderungen der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
WARBURG-DEFENSIV-FONDS 976539 DE0009765396

Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt.

Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
Hamburg
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
WARBURG – DEFENSIV – FONDS
(Anteilklasse R: ISIN DE0009765396 // WKN 976539)
(Anteilklasse I: ISIN DE000A111ZE4 // A111ZE)
Die WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH teilt mit, dass die Besonderen Anlagebedingungen des WARBURG – DEFENSIV – FONDS wie folgt geändert werden:
Die Vergütung für die Verwahrstelle, die zu Lasten des Investmentvermögens erhoben werden kann, wird um eine jährliche Mindestvergütung von Euro 15.000 ergänzt. § 6 Abs. 2 der Besonderen Anlagebedingungen lautet dann wie folgt:
„2. Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 1/12 von höchstens 0,5 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes, mindestens Euro 15.000 jährlich.“ Die Änderungen treten zum 4. Mai 2015 in Kraft.
Weitere Informationen über die Änderung der Anlagebedingungen, die jeweils gültigen Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die Wesentlichen Anlegerinformationen erhalten Sie kostenfrei bei der WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH oder über die Homepage www.warburg-fonds.com.
Die ab dem 4. Mai 2015 gültigen „Besonderen Anlagebedingungen“ sind nachfolgend abgedruckt.
Hamburg, im Januar 2015
WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
– Die Geschäftsführung –
Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH, Hamburg, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
WARBURG – DEFENSIV – FONDS,
die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie (OGAWSondervermögen) folgende Vermögensgegenstände erwerben :
1. Wertpapiere gemäß § 5 der AABen ,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen ,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der AABen ,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der AABen ,
5. Derivate gemäß § 9 der AABen ,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen .
§ 2
Anlagegrenzen
1. Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Wertpapieren angelegt werden.
2. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3KAGB anzurechnen.
3. Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumenten angelegt werden.
4. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3KAGB anzurechnen.
5. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
6. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller: – Die Bundesrepublik Deutschland,
– Die Bundesländer: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, – Europäische Gemeinschaften: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EURATOM, Europäische Wirtschaftsgemeinschaften, – Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Republik Zypern, – Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: Island, Liechtenstein, Norwegen,
– Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: Australien, Japan, Kanada, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika.
mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.
7. Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1
der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.
8. Für das OGAW-Sondervermögen dürfen bis zu 10 % des Wertes des OGAWSondervermögens Investmentanteile nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen erworben werden. Bei der Auswahl der erwerbbaren Investmentvermögen richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen,
Anlagebedingungen, Satzungen oder vergleichbaren Unterlagen für ausländische Investmentvermögen. Hinsichtlich der nach Satz 1 für den Fonds erwerbbaren Sondervermögen erfolgt keine Setzung eines Schwerpunktes im Hinblick auf die zulässigen Arten der erwerbbaren Sondervermögen. Ebenso erfolgt keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Erwerbs für die verschiedenen erwerbbaren Arten von Sondervermögen nach Satz 1.
9. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3KAGB anzurechnen.
10. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate einsetzen.
Anteilklassen
§ 3
Anteilklassen
1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung,
Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zu Gunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,
Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.
3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf.
einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 4
Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5
Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt für jede Anteilklasse bis zu 6,0 % des Nettoinventarwerts des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen.. Die Gesellschaft hat für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§ 6
Kosten
1. a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens für jede Anteilklasse eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,0 % des anteiligen Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 % der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 15 % der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 1/12 von höchstens 0,5 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes, mindestens Euro 15.000 jährlich.

3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt,
wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAWSondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft und die Verwahrstelle zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAWSondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAWSondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Bei Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAWSondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im OGAWSondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 7
Thesaurierung der Erträge
Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 8
Ausschüttung
1. Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Zwischenausschüttungen sind zulässig.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juli und e

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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