Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Universal Fonds

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Wir informieren Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
WM Aktien Global US$ UI-Fonds 978189 DE0009781898

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.


Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

 

 

 

Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen.
für das OGAW-Sondervermögen
WM AKTIEN GLOBAL US$ UI-FONDS
(ISIN DE0009781898)
Zum 6. Oktober 2014 werden die Besonderen Anlagebedingungen für das oben genannte OGAW-Sondervermögen geändert. Die maximale Verwaltungsvergütung wird von derzeit 0,90 % p.a. auf 1,10 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens erhöht (vgl. § 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Besonderen Anlagebedingungen (BABen)). Aufgrund von Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 („European Market Infrastructure Regulation – EMIR“) sind standardisierte OTC-Derivate über zentrale Gegenparteien abzuwickeln (Clearingpflicht). Darüber hinaus sind OTC-Geschäfte, für die keine Clearingpflicht besteht, nur noch zulässig, wenn für sie Sicherheiten bestellt werden. Bei der Verwaltung von solchen OTC-Geschäften und der Bestellung der Sicherheiten bedient sich die Gesellschaft der Dienste Dritter. Die hierfür vorgesehene Vergütung beträgt 0,10 % p.a. (vgl. § 7 Absatz 2 Buchstabe b) BABen). Die maximalen Gesamtkosten für die genannten Vergütungen ändern sich dadurch von 1,90% p.a. auf 2,20% p.a. (vgl. § 7 Absatz 3 BABen). In § 7 Absatz 5 wird zukünftig der Vergleichsindex für die erfolgsabhängige Vergütung geändert. Als Ver-gleichsindex wird derzeit der MSCI World® GDR (USD) herangezogen. Ab der Abrechnungsperiode begin-nend mit dem 1. Januar 2015 wird als Vergleichsindex festgelegt: MSCI AC World® GDR (USD).
Nachfolgend der geänderte § 7 der Besonderen Anlagebedingungen:

§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vier-teljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,10 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede An-teilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen ge-richtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Ver-gütung von bis zu 5 % der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Bera-tungs- oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Be-ratungs- oder Asset Management-Gesellschaft eine monatlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,00 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Be-ratungs- oder Asset Management-Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-tung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Vergütung für die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft an.
b) Die Gesellschaft kann sich bei der Verwaltung von Derivate-Geschäften und Si-cherheiten für Derivate-Geschäfte der Dienste Dritter bedienen. In diesem Fall er-halten diese Dritten zusammen eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,10 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, das OGAW-Sondervermögen oder eine oder mehrere Anteilklassen mit einer nied-rigeren Vergütung zu belasten oder von der Belastung mit einer solchen Vergütung abzusehen. Diese Vergütungen werden von der Verwaltungsvergütung nicht ab-gedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilkasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Vergütungen für diese Dritten an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ab-sätzen 1 Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,20 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Wer-ten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Hö-he von 0,10 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzuse-hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an.
(5) Ferner kann die Gesellschaft oder die Asset Management-Gesellschaft für das OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 20% des Betrages er-halten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex am En-de der Abrechnungsperiode übersteigt (Outperformance über dem Vergleichsindex), je-doch höchstens 10 % des Durchschnittswerts des OGAW-Sondervermögens in der Ab-rechnungsperiode. Es steht der Gesellschaft oder der Asset Management-Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängige Vergütung an.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Per-formance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesell-schaft oder die Asset Management Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode
erhält die Gesellschaft oder die Asset Management-Gesellschaft nur dann eine erfolgs-abhängige Vergütung, wenn der aus positiver Benchmark-Abweichung errechnete Be-trag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vor-handene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung er-rechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negati-ve Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
Ein positiver Betrag pro Anteilwert, der nicht entnommen werden kann, wird ebenfalls in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31 Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar 2013 und endet am 31. Dezember 2013.
Als Vergleichsindex wird festgelegt: MSCI World® GDR (USD)1.
Ab der Abrechnungsperiode beginnend mit dem 1. Januar 2015 wird als Vergleichsin-dex festgelegt: MSCI AC World® GDR (USD)2.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Ver-gleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI Methode3 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsab-hängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwert-entwicklung während der Abrechnungsperiode unter dem Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergü-tung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrech-nungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnom-men werden.
Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen an-deren Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der An-teilwert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrech-nungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kos-ten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vor-geschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufspros-pekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
1 MSCI World® ist eine eingetragene Marke der MSCI Inc.
2 MSCI World® ist eine eingetragene Marke der MSCI Inc.
3 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffent-licht (www.bvi.de).
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungs-fehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheini-gung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen An-sprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfal-lende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Ver-wahrung entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausga-beaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Antei-len, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschlä-ge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Ver-gütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder ei-ner anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

Frankfurt am Main, Juni 2014
Universal-Investment-Gesellschaft mbH

 

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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