Wir informieren Sie über die Änderung der vertraglichen Bedingungen des folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
WARBURG – D – FONDS SMALL&MIDCAPS DEUTSCHLAND R | A0RHE2 | DE000A0RHE28 |
Auf Grund unserer Informationspflicht leiten wir diese Details an die investierten Kunden weiter.
Detaillierte Informationen zu dem Fonds und den anstehenden Änderungen können Sie dem beigefügten dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft entnehmen.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
Hamburg
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen mit Änderung der Kosten
für das Teilsondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
WARBURG – D – FONDS SMALL&MIDCAPS DEUTSCHLAND
(Anteilklasse R: ISIN DE000A0RHE28 // WKN A0RHE2)
(Anteilklasse I: ISIN DE000A0LGSG1 // WKN A0LGSG)
Die WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH teilt mit, dass die Besonderen Anlagebedingungen des oben genannten Teilsondervermögens wie folgt geändert werden:
Die jährliche Maximalvergütung für die Verwaltung des Investmentvermögens wird von 1,40 % auf 1,50 % erhöht. Im Gegenzug wird die Regelung über die erfolgsabhängige Vergütung ersatzlos gestrichen.
Des Weiteren wird der § 6 „Kosten“ der Besonderen Anlagebedingungen an den aktuellen Wortlaut der BaFin-Musterklauseln angepasst.
§ 6 der Besonderen Anlagebedingungen lautet dann wie folgt:
„(1) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Teilsondervermögens für jede Anteilklasse eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,50 % des anteiligen Durchschnittswertes des Teilsondervermögens, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
(2) Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 1/12 von höchstens 0,1 % p. a. des anteiligen Durchschnittswertes des Teilsondervermögens, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes errechnet wird.
(3) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Teilsondervermögens:
(a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
(b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
(c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
(d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
(e) Kosten für die Prüfung des Teilsondervermögens durch den Abschlussprüfer des Teilsondervermögens;
(f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
(g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Teilsondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Teilsondervermögens erhobenen Ansprüchen;
(h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Teilsondervermögen erhoben werden;
(i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Teilsondervermögen;
(j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
(k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
(l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Teilsondervermögens durch Dritte;
(m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft und die Verwahrstelle zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
(4) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Teilsondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).
(5) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Teilsondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Bei Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Teilsondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment- Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im Teilsondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.“
Die Änderung der Besonderen Anlagebedingungen tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
Weitere Informationen über die Änderung der Anlagebedingungen, die jeweils gültigen Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die Wesentlichen Anlegerinformationen erhalten Sie kostenfrei bei der WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH oder über die Homepage www.warburg-fonds.com.
Die ab dem 1. Februar 2017 geltenden Besonderen Anlagebedingungen sind nachfolgend abgedruckt.
Hamburg, im August 2016
WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
– Die Geschäftsführung –
BESONDERE ANLAGEBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH, Hamburg, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Teilsondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie WARBURG – D – FONDS SMALL&MIDCAPS DEUTSCHLAND die nur in Verbindung mit den für die Umbrella-Konstruktion WARBURG – D – FONDS von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Teilsondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie (Teilsondervermögen) folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 6 der AABen,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 7 der AABen,
3. Bankguthaben gemäß § 8 der AABen,
4. Investmentanteile gemäß § 9 der AABen,
5. Derivate gemäß § 10 der AABen,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 11 der AABen.
§ 2
Anlagegrenzen
(1) Das Teilsondervermögen muss zu mindestens 51 % seines Wertes aus Aktien deutscher kleiner und mittlerer Unternehmen bestehen. Als deutsche kleinere und mittlere Unternehmen gelten diejenigen Unternehmen, deren per Jahresultimo ermittelte Marktkapitalisierung – das ist der Marktwert der zum Börsenhandel zugelassenen Aktien einer Gesellschaft – kleiner ist als der kleinste Wert der entsprechend ermittelten 30 größten deutschen Aktiengesellschaften.
(2) Bis zu 49 % des Wertes des Teilsondervermögens dürfen in Wertpapieren gemäß § 6 der AABen, die nicht die in § 2 Abs. 1 genannten Kriterien erfüllen, angelegt werden.
(3) Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(4) Bis zu 49 % des Wertes des Teilsondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt werden.
(5) Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(6) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 % des Wertes des Teilsondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 % des Wertes des Teilsondervermögens nicht übersteigen.
(7) Bis zu 49 % des Wertes des Teilsondervermögens dürfen in Bankguthaben einer europäischen Währung nach Maßgabe des § 8 Satz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gehalten werden.
(8) Für das Teilsondervermögen dürfen bis zu 10 % des Wertes des Teilsondervermögens Anteile an OGAW nach Maßgabe des § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ erworben werden. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EU-OGAW sind, dürfen nicht erworben werden. Bei der Auswahl der erwerbbaren Investmentvermögen richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen, Anlagebedingungen oder vergleichbaren Unterlagen für ausländische Investmentvermögen. Hinsichtlich der nach Satz 1 für das Teilsondervermögen erwerbbaren Sondervermögen erfolgt keine Setzung eines Schwerpunktes im Hinblick auf die zulässigen Arten der erwerbbaren Sondervermögen. Ebenso erfolgt keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Erwerbs für die verschiedenen erwerbbaren Arten von Sondervermögen nach Satz 1. (9) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
(10) Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Teilsondervermögens Derivate gemäß § 10 der AABen sowie Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß §10 der AABen einsetzen.
ANTEILKLASSEN
§ 3
Anteilklassen
(1) Für das Teilsondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 17 Abs. 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilsklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 10 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne des § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Teilsondervermögens zu vermeiden.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Teilsondervermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 4
Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Teilsondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5
Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5 % des Nettoinventarwerts des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Die Gesellschaft hat für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§ 6
Kosten
(1) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Teilsondervermögens für jede Anteilklasse eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,50 % des anteiligen Durchschnittswertes des Teilsondervermögens, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
(2) Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 1/12 von höchstens 0,1 % p. a. des anteiligen Durchschnittswertes des Teilsondervermögens, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes errechnet wird.
(3) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Teilsondervermögens:
(a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
(b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
(c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
(d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
(e) Kosten für die Prüfung des Teilsondervermögens durch den Abschlussprüfer des Teilsondervermögens;
(f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
(g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Teilsondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Teilsondervermögens erhobenen Ansprüchen;
(h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Teilsondervermögen erhoben werden;
(i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Teilsondervermögen;
(j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
(k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
(l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Teilsondervermögens durch Dritte;
(m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft und die Verwahrstelle zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
(4) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Teilsondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).
(5) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Teilsondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Bei Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Teilsondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im Teilsondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7
Ausschüttung
(1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Teilsondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des Teilsondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Teilsondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
§ 8
Thesaurierung der Erträge
Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Teilsondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Teilsondervermögen anteilig wieder an.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Teilsondervermögens beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November des folgenden Jahres.