Wir informieren Sie über die Änderung der vertraglichen Bedingungen des folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
GR Dynamik | A0H0W9 | DE000A0H0W99 |
Auf Grund unserer Informationspflicht leiten wir diese Details an die investierten Kunden weiter.
Detaillierte Informationen zu dem Fonds und den anstehenden Änderungen können Sie dem beigefügten dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft entnehmen.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das OGAW-Sondervermögen
GR Dynamik
(ISIN DE000A0H0W99)
Zum 01. November 2016 werden die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) für das oben genannte Sondervermögen geändert.
Neben redaktionellen Änderungen, klarstellenden Erläuterungen und der Anpassung der Besonderen Anlagebedingungen von der Fassung der früheren Kapitalverwaltungsgesellschaft (Deutsche Asset & Wealth Management Investment GmbH) auf die Fassung der Universal-Investment- Gesellschaft mbH werden folgende Änderungen in den BAB des Sondervermögens vorgenommen:
§ 1a wurde in die BAB neu eingefügt, um klarzustellen, dass Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen für das Sondervermögen nicht abgeschlossen werden. Dadurch ergeben sich weitere Anpassungen in den §§ 2 und 7 der BAB.
In dem neu eingefügten § 2 Absatz 3 wird nunmehr geregelt, dass Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten über den in § 1 Absatz 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Wertanteil von 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens erworben werden dürfen, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
Die Regelung zu der Emittentengrenze im bisherigen § 2 Absatz 3 wird gestrichen, da die darin festgehaltene Möglichkeit der Investition in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Emittenten jeweils bis zu 35 % des Wertes des Sondervermögens bereits in § 11 Absatz 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen geregelt ist.
Im Rahmen der oben genannten Anpassung der BAB auf die Fassung der Universal-Investment- Gesellschaft mbH wurden die Absätze 1 bis 3 des § 7 der bisherigen BAB gegen den Standard der Universal-Investment ausgetauscht. Hieraus ergibt sich in dem neuen § 7 Absatz 1 Buchstabe a), dass die bisherige tägliche Vergütung in Höhe von 1,85 % p.a. des Sondervermögens für die Gesellschaft in eine monatlich zahlbare Vergütung in der selben Höhe geändert wird. § 7 Absatz 1 Buchstabe b) regelt, dass sofern für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden sollen, die Gesellschaft eine Vergütung von bis zu 5 % der für das Sondervermögen vereinnahmten Beträge berechnen kann.
Durch Einfügen des § 7 Absatz 2 Buchstabe a) wird klargestellt, dass die Vergütung für die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft, die bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes tätig werden, von der in § 7 Absatz 1 Buchstabe a) der BAB genannten maximalen Verwaltungsvergütung bereits abgedeckt ist. § 7 Absatz 2 Buchstabe b) regelt, dass für den Fall, dass die Gesellschaft bei der Verwaltung von Derivate-Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte Dritte beauftragt, diese Dritten zusammen eine vierteljährlich zahlbare Vergütung bis zu 0,15 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, erhalten können .
In § 7 Absatz 3 wird festgehalten, dass sich der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen als Vergütung für die Verwaltung des Fonds und für Dritte entnommen werden kann, auf bis zu 2,00 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens – der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird – belaufen kann.
Die bisher von der Verwaltungsvergütung abgedeckte Verwahrstellenvergütung wird nunmehr aus dem Sondervermögen entnommen. Der maximale Vergütungssatz beträgt 0,10 % p.a. (mindestens € 18.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
In § 7 Absatz 5 ist eine Auflistung der gegebenenfalls entstehenden Aufwendungen zu finden, welche ebenfalls aus dem Sondervermögen zu entnehmen sind.
Wir weisen darauf hin, dass wir, sofern Sie mit den zuvor dargestellten Anpassungen der Besonderen Anlagebedingungen nicht einverstanden sein sollten, Ihre Anteile an dem Sondervermögen kostenlos zurücknehmen, also seitens der Universal-Investment-Gesellschaft mbH keine Kosten für die Rücknahme erhoben werden.