Wir informieren Sie über die Änderung der vertraglichen Bedingungen des folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
HippokratAS | 979228 | DE0009792283 |
Auf Grund unserer Informationspflicht leiten wir diese Details an die investierten Kunden weiter.
Detaillierte Informationen zu dem Fonds und den anstehenden Änderungen können Sie dem beigefügten dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft entnehmen. Hierbei handelt es sich um ein Schriftstück er Fondsgesellschaft. Der Inhalt des Dokumentes wird von der FFB nicht geprüft. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
Ihre FFB
HANSAINVEST
Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg
Wichtige Mitteilung an unsere Anleger Änderungen der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen für das Gemischte Sondervermögen Hippokrat (ISIN: DE0009792283)
Für das oben genannte Sondervermögen ändert sich die Fondskategorie von einem „Gemischten Sondervermögen“ auf ein so genanntes „OGAW-Sondervermögen“ im Sinne des
Kapitalanlagesetzbuches („KAGB“).
Hintergrund der geplanten Umstellung auf ein OGAW-Sondervermögen ist die damit einhergehende einfachere Administration des Sondervermögens. Änderungen der Anlagestrategie sind damit hingegen nicht verbunden. Voraussetzung für diese Umstellung auf ein OGAW-Sondervermögen sind die Änderungen der Allgemeinen und der Besonderen Anlagebedingungen.
Nach Inkrafttreten der Umstellung werden für das o. g. Sondervermögen die Allgemeinen Anlagebedingungen für OGAW-Sondervermögen gelten. Da die Allgemeinen Anlagebedingungen
nicht nur für einen, sondern für eine ganze Reihe unserer Fonds Gültigkeit haben, haben wir die aktuell geltende Fassung für alle von uns verwalteten OGAWSondervermögen zum Einsatz gebracht. Veröffentlicht wurden diese Allgemeinen Anlagebedingungen am 16. März 2016 im Bundesanzeiger sowie am 14. März 2016 auf unserer Website. Dort – unter www.hansainvest.de – können Sie diese im Abschnitt „Bekanntmachungen“ unter der Rubrik „Newscenter“ nachlesen.
In den Besonderen Anlagebedingungen des oben genannten Sondervermögens wurden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen, da diese bereits im Wesentlichen den materiellen
Anforderungen des KAGB an ein OGAW-Sondervermögen entsprachen. Im Zuge der Umstellung wurde die Möglichkeit für Zwischenausschüttungen geschaffen. Die Änderungen der Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten mit Wirkung zum 02. Oktober 2017 in Kraft. Die geänderten Besonderen Anlagebedingungen haben wir für Sie nachstehend abgedruckt. Gut zu wissen: Der Anlageschwerpunkt des o.g. Sondervermögens ändert sich durch die Umstellung auf ein OGAW-Sondervermögen nicht. Wir weisen darauf hin, dass wir, sofern Sie mit den zuvor skizzierten Anpassungen der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen nicht einverstanden sein sollten, Ihre Anteile an dem Sondervermögen kostenlos zurücknehmen, also seitens der HANSAINVEST keine Kosten für die Rücknahme erheben würden.
Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der Änderungen der Anlagebedingungen haben, beantworten wir Ihnen diese auch gerne persönlich: Unsere Mitarbeiter im Kundenservice Center
sind montags bis freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr für Sie da. Sie erreichen sie via
Telefon: (040) 3 00 57-62 96
Fax: (040) 3 00 57-61 42
E-Mail: service@hansainvest.de
Hamburg, den 15. Juni 2017
Die Geschäftsleitung Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg, (nachstehend “Gesellschaft” genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie Hippokrat, die nur in Verbindung mit den für dieses OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten “Allgemeinen Anlagebedingungen”(„AABen“) gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Aktien und Aktien gleichwertige Papiere gemäß § 5 der AABen,
2. Wertpapiere gemäß § 5 der AABen, die keine Aktien und Aktien gleichwertige Papiere sind,
3. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen,
4. Bankguthaben gemäß § 7 der AABen,
5. Investmentanteile gemäß § 8 der AABen,
6. Derivate gemäß § 9 der AABen,
7. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen.
§ 2 Anlagegrenzen
1. Die Gesellschaft muss mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gemäß § 1 Nr. 1 anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
2. Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Wertpapiere gemäß § 1 Nr. 2 anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des
§ 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
3. Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten gemäß § 1 Nr. 3 anlegen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf
die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
4. Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben gemäß § 1 Nr. 4 anlegen.
5. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Anteilen an inoder ausländischen Investmentvermögen gemäß § 1 Nr. 5 anlegen. Die in Pension genommenen
Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
6. Die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
ANTEILKLASSEN
§ 4 Anteilklassen
1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
2. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze OGAWSondervermögen und nicht für eine einzelne Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteilklassen zulässig.
3. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.
4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften,die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
5. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 5 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse 5 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen.
2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens für jede Anteilklasse eine jährliche Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 0,9 % des Wertes des OGAWSondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Jahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich
anteilige Vorschüsse zu erheben. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 %
der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind (diese werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet):
a) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsmessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des
Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
b) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für die Bewertung von Vermögensgegenständen durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
c) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für das Rating der Vermögensgegenstände durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes
des OGAW-Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a), 2.a) bis c) als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,2 % des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats, betragen.
4. Die Verwahrstelle erhält eine jährliche Vergütung von bis zu 0,1 % des Wertes des OGAWSondervermögens, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte
des betreffenden Jahres zum Ende des Geschäftsjahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAWSondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft
zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich
der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
6. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen gemäß § 1 Nr. 5 berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 8 Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
5. Zusätzlich zu der Ausschüttung nach Absatz 4 können kalendervierteljährlich Zwischenausschüttungen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach einem Quartalsende erfolgen. Die Zwischenausschüttungen beziehen sich nur auf die ordentlichen Erträge. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können bei einer Zwischenausschüttung nicht zur Ausschüttung herangezogen werden. Die Höhe der Ausschüttung liegt im Ermessen der Gesellschaft. Sie ist nicht verpflichtet, die gesamten bis zum Zeitpunkt einer Zwischenausschüttung angesammelten ordentlichen Erträge auszuschütten, sondern sie kann die ordentlichen Erträge für eine der folgenden (Zwischen-) Ausschüttung vortragen.
§ 9 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAWSondervermögen anteilig wieder an.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. September und endet am 31. August.