Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
Gothaer Comfort Ertrag | DWS0RW | DE000DWS0RW5 |
Gothaer Comfort Balance | DWS0RX | DE000DWS0RX3 |
Gothaer Comfort Dynamik | DWS0RY | DE000DWS0RY1 |
Gothaer Comfort Ertrag A | DWS1DD | DE000DWS1DD3 |
Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
An die Anleger des Fonds
Gothaer Comfort Ertrag
(ISIN: DE000DWS1DD3 / WKN: DWS1DD
(Anteilklasse „A“),
ISIN: DE000DWS0RW5 / WKN: DWS0RW
(Anteilklasse „T“)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken
im europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden. Sofern sich aufgrund dieser
Regelungen die Verpflichtung ergibt, im Zusammenhang mit außerbörslich gehandelten
Derivaten (OTC-Derivate) Sicherheiten an Kontrahenten dieser Derivate oder zentrale
Gegenparteien zu stellen oder von diesen zu verlangen bzw. sofern HSBC INKA aus
anderen Gründen die Besicherung des Fonds als notwendig erachtet, wird HSBC INKA
hiermit einen spezialisierten Dritten (sog. Collateral Manager) beauftragen. Um die
Vergütung dieses Collateral Managers dem Fonds belasten zu können, ist die
Erweiterung des Kostenparagraphen notwendig.
Schließlich kann HSBC INKA, wenn diese zum Wohle des Sondervermögens gerichtlich
oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchsetzt (z.B. bei Sammelklageverfahren in
den USA), eine Vergütung von bis zu 5 % der für das Sondervermögen – nach
Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen
Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
§ 4 (Anteilklassen) wurde an den Standard der HSBC INKA angepasst.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden beginnend mit § 1 neu durchnummeriert.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum
01. Oktober 2013 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft aufgelegte Gemischte Sondervermögen
Gothaer Comfort Ertrag,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ für Gemischte Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE
UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft erwirbt und veräußert nach Einschätzung der Wirtschafts- und
Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten die nach dem InvG und den
Vertragsbedingungen zugelassenen Vermögensgegenstände.
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG und § 84 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer a) bis c)
InvG mit Ausnahme von Aktien von Investmentaktiengesellschaften bzw.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,
5. Derivate gemäß § 51 InvG,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
(Anpassung der Nummerierung)
(…)
§ 3 Anlagegrenzen
(…)
7. Bis zu 50% des Wertes des Sondervermögens können in Bankguthaben nach
Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gehalten werden. Die
Bankguthaben dürfen abweichend von § 7 Satz 2 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ ausschließlich in Ländern unterhalten werden, deren Landeswährung
Euro ist.
(…)
11. Es dürfen, entsprechend den Regelungen in § 9 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“, Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente
eingesetzt werden, deren Basiswerte Vermögensgegenstände gemäß § 1 Nr. 1, 2, und
4 – 6 sind oder die von zulässigen Finanzindizes, Zinssätzen, Währungen oder
Wechselkursen abgeleitet sind. Hinsichtlich § 1 Nr. 6 besteht die Einschränkung, dass
nur Anlageinstrumente gemäß § 52 Nr. 3 InvG zulässige Basiswerte von Derivaten
sind.
ANTEILKLASSEN
§ 4 Anteilklassen
Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der
Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich
des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der
Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung
von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
Der Abschluss von Währungssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer
einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer
Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf
die Gesellschaft nur Devisentermingeschäfte, Währungs-Futures sowie sonstige
Währungskurssicherungsgeschäfte, soweit sie den Derivaten im Sinne des § 51 Abs. 1
InvG entsprechen, mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste
von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen
des Sondervermögens zu vermeiden.
Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem
Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die
Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse
entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich der betreffenden Anteilklasse
zugeordnet werden.
Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden
Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des
Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser
Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im
Einzelnen beschrieben.
(…)
§ 7 Kosten und erhaltene Leistungen
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche
Vergütung bis zur Höhe von 0,97 % des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet
wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es
steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Verwaltungsvergütung zu berechnen.
b) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich
oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von
bis zu 5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus
diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten
Beträge berechnen.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für den Collateral Manager von
Derivate-Geschäften eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,10 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines
jeden Monats errechnet wird, maximal jedoch 30.000 Euro p.a. Sie ist berechtigt,
hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.
a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,07 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines
jeden Monats errechnet wird, betragen, wobei die Vergütung des Collateral Managers
nach vorstehender Ziffer 2. maximal 30.000 Euro p.a. beträgt.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
3. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12 von höchstens 0,03 %
p.a. des Wertes des Sondervermögens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert
des Sondervermögens, mindestens Euro 12.000,00.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten
des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen
Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten
gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und
Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder
Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers,
außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der
Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit
Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens
erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das
Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der
Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes
anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte;
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte
zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen
anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem
Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung
von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 InvG berechnet worden sind.
Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder
einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die
Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
Mit freundlichen Grüßen,
DWS Investment GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
DWS Investment GmbH
Mainzer Landstr. 178-190
60327 Frankfurt am Main
Postanschrift:
60612 Frankfurt am Main
24. Juni 2013
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen im Rahmen der Übertragung der
Verwaltung des Sondervermögens
Sehr geehrte Damen und Herren,
die DWS Investment GmbH hat die nachfolgenden Änderungen mit Wirkung zum 1.Oktober
2013 für das Sondervermögen Gothaer Comfort Ertrag beschlossen:
Wesentliche Inhalte der vorgesehenen Änderungen
Die DWS Investment GmbH hat gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes
(InvG) durch eine offizielle Publikation im Bundesanzeiger und im aktuellen
Jahresbericht die Verwaltung des Sondervermögens Gothaer Comfort Ertrag mit Wirkung
zum 30. September 2013 gekündigt. Gemäß § 39 Abs. 1 InvG in Verbindung mit §
21 Absatz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen geht das Verfügungsrecht über das
Sondervermögen mit Wirksamwerden der Kündigung auf die Depotbank, die State Street
Bank GmbH, Brienner Straße 59, 80333 München, über. Vorbehaltlich der
Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird die
Depotbank von der Abwicklung der Sondervermögen nach § 39 Absatz 1 InvG absehen
und nach § 39 Absatz 3 InvG der Internationalen Kapitalanlagegesellschaft mbH
(„HSBC INKA“) die Verwaltung übertragen.
Im Rahmen dieser Übertragung werden die Besonderen Vertragsbedingungen an den
Standard der HSBC INKA angepasst. Die Anlagestrategie des Fonds bleibt unverändert.
Neben redaktionellen Anpassungen wurde insbesondere der Kostenparagraph an den
Standard der HSBC INKA angepasst. Bisher ist eine Kostenpauschale vorgesehen, die
verschiedene Vergütungen und einige Aufwendungen abdeckt. Zudem können dem
Sondervermögen ausdrücklich aufgeführte Aufwendungen neben der Kostenpauschale
belastet werden. Die bestehende Regelung wird ersetzt durch eine neue Kostenklausel,
die nunmehr die Verwaltungsvergütung, die Depotbankvergütung und weitere, teilweise in
der bestehenden Regelung nicht berücksichtigte Aufwendungen zu Lasten des
Fondsvermögens separat aufführt.
An die Anleger des Fonds
Gothaer Comfort Ertrag
(ISIN: DE000DWS1DD3 / WKN: DWS1DD
(Anteilklasse „A“),
ISIN: DE000DWS0RW5 / WKN: DWS0RW
(Anteilklasse „T“)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken
im europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden. Sofern sich aufgrund dieser
Regelungen die Verpflichtung ergibt, im Zusammenhang mit außerbörslich gehandelten
Derivaten (OTC-Derivate) Sicherheiten an Kontrahenten dieser Derivate oder zentrale
Gegenparteien zu stellen oder von diesen zu verlangen bzw. sofern HSBC INKA aus
anderen Gründen die Besicherung des Fonds als notwendig erachtet, wird HSBC INKA
hiermit einen spezialisierten Dritten (sog. Collateral Manager) beauftragen. Um die
Vergütung dieses Collateral Managers dem Fonds belasten zu können, ist die
Erweiterung des Kostenparagraphen notwendig.
Schließlich kann HSBC INKA, wenn diese zum Wohle des Sondervermögens gerichtlich
oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchsetzt (z.B. bei Sammelklageverfahren in
den USA), eine Vergütung von bis zu 5 % der für das Sondervermögen – nach
Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen
Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
§ 4 (Anteilklassen) wurde an den Standard der HSBC INKA angepasst.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden beginnend mit § 1 neu durchnummeriert.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum
01. Oktober 2013 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft aufgelegte Gemischte Sondervermögen
Gothaer Comfort Ertrag,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ für Gemischte Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE
UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft erwirbt und veräußert nach Einschätzung der Wirtschafts- und
Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten die nach dem InvG und den
Vertragsbedingungen zugelassenen Vermögensgegenstände.
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG und § 84 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer a) bis c)
InvG mit Ausnahme von Aktien von Investmentaktiengesellschaften bzw.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,
5. Derivate gemäß § 51 InvG,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
(Anpassung der Nummerierung)
(…)
§ 3 Anlagegrenzen
(…)
7. Bis zu 50% des Wertes des Sondervermögens können in Bankguthaben nach
Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gehalten werden. Die
Bankguthaben dürfen abweichend von § 7 Satz 2 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ ausschließlich in Ländern unterhalten werden, deren Landeswährung
Euro ist.
(…)
11. Es dürfen, entsprechend den Regelungen in § 9 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“, Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente
eingesetzt werden, deren Basiswerte Vermögensgegenstände gemäß § 1 Nr. 1, 2, und
4 – 6 sind oder die von zulässigen Finanzindizes, Zinssätzen, Währungen oder
Wechselkursen abgeleitet sind. Hinsichtlich § 1 Nr. 6 besteht die Einschränkung, dass
nur Anlageinstrumente gemäß § 52 Nr. 3 InvG zulässige Basiswerte von Derivaten
sind.
ANTEILKLASSEN
§ 4 Anteilklassen
Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der
Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich
des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der
Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung
von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
Der Abschluss von Währungssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer
einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer
Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf
die Gesellschaft nur Devisentermingeschäfte, Währungs-Futures sowie sonstige
Währungskurssicherungsgeschäfte, soweit sie den Derivaten im Sinne des § 51 Abs. 1
InvG entsprechen, mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste
von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen
des Sondervermögens zu vermeiden.
Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem
Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die
Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse
entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich der betreffenden Anteilklasse
zugeordnet werden.
Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden
Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des
Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser
Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im
Einzelnen beschrieben.
(…)
§ 7 Kosten und erhaltene Leistungen
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche
Vergütung bis zur Höhe von 0,97 % des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet
wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es
steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Verwaltungsvergütung zu berechnen.
b) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich
oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von
bis zu 5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus
diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten
Beträge berechnen.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für den Collateral Manager von
Derivate-Geschäften eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,10 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines
jeden Monats errechnet wird, maximal jedoch 30.000 Euro p.a. Sie ist berechtigt,
hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.
a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,07 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines
jeden Monats errechnet wird, betragen, wobei die Vergütung des Collateral Managers
nach vorstehender Ziffer 2. maximal 30.000 Euro p.a. beträgt.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
3. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12 von höchstens 0,03 %
p.a. des Wertes des Sondervermögens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert
des Sondervermögens, mindestens Euro 12.000,00.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten
des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen
Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten
gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und
Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder
Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers,
außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der
Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit
Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens
erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das
Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der
Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes
anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte;
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte
zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen
anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem
Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung
von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 InvG berechnet worden sind.
Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder
einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die
Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
Mit freundlichen Grüßen,
DWS Investment GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
DWS Investment GmbH
Mainzer Landstr. 178-190
60327 Frankfurt am Main
Postanschrift:
60612 Frankfurt am Main
24. Juni 2013
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen im Rahmen der Übertragung der
Verwaltung des Sondervermögens
Sehr geehrte Damen und Herren,
die DWS Investment GmbH hat die nachfolgenden Änderungen mit Wirkung zum 1.Oktober
2013 für das Sondervermögen Gothaer Comfort Dynamik beschlossen:
Wesentliche Inhalte der vorgesehenen Änderungen
Die DWS Investment GmbH hat gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes
(InvG) durch eine offizielle Publikation im Bundesanzeiger und im aktuellen
Jahresbericht die Verwaltung des Sondervermögens Gothaer Comfort Dynamik mit
Wirkung zum 30. September 2013 gekündigt. Gemäß § 39 Abs. 1 InvG in Verbindung
mit § 21 Absatz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen geht das Verfügungsrecht über
das Sondervermögen mit Wirksamwerden der Kündigung auf die Depotbank, die State
Street Bank GmbH, Brienner Straße 59, 80333 München, über. Vorbehaltlich der
Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird die
Depotbank von der Abwicklung der Sondervermögen nach § 39 Absatz 1 InvG absehen
und nach § 39 Absatz 3 InvG der Internationalen Kapitalanlagegesellschaft mbH
(„HSBC INKA“) die Verwaltung übertragen.
Im Rahmen dieser Übertragung werden die Besonderen Vertragsbedingungen an den
Standard der HSBC INKA angepasst. Die Anlagestrategie des Fonds bleibt unverändert.
Neben redaktionellen Anpassungen wurde insbesondere der Kostenparagraph an den
Standard der HSBC INKA angepasst. Bisher ist eine Kostenpauschale vorgesehen, die
verschiedene Vergütungen und einige Aufwendungen abdeckt. Zudem können dem
Sondervermögen ausdrücklich aufgeführte Aufwendungen neben der Kostenpauschale
belastet werden. Die bestehende Regelung wird ersetzt durch eine neue Kostenklausel,
die nunmehr die Verwaltungsvergütung, die Depotbankvergütung und weitere, teilweise in
der bestehenden Regelung nicht berücksichtigte Aufwendungen zu Lasten des
Fondsvermögens separat aufführt.
An die Anleger des Fonds
Gothaer Comfort Dynamik
(ISIN: DE000DWS0RY1 / WKN: DWS0RY)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken
im europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden. Sofern sich aufgrund dieser
Regelungen die Verpflichtung ergibt, im Zusammenhang mit außerbörslich gehandelten
Derivaten (OTC-Derivate) Sicherheiten an Kontrahenten dieser Derivate oder zentrale
Gegenparteien zu stellen oder von diesen zu verlangen bzw. sofern HSBC INKA aus
anderen Gründen die Besicherung des Fonds als notwendig erachtet, wird HSBC INKA
hiermit einen spezialisierten Dritten (sog. Collateral Manager) beauftragen. Um die
Vergütung dieses Collateral Managers dem Fonds belasten zu können, ist die
Erweiterung des Kostenparagraphen notwendig.
Schließlich kann HSBC INKA, wenn diese zum Wohle des Sondervermögens gerichtlich
oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchsetzt (z.B. bei Sammelklageverfahren in
den USA), eine Vergütung von bis zu 5 % der für das Sondervermögen – nach
Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen
Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden beginnend mit § 1 neu durchnummeriert.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum
01. Oktober 2013 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft aufgelegte Gemischte Sondervermögen
Gothaer Comfort Dynamik,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ für Gemischte Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE
UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft erwirbt und veräußert nach Einschätzung der Wirtschafts- und
Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten die nach dem InvG und den
Vertragsbedingungen zugelassenen Vermögensgegenstände.
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG und § 84 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer a) bis c)
InvG mit Ausnahme von Aktien von Investmentaktiengesellschaften bzw.
vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,
5. Derivate gemäß § 51 InvG,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
(Anpassung der Nummerierung)
(…)
§ 3 Anlagegrenzen
(…)
7. Bis zu 50% des Wertes des Sondervermögens können in Bankguthaben nach
Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gehalten werden. Die
Bankguthaben dürfen abweichend von § 7 Satz 2 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ ausschließlich in Ländern unterhalten werden, deren Landeswährung
Euro ist.
(…)
11. Es dürfen, entsprechend den Regelungen in § 9 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“, Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente
eingesetzt werden, deren Basiswerte Vermögensgegenstände gemäß § 1 Nr. 1, 2, und
4 – 6 sind oder die von zulässigen Finanzindizes, Zinssätzen, Währungen oder
Wechselkursen abgeleitet sind. Hinsichtlich § 1 Nr. 6 besteht die Einschränkung, dass
nur Anlageinstrumente gemäß § 52 Nr. 3 InvG zulässige Basiswerte von Derivaten
sind.
(…)
§ 7 Kosten und erhaltene Leistungen
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche
Vergütung bis zur Höhe von 1,37 % des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet
wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
b) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich
oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von
bis zu 5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus
diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten
Beträge berechnen.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für den Collateral Manager von
Derivate-Geschäften eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,10 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
jeden Monats errechnet wird, maximal jedoch 30.000 Euro p.a. Sie ist berechtigt,
hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.
a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,47 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines
jeden Monats errechnet wird, betragen, wobei die Vergütung des Collateral Managers
nach vorstehender Ziffer 2. maximal 30.000 Euro p.a. beträgt.
3. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12 von höchstens 0,03 %
p.a. des Wertes des Sondervermögens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert
des Sondervermögens, mindestens Euro 12.000,00.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten
des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen
Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten
gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und
Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder
Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers,
außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der
Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit
Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens
erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das
Sondervermögen;
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der
Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes
anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte
zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen
anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem
Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung
von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 InvG berechnet worden sind.
Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder
einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die
Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
Mit freundlichen Grüßen,
DWS Investment GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
DWS Investment GmbH
Mainzer Landstr. 178-190
60327 Frankfurt am Main
Postanschrift:
60612 Frankfurt am Main
24. Juni 2013
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen im Rahmen der Übertragung der
Verwaltung des Sondervermögens
Sehr geehrte Damen und Herren,
die DWS Investment GmbH hat die nachfolgenden Änderungen mit Wirkung zum 1.Oktober
2013 für das Sondervermögen Gothaer Comfort Balance beschlossen:
Wesentliche Inhalte der vorgesehenen Änderungen
Die DWS Investment GmbH hat gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes
(InvG) durch eine offizielle Publikation im Bundesanzeiger und im aktuellen
Jahresbericht die Verwaltung des Sondervermögens Gothaer Comfort Balance mit Wirkung
zum 30. September 2013 gekündigt. Gemäß § 39 Abs. 1 InvG in Verbindung mit §
21 Absatz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen geht das Verfügungsrecht über das
Sondervermögen mit Wirksamwerden der Kündigung auf die Depotbank, die State Street
Bank GmbH, Brienner Straße 59, 80333 München, über. Vorbehaltlich der
Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird die
Depotbank von der Abwicklung der Sondervermögen nach § 39 Absatz 1 InvG absehen
und nach § 39 Absatz 3 InvG der Internationalen Kapitalanlagegesellschaft mbH
(„HSBC INKA“) die Verwaltung übertragen.
Im Rahmen dieser Übertragung werden die Besonderen Vertragsbedingungen an den
Standard der HSBC INKA angepasst. Die Anlagestrategie des Fonds bleibt unverändert.
Neben redaktionellen Anpassungen wurde insbesondere der Kostenparagraph an den
Standard der HSBC INKA angepasst. Bisher ist eine Kostenpauschale vorgesehen, die
verschiedene Vergütungen und einige Aufwendungen abdeckt. Zudem können dem
Sondervermögen ausdrücklich aufgeführte Aufwendungen neben der Kostenpauschale
belastet werden. Die bestehende Regelung wird ersetzt durch eine neue Kostenklausel,
die nunmehr die Verwaltungsvergütung, die Depotbankvergütung und weitere, teilweise in
der bestehenden Regelung nicht berücksichtigte Aufwendungen zu Lasten des
Fondsvermögens separat aufführt.
An die Anleger des Fonds
Gothaer Comfort Balance
(ISIN: DE000DWS0RX3 / WKN: DWS0RX)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken
im europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden. Sofern sich aufgrund dieser
Regelungen die Verpflichtung ergibt, im Zusammenhang mit außerbörslich gehandelten
Derivaten (OTC-Derivate) Sicherheiten an Kontrahenten dieser Derivate oder zentrale
Gegenparteien zu stellen oder von diesen zu verlangen bzw. sofern HSBC INKA aus
anderen Gründen die Besicherung des Fonds als notwendig erachtet, wird HSBC INKA
hiermit einen spezialisierten Dritten (sog. Collateral Manager) beauftragen. Um die
Vergütung dieses Collateral Managers dem Fonds belasten zu können, ist die
Erweiterung des Kostenparagraphen notwendig.
Schließlich kann HSBC INKA, wenn diese zum Wohle des Sondervermögens gerichtlich
oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchsetzt (z.B. bei Sammelklageverfahren in
den USA), eine Vergütung von bis zu 5 % der für das Sondervermögen – nach
Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen
Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden beginnend mit § 1 neu durchnummeriert.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum
01. Oktober 2013 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft aufgelegte Gemischte Sondervermögen
Gothaer Comfort Balance,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ für Gemischte Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE
UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft erwirbt und veräußert nach Einschätzung der Wirtschafts- und
Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten die nach dem InvG und den
Vertragsbedingungen zugelassenen Vermögensgegenstände.
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG und § 84 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer a) bis c)
InvG mit Ausnahme von Aktien von Investmentaktiengesellschaften bzw.
vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,
5. Derivate gemäß § 51 InvG,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
(Anpassung der Nummerierung)
(…)
§ 3 Anlagegrenzen
(…)
7. Bis zu 50% des Wertes des Sondervermögens können in Bankguthaben nach
Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gehalten werden. Die
Bankguthaben dürfen abweichend von § 7 Satz 2 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ ausschließlich in Ländern unterhalten werden, deren Landeswährung
Euro ist.
(…)
11. Es dürfen, entsprechend den Regelungen in § 9 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“, Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente
eingesetzt werden, deren Basiswerte Vermögensgegenstände gemäß § 1 Nr. 1, 2, und
4 – 6 sind oder die von zulässigen Finanzindizes, Zinssätzen, Währungen oder
Wechselkursen abgeleitet sind. Hinsichtlich § 1 Nr. 6 besteht die Einschränkung, dass
nur Anlageinstrumente gemäß § 52 Nr. 3 InvG zulässige Basiswerte von Derivaten
sind.
(…)
§ 7 Kosten und erhaltene Leistungen
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche
Vergütung bis zur Höhe von 1,22 % des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet
wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
b) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich
oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von
bis zu 5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus
diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten
Beträge berechnen.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für den Collateral Manager von
Derivate-Geschäften eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,10 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
jeden Monats errechnet wird, maximal jedoch 30.000 Euro p.a. Sie ist berechtigt,
hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.
a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,32 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines
jeden Monats errechnet wird, betragen, wobei die Vergütung des Collateral Managers
nach vorstehender Ziffer 2. maximal 30.000 Euro p.a. beträgt.
3. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12 von höchstens 0,03 %
p.a. des Wertes des Sondervermögens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert
des Sondervermögens, mindestens Euro 12.000,00.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten
des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen
Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten
gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und
Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder
Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers,
außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der
Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit
Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens
erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das
Sondervermögen;
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, HRB Nr. 9135 Amtsgericht Frankfurt am Main
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michele Faissola, Geschäftsführer: Wolfgang Matis, Holger Naumann, Dr. Asoka Wöhrmann, USt-IdNr. DE811248289
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der
Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes
anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte
zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen
anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem
Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung
von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 InvG berechnet worden sind.
Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder
einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die
Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
Mit freundlichen Grüßen,
DWS Investment GmbH