Veritas hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 24. Oktober 2013 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KAG vorgegebenen Verhältnis in den „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Dieses Umtauschverhältnis wird von der KAG am Fusionstag bekannt gegeben.
Abgebender Fonds | WKN | Aufnehmender Fonds | WKN |
---|---|---|---|
RWS-BALANCE | 976338 | RWS-ERTRAG | 976337 |
Die letzte Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des „abgebenden Fonds“ wird über die FFB am 18.
Oktober 2013 stattfinden.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren.
Pläne in dem „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
In Bezug auf §42a InvG werden wir die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fondsfusion informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
Sehr geehrte Anlegerinnen und Anleger des RWS-BALANCE,
mit den beigefügten, gesetzlich vorgeschriebenen Hinweisen informieren wir Sie über zwei Themen:
1. Verschmelzung des RWS-BALANCE auf den RWS-ERTRAG
Immer höhere regulatorischen Anforderungen an Kapitalanlagegesellschaften erfordern größere Fondsvolumina, um eine kosten effiziente
Fondsverwaltung im Interesse der Anleger zu gewährleisten. Daher haben wir beschlossen, den RWS BALANCE zum 24.10.2013 auf den RWSERTRAG
zu verschmelzen.
Der RWS-ERTRAG hat als einer von wenigen Mischfonds seit seiner Auflegung jedes Jahr eine positive Wertentwicklung vorweisen können.
Vom Tag der Auflegung am 14.01.2005 bis zum 30.04.2013 wurde eine Wertentwicklung gem. BVI-Methode von 48,87% erzielt, das entspricht
einer jährlichen Rendite von 4,92 %. Ihre Anteile am RWS-BALANCE werden am Verschmelzungstag in Anteile des RWS-ERTRAG mit gleichem
Wert umgetauscht. Hierfür brauchen Sie nichts zu unternehmen.
Beigefügt erhalten Sie zu diesem Vorgang detailliertere Informationen.
2. Übertragung der RWS-Fonds zur Metzler Invest GmbH
Zum Jahresende wollen wir die Verwaltung des RWS-ERTRAG und des RWS-DYNAMIK auf die Metzler Invest GmbH übertragen, die
Depotbank-Funktion soll zum selben Zeitpunkt von der Société Générale auf die Metzler Bank übergehen. Beide Gesellschaften zeichnen sich
durch hohe Kompetenz und jahrelange Erfahrung als Investmentgesellschaft bzw. Depotbank aus.
Für Sie als Anleger bedeutet dieser Wechsel keinerlei Veränderung, weder was das Chance/Risiko-Profil noch was die Kostenseite Ihrer Fonds
angeht. Sie brauchen nichts zu unternehmen. Beigefügt finden Sie die gesetzlich zu diesem Vorgang vorgeschriebenen Informationen.
Wir wünschen Ihnen auch in den kommenden Jahren viel Freude und einen guten Anlageerfolg mit Ihrem RWS-ERTRAG!
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS RWS-BALANCE
…1
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 13.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
VERSCHMELZUNGSINFORMATION
Sehr geehrte Anteilinhaberin,
sehr geehrter Anteilinhaber,
hiermit informieren wir Sie darüber, dass die Veritas Investment GmbH beschlossen hat, die Fonds RWS-BALANCE (übertragendes
Sondervermögen) und RWS-ERTRAG (aufnehmendes Sondervermögen) zu verschmelzen.
Die Gesellschaft wird die Fondsverschmelzung gemäß §§ 40 ff. InvG zum 24.10.2013 vornehmen. Die Genehmigungen dazu wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 07.06.2013 erteilt.
Bei der Verschmelzung werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des inländischen richtlinienkonformen Sondervermögens
RWS-BALANCE (ISIN: DE0009763383) auf das inländische richtlinienkonforme Sondervermögen RWS-ERTRAG (ISIN: DE0009763375) übertragen.
Bei beiden Sondervermögen handelt es sich um richtlinienkonforme Sondervermögen i.S.d. §§ 46 ff. InvG.
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS RWS-BALANCE
I. HINTERGRUND UND BEWEGGRÜNDE DER VERSCHMELZUNG
Hintergrund der geplanten Verschmelzung ist eine Steigerung des Fonds –
volumens, um eine kosteneffizientere Verwaltung im Interesse der Anleger zu
erreichen. Durch die Zusammenlegung auf ein Sondervermögen wird eine
Reduzierung der Kosten erreicht. Des Weiteren werden sich die künftigen
Vertriebsaktivitäten auf einen Fonds konzentrieren, was zu einer weiteren
Steigerung des Fondsvolumens führen sollte. Das Rendite-Risiko-Profil beider
Fonds liegt nahe beieinander. Zudem verfolgen die Fonds grundsätzlich dieselbe
Anlagestrategie. Da der RWS-ERTRAG geringeren Schwankungen unterliegt
und von Anlegern stärker nachgefragt wird als der RWS-BALANCE, wird
der letztere in dem RWS-ERTRAG aufgehen.
II. ERWARTETE AUSWIRKUNGEN DER GEPLANTEN VERSCHMELZUNG
AUF DIE ANLEGER DES ÜBERTRAGENDEN SONDERVERMÖGENS
Ihre Anteile am RWS-BALANCE werden automatisch und für Sie kostenfrei in
Anteile am RWS-ERTRAG umgetauscht. Das Umtauschverhältnis wird so
berechnet, dass der Wert Ihrer neuen Anteile genau dem Wert ihrer bisherigen
Anteile entspricht. Durch die Verschmelzung wird sich die Anzahl Ihrer Anteile
ändern, nicht aber der Wert Ihres Depots.
Der RWS-ERTRAG investiert bis max. 15% in aktienorientierte Zielfonds, während
Ihr bisheriger RWS-BALANCE in solche Zielfonds bis zu 50% investierte.
Durch die Verschmelzung werden sich Ihre aus der Aktienquote erwachsenden
Chancen und Risiken entsprechend reduzieren. Ihre künftigen
Fondsanteile weisen auch eine niedrigere Volatilität (= Schwankungsstärke
des Anteilpreises; Maßstab für das Risiko) auf als Ihre bisherigen. Im Übrigen
sind für Sie keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.
Die im laufenden Geschäftsjahr bis zur Verschmelzung angefallenen Erträge
werden sich, bezogen auf jeden Anleger, durch den Umtausch nach aller
Voraussicht nicht wesentlich verändern.
In steuerlicher Hinsicht streben wir eine steuerneutrale Verschmelzung an,
d.h. dass der automatische Umtausch in Anteile des RWS-ERTRAG weder Ihre
aktuelle noch Ihre künftig zu erwartende steuerliche Belastung ändert.
Bei der Darstellung der wichtigsten Unterschiede zwischen dem übertragenden
und dem aufnehmenden Sondervermögen in Anhang I legen wir die
künftig geltenden Besonderen Vertragsbedingungen zu Grunde, die wir
Ihnen zur weiteren Information ebenfalls beifügen.
III. RECHTE DER ANLEGER
Als Anleger des RWS-BALANCE haben Sie folgende gesetzlich geregelte
Rechte:
– Recht auf zusätzliche Informationen, die wir Ihnen in Anlage 1 zusammengestellt
haben
– Recht auf Erhalt des Prüfungsberichts über die Verschmelzung, den wir
Ihnen auf Anfrage gern übersenden werden
– Recht auf Rücknahme Ihrer Anteile, ohne dass wir hierfür weitere Kosten
verlangen; dieses Recht besitzen Sie allerdings unabhängig von der
Verschmelzung ohnehin, uneingeschränkt und unbefristet
– ein Recht auf Umtausch Ihrer Anteile in Anteile eines vergleichbaren Fonds
können wir Ihnen leider nicht anbieten, da wir keinen weiteren Fonds mit
dem genauen Anlagekonzept des RWS-BALANCE verwalten.
Verkaufsprospekte, Wesentliche Anlegerinformationen, Rechenschaftsund/
oder Halbjahresberichte der Fonds erhalten Sie bei der Veritas
Investment GmbH, mainBuilding, Taunusanlage 18, 60325 Frankfurt am Main,
Tel. +49 (0) 69. 97 57 43 – 0 oder unter www.veritas-investment.de.
Anlagen
1 Vergleichende Übersicht RWS-BALANCE und RWS-ERTRAG
2 Aktuelle Wichtige Anlegerinformationen (KIID) des RWS-ERTRAG
3 Besondere Vertragsbedingungen des RWS-ERTRAG
…1
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 2
Sondervermögen RWS-BALANCE
(übertragendes Sondervermögen)
RWS-ERTRAG
(aufnehmendes Sondervermögen)
ISIN DE0009763383 DE0009763375
WKN 976338 976337
Rechte der Anleger Miteigentum, Globalurkunde identisch
Fondswährung EUR identisch
Synthetischer Risiko- und Ertragsindikator
(1 = niedrig; 7 = hoch)
4 3
Ausgabeaufschlag 4,00% 3,00%
Verwaltungsvergütung 1,30% p.a. 1,00% p.a.
Anlagestrategie Auf Basis eines systematischen Investment –
prozesses werden die weltweit aussichtsreichsten
Märkte und Anlageklassen ausgewählt und mit
ETFs oder klassischen Ziel fonds abgebildet. Eine
breite Diversifizierung wird über die Asset
Allocation sowie über die globale Ausrichtung
angestrebt. Die Selektion und Gewichtung der
Märkte und Anlage klassen erfolgt auf Basis des
bewährten von Veritas Investment entwickelten
Trendphasenmodells.
identisch
Aktienquote Mindestens 0% bis maximal 50% 0% bis maximal 15%
Anlagegrenzen im Überblick Mindestens 51% des Wertes des Sonder ver mö –
gens werden in Investmentanteilen an ge legt.
Höchstens 50% des Wertes des Sonder ver mö –
gens dürfen in Anteilen an Investmentvermö –
gen angelegt werden, die aufgrund ihrer Ver –
trags bedingungen oder Satzung zu mindes –
tens 51% in Aktien anlegen oder die Wert –
entwicklung entsprechender Indizes (einschließ lich
marktgegenläufiger Indizes) abbilden sollen.
Bis zu 49% des Wertes des Sonderver mögens
dürfen in Geldmarktinstrumenten gemäß § 6
der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ an –
gelegt werden.
Bis zu 49% des Wertes des Sonderver mögens
dürfen in Bankguthaben gemäß § 7 der „Allgemeinen
Vertrags be dingungen“ angelegt werden.
identisch
Höchstens 15% des Wertes des Sonder –
vermögens dürfen in Anteilen an Invest ment –
vermögen angelegt werden, die aufgrund ihrer
Vertragsbedingungen oder Satzung zu mindestens
51% in Aktien anlegen oder die
Wertentwicklung entsprechender Indizes (einschließlich
marktgegenläufiger Indizes) abbilden
sollen.
identisch
identisch
Performance Fee 15% einer 5% p. a. übersteigenden Wertent –
wicklung; eine evtl. Benachteiligung der bisherigen
Anleger wird ggf. durch Reduzierung des
vor der Verschmelzung abgegrenzten Be tra ges
vermieden.
15% einer 3% p. a. übersteigenden Wertent –
wicklung; eine evtl. Benachteiligung der bisherigen
Anleger wird ggf. durch Reduzierung des
vor der Verschmelzung abgegrenzten Be trages
vermieden.
Kosten 0,30% p.a. Pauschalgebühr zur Abgeltung der
Depotbankvergütung und weiterer Kosten
identisch
Geschäftsjahr Kalenderjahr identisch
Ertragsverwendung Thesaurierung identisch
ANLAGE I
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 12.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
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WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
Wesentliche Anlegerinformationen
Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds. Es handelt sich nicht um
Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Wesensart dieses Fonds und die Risiken der
Anlage zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses Dokuments, so dass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen
können.
RWS-ERTRAG
WKN: 976337 / ISIN: DE0009763375
Dieser Fonds wird verwaltet von Veritas Investment GmbH.
Ziele und Anlagepolitik
Das Anlageziel des Fondsmanagements ist ein möglichst hoher Wertzuwachs. Um dieses Anlageziel zu erreichen, investiert der Fonds
hauptsächlich in Anteile an andereren Investmentfonds (“Zielfonds”), die ihrerseits die Wertentwicklung von Aktien- und/oder Rentenmärkten
abbilden. Der Anteil der aktienmarktorientierten Zielfonds ist auf 15% des Fonds beschränkt. In diesem Rahmen obliegt die Auswahl der
einzelnen Zielfonds dem Fondsmanagement. Der Fonds setzt derivative Instrumente ein, um Marktrisiken (insbesondere Aktienmarkt-, Zinsund/
oder Fremdwährungsrisiken) zeitweise zu verringern oder nahezu vollständig aufzuheben. Ferner setzt der Fonds solche Instrumente
ein, um Marktrisiken zeitweise zu steigern. Eine Hebelung des Gesamtrisikos wird dabei nicht angestrebt. Die Erträge des Fonds werden
nicht ausgeschüttet sondern verbleiben im Fonds („Thesaurierung“). Die Anleger können grundsätzlich börsentäglich die Rücknahme der
Anteile verlangen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann jedoch die Rücknahme aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies unter Berücksichtigung
der Anlegerinteressen erforderlich erscheinen lassen. Empfehlung: Dieser Fonds ist unter Umständen für Anleger nicht geeignet,
die ihr Geld innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren aus dem Fonds wieder zurückziehen wollen.
Die Anteile an diesem Fonds können an jedem Bankarbeitstag mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember zurückgegeben werden.
Risiko und Ertragsprofil
ç Geringeres Risiko Höheres Risiko è
ç Potentiell geringerer Ertrag Potentiell höherer Ertrag è
1 2 3 4 5 6 7
Dieser Risikoidikator beruht auf historischen Daten; eine Vorhersage
künftiger Entwicklungen ist damit nicht möglich. Die
Einstufung des Fonds kann sich künftig ändern und stellt keine
Garantie dar. Auch ein Fonds, der in Kategorie 1 eingestuft
wird, stellt keine völlig risikolose Anlage dar.
Dieser Fonds wurde in die Kategorie 3 eingestuft, weil sein
Anteilpreis geringen Schwankungen unterliegt und deshalb
die Gewinnchance aber auch das Verlustrisiko gering sein
Bei der Einstufung des Fonds in eine Risikoklasse kann es vorkommen, dass aufgrund des Berechnungsmodells nicht alle Risiken berücksichtigt
werden. Eine ausführliche Darstellung findet sich im Abschnitt ‘Risiken’ des Verkaufsprospekts. Folgende Risiken haben auf diese Einstufung
keinen unmittelbaren Einfluss, können aber trotzdem für den Fonds von Bedeutung sein:
– Zielfonds-Risiken: Durch Erwerb von Zielfonds nimmt der Dachfonds an den Markt-, Adressenausfall- und anderen Risiken der Zielfonds
teil. Durch gleiche oder entegegengesetzte Anlagestrategien in unterschiedlichen Zielfonds können sich Risiken kumulieren oder Chancen
gegeneinander aufheben. Die Anlageentscheidungen in den Zielfonds müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der
Gesellschaft übereinstimmen. Ein Zielfonds, der als Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion aufgelegt ist, könnte für Verbindlichkeiten anderer
Teilfonds haften müssen.
– Risiken aus Derivateeinsatz: Der Fonds darf Derivatgeschäfte zu den oben unter ‘Anlagepolitik’ genannten Zwecken einsetzen. Dadurch erhöhte
Chancen gehen mit erhöhten Risiken einher. Durch eine Absicherung mittels Derivaten gegen Verluste können sich die Gewinnchancen
des Fonds verringern.
– Kontrahentenrisiken: Der Fonds kann verschiedene Geschäfte mit Vertragspartnern abschliessen. Wenn ein Vertragspartner insolvent
wird, kann er offene Forderungen des Fonds nicht mehr oder nur noch teilweise begleichen.
– Verwahrrisiken: Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen – insbesondere im Ausland – kann ein Verlustrisiko verbunden sein, das
aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten des Verwahrers oder eines Unterverwahrers resultieren kann.
– Operationelle Risiken: Der Fonds kann Opfer von Betrug oder kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste durch Missverständnisse
oder Fehler von Mitarbeitern der Kapitalanlagegesellschaft oder externer Dritter erleiden oder durch äussere Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen,
geschädigt werden.
Veritas Investment GmbH – www.veritas-investment.de SEITE 1 VON 2
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Wesentliche Anlegerinformationen
Kosten
Aus den Gebühren und den sonstigen Kosten wird die laufende Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens sowie der Vertrieb der
Fondsanteile finanziert. Anfallende Kosten verringern die Ertragschancen des Anlegers.
Einmalige Kosten vor und nach der Anlage
Ausgabeaufschlag 3,00 %
Rücknahmeabschläge 0,00 %
Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag der von Ihrer Anlage abgezogen werden darf.
Kosten, die dem Fonds im Laufe des Jahres abgezogen werden
Laufende Kosten 1,53 %
Bei den an dieser Stelle ausgewiesenen laufenden Kosten handelt es sich um eine Kostenschätzung.
Die Angabe der bisherigen laufenden Kosten war nicht sinnvoll, weil die Kostenstruktur
durch Einführung einer Kostenpauschale geändert wurde.
Kosten, die der Fonds nur unter bestimmten Umständen zu tragen hat
An die Wertentwicklung des Fonds
gebundene Gebühren
15,00 % v.d. 3% p.a. überschreitenden Wertentwicklung
(High-Water-Mark). Im letzten
Geschäftsjahr des Fonds betrug die Performance
Fee 0,22 % des Fondsvermögens.
Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag,
der von Ihrer Anlage vor der Anlage
(vor der Auszahlung Rükgabepreises) abgezogen
wird. Über die aktuellen Werte
informiert Sie ihr Finanzberater.
Die laufenden Kosten können von Jahr zu
Jahr schwanken.
Sie beinhalten weder Transaktionskosten
für den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen
für den Fonds noch
an die Wertentwicklung des Fonds gebundene
Gebühren.
Ausführliche Informationen zu den Kosten
finden Sie im Abschnitt Kosten des
Verkaufsprospektes des Fonds, dieser
kann über www.veritas-investment.de
abgerufen werden.
Frühere Wertentwicklung
RWS-ERTRAG
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
0 %
1 %
2 %
3 %
4 %
5 %
6 %
7 %
8 %
9 %
10 %
5,3 %
1,8 %
7,1 %
5,3 % 7,8 %
0,3 %
3,7 %
Die Wertentwicklung in der Vergangenheit
ist keine Garantie für die künftige
Entwicklung.
Bei der Berechnung wurden sämtliche
Kosten und Gebühren mit Ausnahme des
Ausgabeaufschlags abgezogen.
Der Fonds wurde am 14.01.2005 aufgelegt.
Die historische Wertentwicklung wurde
berechnet in Euro.
Wesentliche Anlegerinformationen
Depotbank des Fonds ist die Société Générale S.A., Niederlassung Frankfurt am Main.
Dieser Fonds schüttet die Erträge nicht aus; diese verbleiben vielmehr werterhöhend im Fondsvermögen.
Dieser Fonds unterliegt den Gesetzen und steuerlichen Regelungen von Deutschland. Dies kann Auswirkungen darauf haben, wie Sie bzgl.
Ihrer Einkünfte aus dem Fonds besteuert werden.
Der Verkaufsprospekt, die aktuellen Berichte, die aktuellen Anteilspreise sowie weitere Informationen zum RWS-ERTRAG finden Sie kostenlos
in deutscher Sprache auf unserer Homepage unter www.veritas-investment.de.
Die Veritas Investment GmbH kann lediglich auf Grundlage einer in diesem Dokument enthaltenen Erklärung haftbar gemacht werden, die
irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vergleichbar ist.
Dieser Fonds ist in Deutschland zugelassen und wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht reguliert. Diese wesentlichen
Informationen für den Anleger sind zutreffend und entsprechen dem Stand vom 31.12.2012.
Veritas Investment GmbH – www.veritas-investment.de SEITE 2 VON 2
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BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
RWS-ERTRAG
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Veritas
Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Sondervermögen
RWS-ERTRAG, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sonder ver –
mögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertrags be dingungen“
für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögens –
gegenstände erwerben:
(1) Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögens –
gegenstände erwerben:
1. Investmentanteile gemäß § 50 InvG
2. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
3. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG und
4. Derivate gemäß § 51 InvG.
Wertpapiere im Sinne von § 47 InvG und Sonstige Anlageinstrumente im
Sinne von § 52 InvG sowie Derivate auf diese Vermögensgegenstände dürfen
nicht erworben werden.
(2) Darlehens- oder Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ werden nicht abgeschlossen.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51 % des Wertes des Sondervermögens werden in Investment –
anteilen angelegt.
(2) Höchstens 15 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteilen an
Investment vermögen angelegt werden, die aufgrund ihrer Vertrags –
bedingungen oder Satzung zu mindestens 51 % in Aktien anlegen oder die
Wert ent wicklung entsprechender Indizes (einschließlich marktgegenläufiger
Indizes) abbilden sollen.
(3) Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarkt instru –
menten gemäß § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(4) Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben
gemäß § 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
(1) Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2
der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich
der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahme ab schlags,
der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungs –
sicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme
oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von
Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich
zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungs –
anteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser
Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von
§ 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1
InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteil wert –
verluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der
Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu
vermeiden.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die
Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich
der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungs –
vergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die
auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich,
ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen
kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabe –
auf schlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungs ver –
gütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden
im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen
beschrieben.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND
KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sonder –
vermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 3% des Anteilwertes. Es steht der
Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist
der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens
der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags
folgende Wertermittlungstag.
§ 6 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem
Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1,0 % p.a. des Wertes
des Sondervermögens, errechnet auf Basis des täglich ermittelten Inventar –
wertes. Für Tage, an denen kein Inventarwert ermittelt wird, ist der zuletzt
ermittelte Inventarwert maßgeblich. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft frei,
für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu
erheben.
b) Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen
Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 15%
(Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer
Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um
3% übersteigt (absolut positive Wertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens
bis zu 10% des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungs –
periode. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung zu erheben.
– Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines
Kalenderjahres.
– Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Wertentwicklung, die
nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf.
unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes)
ermittelt (weitere Erläuterungen zur BVI-Methode unter www.bvi.de).
– Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen
Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wert –
steigerung oder der „High Watermark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige
Vergütung kann entnommen werden.
– Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der
Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des
Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden
Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt; hierfür wird der
Anteilwert entsprechend der BVI-Methode um etwaige Ausschüttungen
und abgeführte Steuern korrigiert. Für das Ende der ersten
Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten dieser Regelung findet Satz 1
keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften
…1
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten findet Satz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am
Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden
übersteigen muss.
2. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in
Höhe von 0,30% p.a. des Sondervermögens. Die Pauschalgebühr deckt folgende
ggf. anfallenden Vergütungen und Kosten ab, die dem Sonderver –
mögen nicht separat belastet werden:
– Depotbankvergütung;
– bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen
Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im
Ausland;
– Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahres –
berichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
– Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder
Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
– Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers;
– Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
des Sondervermögens;
– Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
– ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine;
– ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung;
– Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
– Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das
Sondervermögen, mit Ausnahme der in Absatz 4 b) genannten Kosten;
– Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der
Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder
Finanzindizes anfallen können;
– Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte;
Die Pauschalgebühr kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden
Ziffern 1.a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu
1,3 % p.a. betragen.
4. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1
können die folgenden Vergütungen und Kosten zusätzlich belastet werden:
a) Die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten;
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
Ansprüchen;
c) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag
der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme
von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von
Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die
Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung
offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von
einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft
oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsge –
sellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen
Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich
die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens
angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge
aus Investmentanteilen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertrags –
aus gleichs – anteilig aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können
– unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – ebenfalls anteilig
zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in
späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der
vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des Sondervermögens
zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpf geschäfts –
jahren können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in
Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen
bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss
des Geschäftsjahres.
§ 8 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht
zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen und
sonstigen Erträge sowie die Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsausgleichs – im Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens ist jeweils das Kalenderjahr.
… 2
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
KÜNDIGUNG DES SONDERVERMÖGENS ZUM 31.12.2013
Sehr geehrte Anteilinhaberin,
sehr geehrter Anteilinhaber,
dass Sondervermögen soll gem. § 39 Abs. 3 InvG auf eine andere KAG, die Metzler Investment GmbH, Frankfurt am Main, zur
Verwaltung nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen, vorbehaltlich der Zustimmung des BaFin, übertragen werden. Dafür
hat die Gesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens RWS-BALANCE gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 InvG zum 31.12.2013 gekündigt.
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS RWS-BALANCE
…1
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 13.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
Sehr geehrte Anlegerinnen und Anleger des RWS-ERTRAG,
mit den beigefügten, gesetzlich vorgeschriebenen Hinweisen informieren wir Sie über zwei Themen:
1. Verschmelzung des RWS-BALANCE auf den RWS-ERTRAG
Als Anleger des RWS-ERTRAG profitieren Sie seit Jahren von der positiven Wertentwicklung dieses Fonds, der innerhalb der RWSFondspalette
das geringste Risiko aufweist. Vom Tag der Auflegung am 14.01.2005 bis zum 30.04.2013 wurde eine Wertentwicklung
gem. BVI-Methode von 48,87% erzielt, das entspricht einer jährlichen Rendite von 4,92 %.
Immer höhere regulatorischen Anforderungen an Kapitalanlagegesellschaften erfordern größere Fondsvolumina, um eine kosten effiziente
Fondsverwaltung im Interesse der Anleger zu gewährleisten. Daher haben wir beschlossen, den RWS-BALANCE zum 24.10.2013 auf den
RWS-ERTRAG zu verschmelzen.
Als Anleger RWS-ERTRAG bedeutet dies für Sie im Grunde nur, dass das Fondsvolumen anwachsen wird, genau so, als ob mehrere
Anleger gleichzeitig in den Fonds einsteigen. Hierdurch entstehen für Sie weder Kosten noch Risiken, weder im Fonds noch auf Ebene
Ihres Anteilscheindepots. Dennoch hat der Gesetzgeber uns verpflichtet, Ihnen die beigefügten Hinweise zukommen zu lassen.
2. Übertragung der RWS-Fonds zur Metzler Invest GmbH
Zum Jahresende wollen wir die Verwaltung des RWS-ERTRAG und des RWS-DYNAMIK auf die Metzler Invest GmbH übertragen, die
Depotbank-Funktion soll zum selben Zeitpunkt von der Société Générale auf die Metzler Bank übergehen. Beide Gesellschaften zeichnen
sich durch hohe Kompetenz und jahrelange Erfahrung als Investmentgesellschaft bzw. Depotbank aus.
Für Sie als Anleger bedeutet dieser Wechsel keinerlei Veränderung, weder was das Chance/Risiko-Profil noch was die Kostenseite Ihrer
Fonds angeht. Sie brauchen nichts zu unternehmen. Beigefügt finden Sie die gesetzlich zu diesem Vorgang vorgeschriebenen
Informationen.
Wir wünschen Ihnen auch in den kommenden Jahren viel Freude und einen guten Anlageerfolg mit Ihrem RWS-ERTRAG!
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS RWS-ERTRAG
…1
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 13.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
VERSCHMELZUNGSINFORMATION
Sehr geehrte Anteilinhaberin,
sehr geehrter Anteilinhaber,
hiermit informieren wir Sie darüber, dass die Veritas Investment GmbH beschlossen hat, die Fonds RWS-BALANCE (übertragendes
Sondervermögen) und RWS-ERTRAG (aufnehmendes Sondervermögen) zu verschmelzen.
Die Gesellschaft wird die Fondsverschmelzungen gemäß §§ 40 ff. InvG zum 24.10.2013 vornehmen. Die Genehmigungen dazu wurden von
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 07.06.2013 erteilt.
Bei der Verschmelzung werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des inländischen richtlinienkonformen Sondervermögens
RWS-BALANCE (ISIN: DE0009763383) auf das inländische richtlinienkonforme Sondervermögen RWS-ERTRAG (ISIN: DE0009763375) übertragen.
Bei beiden Sondervermögen handelt es sich um richtlinienkonforme Sondervermögen i.S.d. §§ 46 ff. InvG.
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS RWS-ERTRAG
I. HINTERGRUND UND BEWEGGRÜNDE DER VERSCHMELZUNG
Hintergrund der geplanten Verschmelzung ist eine Steigerung des
Fondsvolumens, um eine kosteneffizientere Verwaltung im Interesse der
Anleger zu erreichen. Durch die Zusammenlegung auf ein Sondervermögen
wird eine Reduzierung der Kosten erreicht. Des Weiteren werden sich die künftigen
Vertriebsaktivitäten auf einen Fonds konzentrieren, was zu einer weiteren
Steigerung des Fondsvolumens führen sollte. Das Rendite-Risiko-Profil
beider Fonds liegt nahe beieinander. Zudem verfolgen die Fonds grundsätzlich
dieselbe Anlagestrategie. Da der RWS-ERTRAG geringeren Schwankungen
unterliegt und von Anlegern stärker nachgefragt wird als der RWS-BALANCE,
wird letztere in dem RWS-ERTRAG aufgehen.
II. ERWARTETE AUSWIRKUNGEN DER GEPLANTEN VERSCHMELZUNG
AUF DIE ANLEGER DES ÜBERTRAGENDEN UND AUFNEHMENDEN
SONDERVERMÖGENS
Das Volumen des RWS-ERTRAG wird durch die Verschmelzung von aktuell ca.
20 Mio. Euro auf ca. 28 Mio. Euro anwachsen und uns dadurch eine effizientere
und bessere Verwaltung des Fonds ermöglichen. Im Übrigen wird die
Verschmelzung für Sie als Anleger des aufnehmenden Sondervermögens
keine Auswirkungen haben.
Alle evtl. mit diesem Vorgang verbundenen Kosten übernimmt die Veritas
Investment GmbH, d.h. weder Ihnen noch Ihrem Fonds entstehen irgendwelche
Kosten oder sonstigen Belastungen.
Soweit die Vermögensgegenstände der übertragenden Sondervermögen
nicht zur Anlagestrategie des RWS-ERTRAG passen, wird unser Fonds –
management diese unmittelbar vor oder nach dem Verschmelzungszeitpunkt
veräußern und in geeignete Vermögensgegenstände umgeschichtet.
III. RECHTE DER ANLEGER
Als Anleger des RWS-ERTRAG haben Sie folgende gesetzlich geregelte Rechte:
– Recht auf Information, die wir Ihnen in diesem Schreiben zusammengestellt
haben,
– Recht auf Erhalt des Prüfungsberichts über die Verschmelzung, den wir
Ihnen auf Anfrage gern übersenden werden,
– Recht auf Rücknahme Ihrer Anteile, ohne dass wir hierfür weitere Kosten
verlangen; dieses Recht besitzen Sie allerdings unabhängig von der
Verschmelzung ohnehin, uneingeschränkt und unbefristet,
– ein Recht auf Umtausch Ihrer Anteile in Anteile eines vergleichbaren Fonds
können wir Ihnen leider nicht anbieten, da wir keinen weiteren Fonds mit
dem Anlagekonzept des RWS-ERTRAG verwalten.
Verkaufsprospekte, Wesentliche Anlegerinformationen, Rechenschaftsund/
oder Halbjahresberichte der Fonds erhalten Sie bei der Veritas
Investment GmbH, mainBuilding, Taunusanlage 18, 60325 Frankfurt am Main,
Tel. +49 (0) 69. 97 57 43 – 0 oder unter www.veritas-investment.de.
Anlagen
1 Aktuelle Wichtige Anlegerinformationen (KIID) des RWS-ERTRAG
2 Besondere Vertragsbedingungen des RWS-ERTRAG
…1
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 12.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
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WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
Wesentliche Anlegerinformationen
Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds. Es handelt sich nicht um
Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Wesensart dieses Fonds und die Risiken der
Anlage zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses Dokuments, so dass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen
können.
RWS-ERTRAG
WKN: 976337 / ISIN: DE0009763375
Dieser Fonds wird verwaltet von Veritas Investment GmbH.
Ziele und Anlagepolitik
Das Anlageziel des Fondsmanagements ist ein möglichst hoher Wertzuwachs. Um dieses Anlageziel zu erreichen, investiert der Fonds
hauptsächlich in Anteile an andereren Investmentfonds (“Zielfonds”), die ihrerseits die Wertentwicklung von Aktien- und/oder Rentenmärkten
abbilden. Der Anteil der aktienmarktorientierten Zielfonds ist auf 15% des Fonds beschränkt. In diesem Rahmen obliegt die Auswahl der
einzelnen Zielfonds dem Fondsmanagement. Der Fonds setzt derivative Instrumente ein, um Marktrisiken (insbesondere Aktienmarkt-, Zinsund/
oder Fremdwährungsrisiken) zeitweise zu verringern oder nahezu vollständig aufzuheben. Ferner setzt der Fonds solche Instrumente
ein, um Marktrisiken zeitweise zu steigern. Eine Hebelung des Gesamtrisikos wird dabei nicht angestrebt. Die Erträge des Fonds werden
nicht ausgeschüttet sondern verbleiben im Fonds („Thesaurierung“). Die Anleger können grundsätzlich börsentäglich die Rücknahme der
Anteile verlangen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann jedoch die Rücknahme aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies unter Berücksichtigung
der Anlegerinteressen erforderlich erscheinen lassen. Empfehlung: Dieser Fonds ist unter Umständen für Anleger nicht geeignet,
die ihr Geld innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren aus dem Fonds wieder zurückziehen wollen.
Die Anteile an diesem Fonds können an jedem Bankarbeitstag mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember zurückgegeben werden.
Risiko und Ertragsprofil
ç Geringeres Risiko Höheres Risiko è
ç Potentiell geringerer Ertrag Potentiell höherer Ertrag è
1 2 3 4 5 6 7
Dieser Risikoidikator beruht auf historischen Daten; eine Vorhersage
künftiger Entwicklungen ist damit nicht möglich. Die
Einstufung des Fonds kann sich künftig ändern und stellt keine
Garantie dar. Auch ein Fonds, der in Kategorie 1 eingestuft
wird, stellt keine völlig risikolose Anlage dar.
Dieser Fonds wurde in die Kategorie 3 eingestuft, weil sein
Anteilpreis geringen Schwankungen unterliegt und deshalb
die Gewinnchance aber auch das Verlustrisiko gering sein
Bei der Einstufung des Fonds in eine Risikoklasse kann es vorkommen, dass aufgrund des Berechnungsmodells nicht alle Risiken berücksichtigt
werden. Eine ausführliche Darstellung findet sich im Abschnitt ‘Risiken’ des Verkaufsprospekts. Folgende Risiken haben auf diese Einstufung
keinen unmittelbaren Einfluss, können aber trotzdem für den Fonds von Bedeutung sein:
– Zielfonds-Risiken: Durch Erwerb von Zielfonds nimmt der Dachfonds an den Markt-, Adressenausfall- und anderen Risiken der Zielfonds
teil. Durch gleiche oder entegegengesetzte Anlagestrategien in unterschiedlichen Zielfonds können sich Risiken kumulieren oder Chancen
gegeneinander aufheben. Die Anlageentscheidungen in den Zielfonds müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der
Gesellschaft übereinstimmen. Ein Zielfonds, der als Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion aufgelegt ist, könnte für Verbindlichkeiten anderer
Teilfonds haften müssen.
– Risiken aus Derivateeinsatz: Der Fonds darf Derivatgeschäfte zu den oben unter ‘Anlagepolitik’ genannten Zwecken einsetzen. Dadurch erhöhte
Chancen gehen mit erhöhten Risiken einher. Durch eine Absicherung mittels Derivaten gegen Verluste können sich die Gewinnchancen
des Fonds verringern.
– Kontrahentenrisiken: Der Fonds kann verschiedene Geschäfte mit Vertragspartnern abschliessen. Wenn ein Vertragspartner insolvent
wird, kann er offene Forderungen des Fonds nicht mehr oder nur noch teilweise begleichen.
– Verwahrrisiken: Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen – insbesondere im Ausland – kann ein Verlustrisiko verbunden sein, das
aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten des Verwahrers oder eines Unterverwahrers resultieren kann.
– Operationelle Risiken: Der Fonds kann Opfer von Betrug oder kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste durch Missverständnisse
oder Fehler von Mitarbeitern der Kapitalanlagegesellschaft oder externer Dritter erleiden oder durch äussere Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen,
geschädigt werden.
Veritas Investment GmbH – www.veritas-investment.de SEITE 1 VON 2
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Wesentliche Anlegerinformationen
Kosten
Aus den Gebühren und den sonstigen Kosten wird die laufende Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens sowie der Vertrieb der
Fondsanteile finanziert. Anfallende Kosten verringern die Ertragschancen des Anlegers.
Einmalige Kosten vor und nach der Anlage
Ausgabeaufschlag 3,00 %
Rücknahmeabschläge 0,00 %
Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag der von Ihrer Anlage abgezogen werden darf.
Kosten, die dem Fonds im Laufe des Jahres abgezogen werden
Laufende Kosten 1,53 %
Bei den an dieser Stelle ausgewiesenen laufenden Kosten handelt es sich um eine Kostenschätzung.
Die Angabe der bisherigen laufenden Kosten war nicht sinnvoll, weil die Kostenstruktur
durch Einführung einer Kostenpauschale geändert wurde.
Kosten, die der Fonds nur unter bestimmten Umständen zu tragen hat
An die Wertentwicklung des Fonds
gebundene Gebühren
15,00 % v.d. 3% p.a. überschreitenden Wertentwicklung
(High-Water-Mark). Im letzten
Geschäftsjahr des Fonds betrug die Performance
Fee 0,22 % des Fondsvermögens.
Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag,
der von Ihrer Anlage vor der Anlage
(vor der Auszahlung Rükgabepreises) abgezogen
wird. Über die aktuellen Werte
informiert Sie ihr Finanzberater.
Die laufenden Kosten können von Jahr zu
Jahr schwanken.
Sie beinhalten weder Transaktionskosten
für den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen
für den Fonds noch
an die Wertentwicklung des Fonds gebundene
Gebühren.
Ausführliche Informationen zu den Kosten
finden Sie im Abschnitt Kosten des
Verkaufsprospektes des Fonds, dieser
kann über www.veritas-investment.de
abgerufen werden.
Frühere Wertentwicklung
RWS-ERTRAG
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
0 %
1 %
2 %
3 %
4 %
5 %
6 %
7 %
8 %
9 %
10 %
5,3 %
1,8 %
7,1 %
5,3 % 7,8 %
0,3 %
3,7 %
Die Wertentwicklung in der Vergangenheit
ist keine Garantie für die künftige
Entwicklung.
Bei der Berechnung wurden sämtliche
Kosten und Gebühren mit Ausnahme des
Ausgabeaufschlags abgezogen.
Der Fonds wurde am 14.01.2005 aufgelegt.
Die historische Wertentwicklung wurde
berechnet in Euro.
Wesentliche Anlegerinformationen
Depotbank des Fonds ist die Société Générale S.A., Niederlassung Frankfurt am Main.
Dieser Fonds schüttet die Erträge nicht aus; diese verbleiben vielmehr werterhöhend im Fondsvermögen.
Dieser Fonds unterliegt den Gesetzen und steuerlichen Regelungen von Deutschland. Dies kann Auswirkungen darauf haben, wie Sie bzgl.
Ihrer Einkünfte aus dem Fonds besteuert werden.
Der Verkaufsprospekt, die aktuellen Berichte, die aktuellen Anteilspreise sowie weitere Informationen zum RWS-ERTRAG finden Sie kostenlos
in deutscher Sprache auf unserer Homepage unter www.veritas-investment.de.
Die Veritas Investment GmbH kann lediglich auf Grundlage einer in diesem Dokument enthaltenen Erklärung haftbar gemacht werden, die
irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vergleichbar ist.
Dieser Fonds ist in Deutschland zugelassen und wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht reguliert. Diese wesentlichen
Informationen für den Anleger sind zutreffend und entsprechen dem Stand vom 31.12.2012.
Veritas Investment GmbH – www.veritas-investment.de SEITE 2 VON 2
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BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
RWS-ERTRAG
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Veritas
Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Sondervermögen
RWS-ERTRAG, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sonder ver –
mögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertrags be dingungen“
für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögens –
gegenstände erwerben:
(1) Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögens –
gegenstände erwerben:
1. Investmentanteile gemäß § 50 InvG
2. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
3. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG und
4. Derivate gemäß § 51 InvG.
Wertpapiere im Sinne von § 47 InvG und Sonstige Anlageinstrumente im
Sinne von § 52 InvG sowie Derivate auf diese Vermögensgegenstände dürfen
nicht erworben werden.
(2) Darlehens- oder Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ werden nicht abgeschlossen.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51 % des Wertes des Sondervermögens werden in Investment –
anteilen angelegt.
(2) Höchstens 15 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteilen an
Investment vermögen angelegt werden, die aufgrund ihrer Vertrags –
bedingungen oder Satzung zu mindestens 51 % in Aktien anlegen oder die
Wert ent wicklung entsprechender Indizes (einschließlich marktgegenläufiger
Indizes) abbilden sollen.
(3) Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarkt instru –
menten gemäß § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(4) Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben
gemäß § 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
(1) Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2
der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich
der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahme ab schlags,
der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungs –
sicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme
oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von
Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich
zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungs –
anteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser
Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von
§ 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1
InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteil wert –
verluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der
Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu
vermeiden.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die
Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich
der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungs –
vergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die
auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich,
ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen
kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabe –
auf schlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungs ver –
gütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden
im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen
beschrieben.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND
KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sonder –
vermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 3% des Anteilwertes. Es steht der
Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist
der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens
der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags
folgende Wertermittlungstag.
§ 6 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem
Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1,0 % p.a. des Wertes
des Sondervermögens, errechnet auf Basis des täglich ermittelten Inventar –
wertes. Für Tage, an denen kein Inventarwert ermittelt wird, ist der zuletzt
ermittelte Inventarwert maßgeblich. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft frei,
für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu
erheben.
b) Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen
Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 15%
(Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer
Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um
3% übersteigt (absolut positive Wertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens
bis zu 10% des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungs –
periode. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung zu erheben.
– Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines
Kalenderjahres.
– Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Wertentwicklung, die
nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf.
unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes)
ermittelt (weitere Erläuterungen zur BVI-Methode unter www.bvi.de).
– Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen
Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wert –
steigerung oder der „High Watermark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige
Vergütung kann entnommen werden.
– Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der
Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des
Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden
Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt; hierfür wird der
Anteilwert entsprechend der BVI-Methode um etwaige Ausschüttungen
und abgeführte Steuern korrigiert. Für das Ende der ersten
Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten dieser Regelung findet Satz 1
keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften
…1
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten findet Satz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am
Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden
übersteigen muss.
2. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in
Höhe von 0,30% p.a. des Sondervermögens. Die Pauschalgebühr deckt folgende
ggf. anfallenden Vergütungen und Kosten ab, die dem Sonderver –
mögen nicht separat belastet werden:
– Depotbankvergütung;
– bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen
Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im
Ausland;
– Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahres –
berichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
– Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder
Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
– Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers;
– Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
des Sondervermögens;
– Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
– ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine;
– ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung;
– Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
– Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das
Sondervermögen, mit Ausnahme der in Absatz 4 b) genannten Kosten;
– Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der
Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder
Finanzindizes anfallen können;
– Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte;
Die Pauschalgebühr kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden
Ziffern 1.a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu
1,3 % p.a. betragen.
4. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1
können die folgenden Vergütungen und Kosten zusätzlich belastet werden:
a) Die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten;
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
Ansprüchen;
c) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag
der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme
von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von
Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die
Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung
offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von
einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft
oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsge –
sellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen
Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich
die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens
angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge
aus Investmentanteilen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertrags –
aus gleichs – anteilig aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können
– unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – ebenfalls anteilig
zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in
späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der
vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des Sondervermögens
zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpf geschäfts –
jahren können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in
Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen
bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss
des Geschäftsjahres.
§ 8 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht
zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen und
sonstigen Erträge sowie die Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsausgleichs – im Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens ist jeweils das Kalenderjahr.
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KÜNDIGUNG DES SONDERVERMÖGENS ZUM 31.12.2013
Sehr geehrte Anteilinhaberin,
sehr geehrter Anteilinhaber,
dass Sondervermögen soll gem. § 39 Abs. 3 InvG auf eine andere KAG, die Metzler Investment GmbH, Frankfurt am Main, zur
Verwaltung nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen, vorbehaltlich der Zustimmung des BaFin, übertragen werden. Dafür
hat die Gesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens RWS-ERTRAG gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 InvG zum 31.12.2013 gekündigt.
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS RWS-ERTRAG
…1
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 13.06.2013
Veritas Investment GmbH