Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Grundsatzurteil (Az. C-15/16) die Auskunftsrechte von Anlegern gegenüber der Finanzaufsicht Bafin gestärkt. Vorausgegangen war ein von der Kanzlei Tilp gegen die Bafin erstrittener Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. November 2015 (Az. 7 C 4.14). In dem zugrunde liegenden Fall begehrt ein Anleger Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegen die Bafin über deren Ermittlungsergebnisse in einem Fall von Kapitalanlagebetrug.
Der EuGH beantwortet die Vorlagefragen des BVerwG in zentralen Punkten entgegen der Auffassung des Generalanwalts und der Bafin. Diese kann sich demnach nicht ohne inhaltliche und zeitliche Beschränkungen auf das in Artikel 54 der Mifid-Richtlinie geregelte Berufsgeheimnis bezüglich der von ihr überwachten Finanzunternehmen berufen. “Die Ausführungen des EuGH sind aus Sicht von geschädigten Anlegern, die von der Finanzaufsicht Informationen begehren, zu begrüßen.
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