Wir informieren Sie über die Änderung der vertraglichen Bedingungen des folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
CS MACS European Dividend Value B | A1145P | DE000A1145P7 |
Auf Grund unserer Informationspflicht leiten wir diese Details an die investierten Kunden weiter.Detaillierte Informationen zu diesen Fonds und den anstehenden Änderungen können Sie dem beigefügten dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft entnehmen. Hierbei handelt es sich um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft. Der Inhalt des Dokumentes wird von der FFB nicht geprüft.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
Ihre FFB
Société Générale Securities Services GmbH
Apianstraße 5, 85774 Unterföhring
(Amtsgericht München, HRB 169711
Wichtige Berichtigungsmitteilung für die Anteilinhaber des OGAW-Sondervermögens
Credit Suisse MACS European Dividend Value Anteilklasse A (WKN: A1145P / ISIN: DE000A1145P7)
Credit Suisse MACS European Dividend Value Anteilklasse P (WKN: A0M64D / ISIN: DE000A0M64D5)
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
Die Société Générale Securities Services GmbH als verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft dieses OGAWSondervermögens hatte in Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2018 geänderten Investmentsteuergesetz (InvStG) unter anderem Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen beschlossen und diese am 23. November 2017 veröffentlicht.
Irrtümlich wurde in der vorgenannten Veröffentlichung für Geldmarktinstrumente (§ 2 c) sowie für Bankguthaben (§ 2 e) eine Anlagegrenze von 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in den Besonderen Anlagebedingungen des Sondervermögens angegeben. Korrekterweise beträgt die Anlagegrenze für Geldmarktinstrumente (§ 2 c) sowie für Bankguthaben (§ 2 e) 1/3 des Wertes des OGAW-Sondervermögens.
Die Anlagegrenzen lauten damit wie folgt:
§ 2 c) Geldmarktinstrumente
Die Gesellschaft führt dem OGAW-Sondervermögen Geldmarktinstrumente nach Maßgabe von § 6 der AABen zu. Die Geldmarktinstrumente dürfen auch auf Fremdwährung lauten. Der Anteil der Geldmarktinstrumente darf maximal ein Drittel (?) des Wertes des OGAW-Sondervermögens betragen. Hierbei sind die für das OGAW-Sondervermögen gehaltenen Bankguthaben anzurechnen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
§ 2 e) Bankguthaben
Bis zu einem Drittel (?) des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. Hierbei sind die für das OGAW-Sondervermögen erworbenen Geldmarktinstrumente und Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.
Die am 23. November 2017 veröffentlichten Änderungen treten weiterhin inklusive des hier abgedruckten Wortlauts mit Wirkung zum 1. März 2018 in Kraft.
Diese Änderungsmitteilung wird im elektronischen Bundesanzeiger, über WM Datenservice als dauerhafter Datenträger sowie auf der Homepage der Gesellschaft (www.sg-securities-services.de) veröffentlicht.
Unterföhring, im Januar 2018 Die Geschäftsführung