Wir informieren Sie über die Änderung der vertraglichen Bedingungen der folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
Postbank Triselect | 977037 | DE0009770370 |
Accellerate V | A0DPZE | DE000A0DPZE9 |
Mauselus | A0DPZF | DE000A0DPZF6 |
DBC Dynamic Return | A0M6MS | DE000A0M6MS4 |
Auf Grund unserer Informationspflicht leiten wir diese Details an die investierten Kunden weiter. Detaillierte Informationen zu diesen Fonds und den anstehenden Änderungen können Sie dem beigefügten dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft entnehmen. Hierbei handelt es sich um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft. Der Inhalt des Dokumentes wird von der FFB nicht geprüft.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
Ihre FFB
BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH Frankfurt am Main
Bekanntmachung der Änderung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen der Gemischten Sondervermögen – Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) vom 19. Juli 2016 Durch die InvStRefG wird eine grundlegende Reform der Investmentfondsbesteuerung angestrebt und in der Folge das Investmentsteuergesetz („InvStG“) geändert. Die BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main („Gesellschaft“) wird daher mit Wirkung zum 01. Januar 2018 die bisherigen „Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen“, unter anderem an die neuen Bestimmungen der Investmentfondsbesteuerung, anpassen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Änderungen der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen der folgenden Gemischten Sondervermögen am 25./26. September 2017 genehmigt:
Accellerate V DE000A0DPZE9
DBC Basic Return DE000A0M6MR6
DBC Dynamic Return DE000A0M6MS4
LAGOS DE000A0RKY03
Mauselus DE000A0DPZF6
Postbank Triselect DE0009770370
Neben redaktionellen Änderungen wurden die folgenden Paragraphen der Allgemeinen Anlagebedingungen der vorgenannten Gemischten Sondervermögen wie folgt geändert. In § 8 und § 11 wurden die Anlagegrenzen im Hinblick auf den Erwerb von Investmentanteilen sowie Aktien angepasst. § 16 regelt nun die Verbriefung der Anteile in einer Sammelurkunde. In § 25 wurde die
Regelung zum Gerichtsstand gestrichen.
Neben redaktionellen Änderungen wurden die folgenden Paragraphen der Besonderen Anlagebedingungen der obengenannten Gemischten Sondervermögen wie folgt geändert. Durch die Änderung der Kostenklausel in § 7 der Besonderen Anlagebedingungen kann die Gesellschaft im Rahmen des Collateral Managements von Derivate-Geschäften Dritte beauftragen und die Kosten von diesen Dritten, in Höhe von bis zu 0,15 Prozent p.a. des Wertes der jeweils obengenannten Gemischten Sondervermögen auf der Basis des jeweils bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes, dem jeweiligen Gemischten Sondervermögen belasten. Die Änderung der vorgenannten Kostenklausel betrifft nicht das Gemischte Sondervermögen Lagos. Die folgenden Gemischten Sondervermögen wurden insbesondere geändert.
Aufgrund des InvStRefG wurde das Gemischte Sondervermögen Accellerate V in die investmentsteuerliche Kategorie „Mischfonds“ im Sinne des § 2 Absatz 7 InvStG n.F. eingeordnet und die Anlagegrenzen in § 2 Absätze 1, 2, 5, 6 und 7 c) der Besonderen Anlagebedingungen angepasst sowie § 2 Absätze 8 und 9 der Besonderen Anlagebedingungen in Bezug auf Kapitalbeteiligungen
nach § 2 Absatz 8 InvStG n.F. entsprechend ausgestaltet.
Aufgrund des InvStRefG wurde das Gemischte Sondervermögen DBC Basic Return in die investmentsteuerliche Kategorie „Mischfonds“ im Sinne des § 2 Absatz 7 InvStG n.F. eingeordnet und die Anlagegrenzen in § 2 Absätze 2, 5 und 6 c) der Besonderen Anlagebedingungen angepasst sowie § 2 Absätze 9 und 10 der Besonderen Anlagebedingungen in Bezug auf Kapitalbeteiligungen nach § 2 Absatz 8 InvStG n.F. entsprechend ausgestaltet. In § 7 Absatz 1a. der Besonderen Anlagebedingungen wurde die Mindestvergütung der Gesellschaft gestrichen. Nach der Änderung von § 9 Absatz 4 der Besonderen Anlagebedingungen sind Zwischenausschüttungen nun zulässig.
Aufgrund des InvStRefG wurde das Gemischte Sondervermögen DBC Dynamic Return in die investmentsteuerliche Kategorie „Mischfonds“ im Sinne des § 2 Absatz 7 InvStG n.F. eingeordnet und die Anlagegrenzen in § 2 Absätze 2, 5 und 6 c) der Besonderen Anlagebedingungen angepasst sowie § 2 Absätze 9 und 10 der Besonderen Anlagebedingungen in Bezug auf Kapitalbeteiligungen nach § 2 Absatz 8 InvStG n.F. entsprechend ausgestaltet. In § 7 Absatz 1a. der Besonderen Anlagebedingungen wurde die Mindestvergütung der Gesellschaft gestrichen. Nach der Änderung von § 9 Absatz 4 der Besonderen Anlagebedingungen sind Zwischenausschüttungen nun zulässig.
Aufgrund des InvStRefG wurde das Gemischte Sondervermögen LAGOS in die investmentsteuerliche Kategorie „Mischfonds“ im Sinne des § 2 Absatz 7 InvStG n.F. eingeordnet und die Anlagegrenzen in § 2 Absätze 2 und 5 der Besonderen Anlagebedingungen angepasst sowie § 2 Absätze 9 und 10 der Besonderen Anlagebedingungen in Bezug auf Kapitalbeteiligungen nach § 2 Absatz 8 InvStG n.F. entsprechend ausgestaltet.
Aufgrund des InvStRefG wurde das Gemischte Sondervermögen Mauselus in die investmentsteuerliche Kategorie „Aktienfonds“ im Sinne des § 2 Absatz 6 InvStG n.F. eingeordnet und die Anlagegrenzen in § 2 Absätze 1, 2, 5 und 6 der Besonderen Anlagebedingungen angepasst sowie § 2 Absätze 8 und 9 der Besonderen Anlagebedingungen in Bezug auf Kapitalbeteiligungen nach § 2 Absatz 8 InvStG n.F. entsprechend ausgestaltet. Aufgrund der damit einhergehenden Änderung der Anlagegrundsätze dieses Gemischten Sondervermögens, bietet die Gesellschaft den Anleger gemäß § 163 Absatz 3 Nr. 1 Kapitalanlagegesetzbuch an, die Anteile dieses Gemischten Sondervermögens ohne weitere Kosten zurückzunehmen.
Aufgrund des InvStRefG wurde das Gemischte Sondervermögen Postbank Triselect in die investmentsteuerliche Kategorie „Mischfonds“ im Sinne des § 2 Absatz 7 InvStG n.F. eingeordnet und die Anlagegrenzen in § 2 Absätze 9 und 10 der Besonderen Anlagebedingungen in Bezug auf Kapitalbeteiligungen nach § 2 Absatz 8 InvStG n.F. entsprechend ausgestaltet. Durch die Ergänzung der Kostenklausel in § 7 Absatz 4 n) der Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte bis zu einer Höhe von 0,10 Prozent p.a. des jährlichen durchschnittlichen Anteilswertes des Sondervermögens, der auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes errechnet wird, dem jeweiligen Gemischten Sondervermögen belastet.
Mit Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen erscheint auch eine aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes des jeweiligen Gemischten Sondervermögens, welches im Internet unter
https://www.bnymellon.com/us/en/bny-mellon-service-kapitalanlage-gesellschaft-mbh.jsp #ir/prospekte-und-berichte oder bei der Gesellschaft kostenfrei erhältlich ist.
Frankfurt am Main, im September 2017
Die Geschäftsführung