Das vom Münchner Vermögensverwalter Sand und Schott skizzierte Szenario, nahezu alle Kundenverträge MiFID II-konform anzupassen und umzustellen, teilt Nero Knapp, geschäftsführender Verbandsjustiziar des Verbands unabhängiger Vermögensverwalter (VuV), nicht.
„Nicht alle MiFID-Themen müssen, beziehungsweise sollten Eingang in den zivilrechtlichen Vertrag finden. Auch wenn Vergütungsthemen mit dem Kunden gesondert besprochen werden müssen, sehen wir grundsätzlich die Möglichkeit, die durch MiFID II unzulässig werdenden Regelungen im Vertrag durch ein klarstellendes Schreiben an die Kunden abzuändern“, so Knapp im Gespräch mit Citywire Deutschland. So sei es aus VuV-Sicht ein praktikabler Weg mitzuteilen, in welcher aufsichtsrechtlich vorgschriebenen Form die Handhabung ab dem 3. Januar 2018 erfolge.
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