FondsVerschmelzung Universal Fonds

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Universal hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 01. Januar 2015 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KAG vorgegebenen Verhältnis in den „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Dieses Umtauschverhältnis wird von der KAG am Fusionstag bekannt gegeben.

Abgebender Fonds WKN Aufnehmender Fonds WKN
RSI Best Select UI A0NAAH RSI International OP 531512

Die letzte Ausgabe von Anteilen des „abgebenden Fonds“ wird über die FFB am 26. November 2014 stattfinden. Die letzte Rücknahme von Anteilen des „abgebenden Fonds“ wird über die FFB am 17. Dezember 2014 stattfinden.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren.
Pläne in dem „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.


Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
Wir werden die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fondsfusion informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

Verschmelzungsinformationen zur Verschmelzung des OGAW-Sondervermögens „RSI Best Select UI“ (zu übertragendes Sondervermögen) und des Gemischten Sondervermögens „RSI International OP“ (übernehmendes Sondervermögen). Für das übernehmende Sondervermögen „RSI International OP“ ändert sich zum 1. Januar 2015 die Fondsbezeichnung in „RSI International UI“. Zudem wird das übernehmende Sondervermögen zum 1. Januar 2015 in ein OGAW-Sondervermögen umgewandelt.

Die beiden Sondervermögen werden von der Universal-Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Die Anlageberatung der Gesellschaft bezüglich beider Sondervermögen erfolgt durch die Reintgen & Schäfer Fondsberatung GmbH, Köln. Die Verwahrstelle beider Sondervermögen ist die Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Frankfurt am Main (nachfolgend „Verwahrstelle“).

Das zu übertragende Sondervermögen „RSI Best Select UI“ soll gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 37 Buchstabe a) des Kapitalanlagesetzbuches (KAGB) auf das übernehmende Sondervermögen „RSI International OP“1 verschmolzen werden (Verschmelzung durch Aufnahme).

Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung Durch die Verschmelzung wird eine Erhöhung des Anlagevolumens erzielt, wodurch eine kosteneffizientere Verwaltung und somit die Wettbewerbsfähigkeit des übernehmenden Sondervermögens gesteigert wird. Zudem ermöglicht ein höheres Fondsvolumen grundsätzlich eine breitere Diversifikation.

Als übernehmendes Sondervermögen wurde der „RSI International OP“2 festgelegt, da der Fonds über das höhere Fondsvolumen verfügt und der Kern der Anlagekonzepte nahezu identisch ist. Zudem schränkt die Mindestinvestitionsquote von 51% in allen zulässigen Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ das Anlagespektrum des zu übertragenden Sondervermögens ein.

Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger Anleger des zu übertragenden Sondervermögens werden mit Wirksamwerden der Verschmelzung Anleger des übernehmenden Sondervermögens, sofern sie nicht von Ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht Gebrauch machen. Ihre Anteile an dem zu übertragenden Sondervermögen werden in Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen umgetauscht. Von da an sind auch für die Anleger des zu übertragenden Sondervermögens die Anlagebedingungen des übernehmenden Sondervermögens maßgeblich.

Für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens ergeben sich in diesem Zusammenhang durch die Verschmelzung keine Änderungen.

Für die Anleger des zu übertragenden Sondervermögens wird sich der Schwerpunkt der Anlagestrategie von der Investition in Länder-, Regionen-, Branchen- und Themenfonds auf die Investition in Aktienfonds mit globaler Streuung verschieben. Die maximalen Investitionsquoten in Geldmarktinstrumente und in Wertpapiere nach § 193 KAGB sind bei dem zu übertragenden Sondervermögen insgesamt jeweils auf 49 % des Wertes des Sondervermögens begrenzt, bei dem aufnehmenden Sondervermögen liegt die maximale Investitionsquote hierfür bei 100%. Die Investitionsquote in Investmentanteilen liegt bei dem zu übertragenden Sondervermögen bei einer Mindestquote von 51%, bei dem aufnehmenden Sondervermögen bei 100%. Beide Sondervermögen können Derivatgeschäfte tätigen, um Vermögenspositionen abzusichern oder um höhere Wertzuwächse zu erzielen.

1 Die Fondsbezeichnung lautet ab dem 1. Januar 2015 „ RSI International UI“.

2 Die Fondsbezeichnung lautet ab dem 1. Januar 2015 „ RSI International UI“.

Seite 2 von 5 Eine Neuordnung der Portfolios beider Sondervermögen ist vor dem Übertragungsstichtag nicht geplant.

Auch nach der Verschmelzung wird das übernehmende Sondervermögen an seiner bisherigen Portfoliostruktur festhalten, sofern die dann aktuelle Marktsituation nichts anderes erfordert.

Derzeit sind beide Sondervermögen hinsichtlich ihrer Risikostruktur und Ertragsstruktur ähnlich. Das Risikoprofil beider Sondervermögen ist derzeit in Risikoklasse 5 (5 von 7) gemäß Leitlinie CESR 10-673 der Umsetzung der UCITS IV/ OGAW IV-Richtlinie eingestuft. Die Risikoeinstufung beider Sondervermögen kann sich im Zeitablauf gemäß der o.g. Leitlinie ändern.

Anleger des zu übertragenden Sondervermögens sollten berücksichtigen, dass das Rendite- und Risikoprofil des zu übertragenden Sondervermögens zukünftig der Anlagestrategie des übernehmenden Sondervermögens entspricht. Die mit der Anlage in beiden Sondervermögen verbundenen, marktbedingten Kursschwankungen werden hinsichtlich der Schwankungsbreite aller Voraussicht nach vergleichbar sein, was ähnliche Gewinnchancen im übernehmenden Sondervermögen zur Folge haben dürfte.

Die Kostenstruktur des zu übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens stellt sich wie folgt dar: Der Ausgabeaufschlag beträgt bei beiden Sondervermögen 5,0%. Ein Rücknahmeabschlag darf bei beiden Sondervermögen nicht erhoben werden.

Die Kosten, die im Laufe des Geschäftsjahres abgezogen werden („Laufende Kosten“) lagen im letzten Geschäftsjahr beim zu übertragenden Sondervermögen bei 2,52 % p.a. Die laufenden Kosten des übernehmenden Sondervermögens lagen im letzten Geschäftsjahr hingegen bei 3,35 % p.a.

Eine erfolgsabhängige Vergütung in dem übernehmenden Sondervermögen ist nicht vorgesehen. Die erfolgsabhängige Vergütung des zu übertragenden Sondervermögens wird nachfolgend beschrieben: Die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft kann zu Lasten des OGAW-Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 15 % des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 6 % p.a. als Schwellenwert übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch höchstens 10 % des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der Abrechnungsperiode. Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des Wertzuwachses berechnet, der zugleich über den höchsten jeweils am Ende der fünf unmittelbar vorhergehenden Abrechnungsperioden erreichten Anteilwert hinausgeht („High-Water-Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ (Startwert für die Berechnung) ist der Anteilwert vom 29. Juni 2013 bzw. bei späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der jeweilige Anteilwert vom Tag der Auflegung. Es steht der Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängige Vergütung an.

Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.

Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31. Dezember 2014.

Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes und der „High-Water-Mark“ ermittelt.

Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.

Seite 3 von 5 Zukünftig ist die Kostenstruktur des übernehmenden Sondervermögens maßgeblich.

Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung werden weder dem zu übertragenden noch dem übernehmenden Sondervermögen belastet. Die Kosten der Verschmelzung trägt die Gesellschaft.

Nachfolgend eine Übersicht über die Ausgestaltungsmerkmale und Unterschiede der beiden Sondervermögen: Fondsname RSI Best Select UI (zu übertragendes Sondervermögen) RSI International OP3 – (übernehmendes Sondervermögen) WKN / ISIN · A0NAAH / DE000A0NAAH6 · 531512 / DE0005315121 Ziele und Anlagepolitik · Der Fonds strebt die Erwirtschaftung einer langfristigen Wertsteigerung des eingesetzten Kapitals an.

  • · Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung der Wirtschaftsund Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.
  • · Der Fonds setzt sich zu mindestens 51 % aus allen zulässigen Investmentanteilen zusammen.
  • · Der Schwerpunkt der Anlagepolitik soll auf der Auswahl von Länder-, Regionen-, Branchen und Themenfonds liegen. Das Anlageuniversum umfasst schwerpunktmäßig Zielfonds unterschiedlicher Assetklassen.
  • · Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.
  • · Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung der Wirtschaftsund Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.
  • · Der Fonds legt vornehmlich in Aktienfonds mit globaler Streuung der Anlagen an. Darüber hinaus können für den Fonds die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch und den Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden.

Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollständigen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen. Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Ertragsverwendung · Thesaurierend · Thesaurierend Derivateeinsatz · Der Fonds kann Derivatgeschäfte tätigen, um Vermögenspositionen abzusichern oder um höhere Wertzuwächse zu erzielen.

  • · Der Fonds kann Derivatgeschäfte tätigen, um Vermögenspositionen abzusichern oder um höhere Wertzuwächse zu erzielen.

3 Die Fondsbezeichnung lautet ab dem 1. Januar 2015 „ RSI International UI“.

Seite 4 von 5 Risiko- und Ertragsprofil · Fonds der Risikostufe 5 (5 von 7).

Der Fonds ist in Kategorie 5 eingestuft, weil sein Anteilpreis verhältnismäßig stark schwankt und deshalb die Gewinnchance, aber auch das Verlustrisiko verhältnismäßig hoch sein kann.

  • · Fonds der Risikostufe 5 (5 von 7).

Der Fonds ist in Kategorie 5 eingestuft, weil sein Anteilpreis verhältnismäßig stark schwankt und deshalb die Gewinnchance, aber auch das Verlustrisiko verhältnismäßig hoch sein kann.

Verwaltungsvergütung · maximal 1,75% p.a. · maximal 2,50% p.a.

Beratervergütung · maximal 0,40% p.a. · maximal 0,20% p.a.

Verwahrstellenvergütung · maximal 0,10% p.a. · maximal 0,10% p.a.

Laufende Kosten · 2,52 % p.a. · 3,35 % p.a.

Fondswährung · EUR · EUR Erfolgsabhängige Vergütung · bis zu 15 % des Betrages, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 6 % p.a.

als Schwellenwert übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch höchstens 10 % des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der Abrechnungsperiode · keine Ausgabeaufschlag · 5,00 % · 5,00 % Rücknahmeabschlag · keiner · keiner Geschäftsjahr · 1. Januar – 31. Dezember · 1. Oktober – 30. September Fondsdomizil · Deutschland · Deutschland Vertriebsländer · Deutschland · Deutschland Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung der Anleger im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein und somit von ihrer bisherigen Behandlung – gegebenenfalls auch nur geringfügig – abweichen kann.

Bei dieser Verschmelzung kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral.

Vom zu übertragenden Sondervermögen erwirtschaftete und noch nicht thesaurierte Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sog. ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich zugewiesen.

Rechte der Anleger Die Ausgabe der Anteile des zu übertragenden Sondervermögens wird am 1. Dezember 2014 eingestellt.

Die Anleger des zu übertragenden Sondervermögens, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit bis zum 22. Dezember 2014 ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden oder in Anteile des Sondervermögens „AktivChance“ (WKN / ISIN: A0JEK4/ DE000A0JEK49) zu tauschen.

Seite 5 von 5 Anleger des übernehmenden Sondervermögens, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, haben bis zum 22. Dezember 2014 das Recht, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben oder sind berechtigt, ihre Anteile kostenfrei in Anteile des Sondervermögens „BKP Dachfonds UI“ (WKN / ISIN: A1J3YJ / DE000A1J3YJ9) zu tauschen.

Anleger des zu übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens, die nicht bis zum 22. Dezember 2014 von ihrem kostenfreien Rückgabe- oder Umtauschrecht Gebrauch machen, können nach der erfolgten Verschmelzung unter Beachtung der vertraglichen Regelungen des übernehmenden Sondervermögens ihre Anteile börsentäglich zurückgeben.

Die Verschmelzung wird durch den Abschlussprüfer des übernehmenden Sondervermögens entsprechend den Vorgaben des § 185 Abs. 2 KAGB geprüft. Die Gesellschaft wird auf Anfrage den Anlegern der Sondervermögen eine Abschrift der Erklärung des Abschlussprüfers, ob die Verschmelzung den Vorgaben des § 185 Abs. 2 KAGB entsprochen hat (Prüfbericht), kostenlos zur Verfügung stellen.

Maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter Übertragungsstichtag – Wirksamwerden der Verschmelzung Für Zwecke der Übertragung berechnet die Gesellschaft zum Übertragungsstichtag die Inventarwerte des übernehmenden und des zu übertragenden Sondervermögens. Die Verwahrstelle bestätigt der Gesellschaft nach Prüfung die Fondsbewertung des zu übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens.

Im Anschluss ermittelt die Gesellschaft die Umtauschverhältnisse. Die Anzahl der Anteile des übernehmenden Sondervermögens errechnet sich aus den Verhältnissen der Inventarwerte des übernehmenden Sondervermögens zu den Inventarwerten des zu übertragenden Sondervermögens.

Das Umtauschverhältnis wird am 1. Januar 2015 wie oben beschrieben berechnet und die so ermittelten Umtauschquoten im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Der Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2014. Nach Ablauf des Übertragungsstichtages, 31.

Dezember 2014, 24:00 Uhr, ist die Übertragung zum 1. Januar 2015 (Aufnahmetag und Tag der Berechnung der Umtauschverhältnisse) gemäß § 189 KAGB wirksam.

Wesentliche Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens Diesen Verschmelzungsinformationen sind die Wesentlichen Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens in der derzeit gültigen Fassung sowie in einer nach Umwandlung des übernehmenden Sondervermögens in ein OGAW-Sondervermögen gültigen Fassung

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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