Wir informieren Sie über die Änderung der vertraglichen Bedingungen zu folgendem Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
ARTUS Europa Core Satelliten Strategie HI Fonds | A0M2H1 | DE000A0M2H13 |
Auf Grund unserer Informationspflicht leiten wir diese Details an die investierten Kunden weiter.
Detaillierte Informationen zu dem Fonds und den anstehenden Änderungen können Sie dem beigefügten dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft entnehmen.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
HANSAINVEST
Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg
Wichtige Mitteilung an unsere Anleger
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen des Sondervermögens
ARTUS Europa Core Satelliten Strategie HI Fonds
(ISIN/WKN: DE000A0M2H13 / A0M2H1)
Die HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH ändert die Besonderen Anlagebedingungen für das Sondervermögen ARTUS Europa Core Satelliten Strategie HI Fonds.
Der Name des oben genannten Sondervermögens wird geändert. Die neue Bezeichnung lautet HINKEL Europa Core Satelliten Strategie HI Fonds.
Die in § 1 der Besonderen Anlagebedingungen aufgeführten Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft für das OGAW Sondervermögen erworben werden dürfen, werden gemäß der neu eingefügten Nr. 1 um Aktien und Aktien gleichwertige Papiere erweitert. Die Gesellschaft darf gemäß § 2 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen bis zu 100% in Aktien und Aktien gleichwertige Papiere investieren. Der bisherige § 2 „Nicht zulässige Vermögensgegenstände“ wird gestrichen.
Der Hintergrund der Änderungen ist der Wunsch nach einer Erweiterung der Anlagemöglichkeiten des Portfoliomanagers.
Der § 5 der Besonderen Anlagebedingungen wird dahingehend geändert, dass ein Ausgabe- sowie ein Rücknahmeabschlag nicht mehr erhoben werden.
Weiter kann nach § 6 Abs. 1 Buchstabe c) dd) die erfolgsabhängige Vergütung nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des OGAW-Sondervermögens, der am Ende der fünf – statt der aktuell drei – vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt.
Hintergrund der Anpassung ist die Änderung der zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Bundesverband Investment und Asset Management e.V. abgestimmten Musteranlagebedingungen.
In § 7 der Besonderen Anlagebedingungen wird – zu den dort bereits genannten Einkunftsarten – die Einkunftsart „Dividenden“ hinzugenommen. Die Aufnahme von Aktien und Aktien gleichwertige Papiere zu den erwerbbaren Vermögensgegenständen macht die Aufnahme von Dividenden in die dortige Auflistung erforderlich.
Durch die vorgenannten Änderungen haben sich die Paragraphen sowie teilweise die Nummerierungen der Absätze verschoben.
Die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Die Änderungen treten am 1. März 2016 in Kraft.
Bitte finden Sie nachstehend die geänderten Besonderen Anlagebedingungen abgedruckt.
Hamburg, den 18. November 2015
Die Geschäftsleitung
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg, (nachstehend “Gesellschaft” genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie HINKEL Europa Core Satelliten Strategie HI Fonds, die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten “Allgemeinen Anlagebedingungen” gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Aktien und Aktien gleichwertige Papiere gemäß § 5 der AABen,
2. Andere Wertpapiere gemäß § 5 der AABen, die keine Aktien und Aktien gleichwertige Papiere sind,
3. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen,
4. Bankguthaben gemäß § 7 der AABen,
5. Investmentanteile gemäß § 8 der AABen,
6. Derivate gemäß § 9 der AABen,
7. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen.
§ 2 Anlagegrenzen
1. Die Gesellschaft darf bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gemäß § 1 Nr. 1 anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
2. Die Gesellschaft darf bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Wertpapiere gemäß § 1 Nr. 2 anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
3. Die Gesellschaft darf bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten gemäß § 1 Nr. 3 anlegen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
4. Die Gesellschaft darf bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben gemäß § 1 Nr. 4 anlegen.
5. Die Gesellschaft darf bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Anteilen an in oder ausländischen Investmentvermögen für das OGAW-Sondervermögen gemäß § 1 Nr. 5 anlegen.
Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
6. Das OGAW-Sondervermögen muss überwiegend bestehen aus Vermögensgegenständen europäischer Aussteller bzw. Schuldner bzw. in- oder ausländischen Investmentvermögen, die nach den Anlagebedingungen oder der Satzung überwiegend in Vermögensgegenständen europäischer Aussteller bzw. Schuldner anlegen.
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
2. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze OGAWSondervermögen und nicht für eine einzelne Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteilklassen zulässig.
3. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.
4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
5. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
Es werden kein Ausgabeaufschlag und kein Rücknahmeabschlag erhoben.
§ 6 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens für jede Anteilklasse eine jährliche Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 1,80 % des Wertes des OGAWSondervermögens der jeweiligen Anteilklasse bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Jahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt die Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Erfolgsabhängige Vergütung
aa) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 10 % (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 1 % übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), höchstens jedoch bis zu 15 % des Durchschnittswerts des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
bb) Definition der Abrechnungsperiode
Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.12. und endet am 30.11. eines Kalenderjahres.
cc) Performanceberechnung
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Anteilwertes am Ende der Abrechnungsperiode mit dem Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode in Prozent ermittelt.
Der Anteilwert wird grundsätzlich gemäß § 168 Abs. 1 KAGB berechnet, d.h. abzüglich aller Kosten, allerdings mit Ausnahme von zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erfolgten Ausschüttungen und geleisteten Steuerzahlungen.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
dd) Aufholung/“High water mark“-Regelungen
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des OGAW-Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechungsperiode nach Auflegung des OGAW-Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind (diese werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet):
a) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsmessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
b) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für die die Bewertung von Vermögensgegenständen durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
c) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für im Zusammenhang mit Vertriebszulassungen im Ausland durch Dritte anfallende Kosten soweit es sich nicht um Rechtsund Steuerberatungskosten sowie Gebühren oder Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden handelt, eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a),
2.a) bis c) als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,1 % des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats betragen.
4. Die Verwahrstelle erhält eine jährliche Vergütung von bis zu 0,10 % des Wertes des OGAWSondervermögens, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Jahres zum Ende des Geschäftsjahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAWSondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
6. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Nr. 5 berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Thesaurierung
Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 01. Dezember und endet am 30. November