Universal Investments hat uns informiert, dass folgende Fonds zum 26. Februar 2016 fusionieren.
Die Anteile des „abgebenden“ Fonds gehen damit in den „aufnehmenden“ Fonds über. Das Umtauschverhältnis wird von der Fondsgesellschaft vorgegebenen und am Fusionstag bekannt
gemacht.
Abgebender Fonds | ISIN | Aufnehmender Fonds | ISIN |
---|---|---|---|
Merck Finck Vermögensverwaltung Taktik UI A | DE000A0M1QF3 | Merck Finck Vario Aktien Renten UI A | DE000A0EQ5Q6 |
Fondsanteile des „abgebenden“ Fonds können über die FFB bis zum 27. Januar 2016 gekauft und bis zum 17. Februar 2016 zurückgegeben werden.
Bei der Fondszusammenlegung verfahren wir nach dem Vorschlag der Fondsgesellschaft. Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt. Beachten Sie hierbei jedoch eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir einen neuen schriftlichen Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für unsere gemeinsamen Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen den Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren.
Kunden des aufnehmenden Fonds werden ebenfalls über die Fusion informiert.
Den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft haben wir Ihnen beigelegt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Merck Finck Vermögensverwaltung Taktik UI“1 (übertragendes Sondervermögen, ISIN DE000A0M1QF3) mit dem OGAW-Sondervermögen „Merck Finck Vario Aktien Renten UI“ (übernehmendes Sondervermögen, ISIN DE000A0EQ5Q6/DE000A0EQ5R4) Beide Sondervermögen (nachfolgend auch „Fonds“) werden von der Universal-Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Asset Management Gesellschaft beider Sondervermögen ist die MFI Asset Management GmbH, München. Die Verwahrstelle beider Sondervermögen ist die Merck Finck & Co. oHG, München (nachfolgend „Verwahrstelle“).
Das übertragende Sondervermögen „Merck Finck Vermögensverwaltung Taktik UI“ soll gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 37 Buchstabe a) des Kapitalanlagesetzbuches (KAGB) zum 29. Februar 2016 auf das übernehmende Sondervermögen „Merck Finck Vario Aktien Renten UI“ verschmolzen werden (Verschmelzung durch Aufnahme). Hierfür werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens auf das übernehmende Sondervermögen übertragen. Die Verschmelzung erfolgt jeweils gegen Gewährung von Anteilen der Anteilklasse A (ISIN DE000A0EQ5Q6) des übernehmenden Sondervermögens an die Anleger des übertragenden Sondervermögens (ISIN: DE000A0M1QF3).
Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung
Hintergrund der Verschmelzung ist das geringe Volumen in dem übertragenden Sondervermögen. Zudem weist das übernehmende Sondervermögen im Dreijahreszeitraum eine bessere Performance auf.
Durch die Verschmelzung wird eine Erhöhung des Anlagevolumens erzielt, wodurch eine kosteneffizientere Verwaltung erreicht und somit die Wettbewerbsfähigkeit des übernehmenden Sondervermögens gesteigert wird. Zudem ermöglicht ein höheres Fondsvolumen grundsätzlich eine breitere Diversifikation.
Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger Anleger des übertragenden Sondervermögens werden mit Wirksamwerden der Verschmelzung Anleger des übernehmenden Sondervermögens, sofern sie nicht von ihrem Umtausch- oder Rückgaberecht Gebrauch machen (vgl. unten: Rechte der Anleger). Ihre Anteile an dem übertragenden Sondervermögen werden in Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen umgetauscht. Von da an sind auch für die Anleger des übertragenden Sondervermögens die Anlagebedingungen des übernehmenden Sondervermögens maßgeblich.
Eine Neuordnung der Portfolios im Sinne einer Neuausrichtung der Anlagestrategie beider Sondervermögen ist vor dem Übertragungsstichtag nicht geplant.
Eine Veränderung der Portfoliostruktur des übernehmenden Sondervermögens ist nach der Verschmelzung nicht vorgesehen. Die Anleger des übertragenden Sondervermögens müssen allerdings beachten, dass für das übernehmende Sondervermögen eine Mindestinvestitionsquote von 51 % in Aktien und/oder verzinslichen Wertpapieren besteht. Dadurch liegen die Quoten für die Anlage in Geldmarktinstrumenten und Bankguthaben beim übernehmenden Sondervermögen jeweils bei bis zu 49 %, während das übertragende Sondervermögen auch jeweils vollständig in den genannten Vermögensgegenständen investiert sein könnte. Weiterhin besteht ein Unterschied in der Investitionsmöglichkeit in Investmentanteile. Die Quote liegt beim übertragenden Sondervermögen bei 100 %, beim übernehmenden Sondervermögen hingegen bei 10 %. Ferner werden für das übernehmende Sondervermögen Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte nicht abgeschlossen. Das übertragende Sondervermögen hat diese Einschränkung hingegen nicht. Für beide Sondervermögen besteht die Möglichkeit in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von bestimmten Ausstellern zu mehr als 35 % anzulegen. Al- 1 Für dieses Sondervermögen wird ein Rumpfgeschäftsjahr vom 1.1.2016 bis 29.02.2016 (Übertragungsstichtag) eingelegt.
lerdings ist die Ausstellerauswahl beim übernehmenden Sondervermögen enger gefasst, da hier einige Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Bulgarien und Rumänien) sowie auch andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen) nicht in den Besonderen Anlagebedingungen aufgeführt sind.
Beide Sondervermögen können Derivatgeschäfte tätigen, um Vermögenspositionen abzusichern oder um höhere Wertzuwächse zu erzielen.
Hinsichtlich ihrer Risikostruktur und Ertragsstruktur sind die Sondervermögen identisch. Das Risikoprofil des übertragenden Sondervermögens ist derzeit in Risikoklasse 5 (5 von 7) gemäß Leitlinie CESR 10-673 der Umsetzung der UCITS IV/ OGAW IV-Richtlinie eingestuft. Das Risikoprofil des übernehmenden Sondervermögens ist ebenfalls in Risikoklasse 5 (5 von 7) gemäß Leitlinie CESR 10-673 der Umsetzung der UCITS IV/ OGAW IV-Richtlinie eingestuft. Die Risikoeinstufung beider Sondervermögen kann sich im Zeitablauf gemäß der o.g. Leitlinie ändern.
Anleger des übertragenden Sondervermögens sollten berücksichtigen, dass das Rendite- und Risikoprofil des übertragenden Sondervermögens zukünftig der Anlagestrategie des übernehmenden Sondervermögens entspricht. Die mit der Anlage im übertragenden Sondervermögen verbundenen marktbedingten Kursschwankungen werden hinsichtlich der Schwankungsbreite aller Voraussicht nach vergleichbar sein, was ähnliche Gewinnchancen im übernehmenden Sondervermögen zur Folge haben dürfte.
Die Kostenstruktur des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens stellt sich wie folgt dar:
Der Ausgabeaufschlag beträgt beim übertragenden Sondervermögen 6,00 %, beim übernehmenden Sondervermögen 5,00 %. Ein Rücknahmeabschlag darf bei beiden Sondervermögen nicht erhoben werden.
Die Kosten, die im Laufe des Geschäftsjahres abgezogen werden („Laufende Kosten“) lagen im letzten Geschäftsjahr bei der Anteilklasse A des übertragenden Sondervermögens bei 1,74 %. Bei der Anteilklasse A des übernehmenden Sondervermögens lagen die laufenden Kosten bei 1,90 %.
Beide Sondervermögen haben keine erfolgsabhängige Vergütung in den Anlagebedingungen vorgesehen.
Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung werden weder dem übertragenden noch dem übernehmenden Sondervermögen belastet. Die Kosten der Verschmelzung trägt die Gesellschaft.