Deka Investments hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 30. November 2015 fusionieren.
Die Anteile des „abgebenden Fonds“ gehen damit in dem „aufnehmenden Fonds“ auf.
Das Umtauschverhältnis wird von der Fondsgesellschaft vorgegebenen und am Fusionstag bekannt gemacht.
Abgebender Fonds | ISIN | Aufnehmender Fonds | ISIN |
---|---|---|---|
UBS (D) Renten | DE000A0DNHM5 | UBS (D) Rent-Euro | DE0009752501 |
Fondsanteile des „abgebenden Fonds“ können über die FFB nicht mehr gekauft oder verkauft werden.
Bei der Fondszusammenlegung verfahren wir nach dem Vorschlag der Fondsgesellschaft. Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt. Beachten Sie hierbei jedoch eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir einen neuen schriftlichen Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für unsere gemeinsamen Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen den Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren.
Kunden des aufnehmenden Fonds werden ebenfalls über die Fusion informiert.
Den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft haben wir Ihnen beigelegt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Jahres- und Halbjahresberichte sowie Verkaufsprospekte und wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland)
GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos angefordert werden. Darüber hinaus stehen die vorgenannten Informationen unter der Webseite www.ubs.com/deutschlandfonds zur Verfügung.
Wichtige Information für unsere Anleger über die geplante Verschmelzung zur Aufnahme des übertragenden OGAW-Sondervermögens UBS (D) Renten II (ISIN: DE000A0DNHM5) auf das aufnehmende OGAW-Sondervermögen UBS (D) Rent-Euro (ISIN: DE0009752501)
1. Zusammenfassende Erläuterungen
1.1 Art der Verschmelzung
Bei der geplanten Verschmelzung zur Aufnahme werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Übertragungsstichtag vom übertragenden auf das aufnehmende OGAWSondervermögen übergehen. Das übertragende OGAW-Sondervermögen geht rechtlich unter und deren Anleger, die zum Übertragungsstichtag Anleger dieses Fonds sind, werden Anleger des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens mit den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Verkaufsprospekt, den Anlagebedingungen sowie den wesentlichen Anlegerinformationen ergeben.
Hintergrund und Beweggründe der Verschmelzung werden in Abschnitt 3.1 näher erläutert.
1.2 Geplanter Übertragungsstichtag, Verfahren der Verschmelzung und spezifische Rechte der Anleger
Die Übertragung soll zum 30. November 2015 erfolgen. Die Anleger der betroffenen OGAWSondervermögen können bis zum 23. November 2015 ihre Anteile kostenlos zurückgeben oder in Anteile anderer UBS-Fonds umtauschen. Nach der Verschmelzung werden die Anteile des übertagenden in Anteile des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens umgetauscht.
Nähere Informationen zu dem geplanten Übertragungsstichtag sowie zu den Verfahrensaspekten und ihren damit zusammenhängenden Rechten werden im Abschnitt 3.2
erläutert.
1.3 Potentielle Auswirkungen auf die Anleger der betroffenen OGAWSondervermögen Die geplante Verschmelzung wird für die Anleger des übertragenden OGAW-Sondervermögens eine Änderung der Anlagestrategie und -politik, Änderungen bei den Kosten sowie weitere Auswirkungen mit sich bringen, die in Abschnitt 3.3 näher dargestellt sind.
1.4 Kosten der Verschmelzung
Die Kosten der Verschmelzung werden in Abschnitt 3.4 näher erläutert 2
2. Weitere Informationen für die Anleger
Diesen Verschmelzungsinformationen sind die aktuellen wesentlichen Anlegerinformationen des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens beigefügt.
Zudem können der aktuelle Verkaufsprospekt, die letzten Jahres- und Halbjahresberichte sowie sonstige Publikationen bei UBS Deutschland AG sowie bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main schriftlich angefordert werden. Die Übersendung erfolgt kostenlos. Alternativ können die vorbenannten Dokumente kostenlos im Internet unter http://www.ubs.com/deutschlandfonds abgerufen werden.
Wir empfehlen, diese Informationen und Dokumente zusätzlich zu diesem Schreiben sorgfältig und vollständig zu lesen, damit Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten sowie die Auswirkungen der geplanten Verschmelzung bewusst und ausreichend informiert sind. Wir weisen daraufhin, dass weder dieses Schreiben noch die weiteren Informationen und Dokumente eine Anlageberatung darstellt oder ersetzt und von der Gesellschaft auch nicht angeboten wird. Bei weiteren Fragen Ihre Anlage betreffend wenden Sie sich bitte an Ihren Anlage-/Kundenberater.
Zusätzlich kann eine Abschrift der Erklärung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH, die die Durchführung der Verschmelzung nach § 185 Abs. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) prüft (eine Lesefassung des KAGB finden Sie unter http://www.gesetze-im-Internet.de), nach der geplanten Verschmelzung schriftlich unter der oben angegebenen Adresse angefordert werden.
3. Erläuterungen und Angaben zur geplanten Verschmelzung
3.1 Hintergrund und Beweggründe
Im Interesse der Kunden bzw. Anleger hat die Gesellschaft das aktuelle Marktumfeld sowie ihre Produktpalette näher analysiert und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verschmelzung der betroffenen OGAW-Sondervermögen jetzt und in Zukunft für die Anleger/Kunden mehr Vor- als Nachteile bringen wird.
Die Verschmelzung der betroffenen OGAW-Sondervermögen wird zu einer Erhöhung des Fondsvolumens führen, was die Investitionsmöglichkeiten sowohl im Hinblick auf die Diversifikation als auch auf die absolute Höhe der zu erwerbenden Vermögensgegenstände unter Wahrung der geltenden Anlagegrenzen verbessern wird. Dies ist auch aus Effizienzgründen geboten.
Die betroffenen OGAW-Sondervermögen eignen sich für eine Verschmelzung, da diese in Risikoprofil, Anlagestrategie sowie auch bei den Kosten weitgehend vergleichbar, in Teilen sogar deckungsgleich sind, so dass keine Änderung der Anlagegrundsätze erfolgt. Dies stellt für die Anleger des übertragenden OGAW-Sondervermögens einen sehr geringen Eingriff in ihre vertraglichen Rechte dar.
Die Entscheidung zur Verschmelzung zur Aufnahme beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
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Entwicklung Fondsvolumina
Die Entwicklung der Fondsvolumina rechtfertigt eine Verschmelzung. Das Fondsvolumen des übertragenden OGAW-Sondervermögen verfolgt seit über drei Jahren einen negativen Trend, während sich das Fondsvolumen des aufnehmende OGAW-Sondervermögens stetig hält, was nachweist, dass sich das OGAW-Sondervermögen sowie die verfolgte Strategie im Markt etabliert hat. Durch die Verschmelzung wird es dem aufnehmenden OGAW-Sondervermögen ermöglicht, seine erfolgreiche Strategie auszubauen. Die Verschmelzung hat für die Anleger des übertragenden Sondervermögens den Vorteil, dass die Liquidität erhöht wird und der negative Trend der Fondsvolumenentwicklung gestoppt werden kann.
Wertentwicklung
In Anbetracht historischer Tiefststände bei den Renditen der für das Anlageuniversum vorgesehenen Anleihen, sollte die Wertentwicklung des aufnehmenden OGAWSondervermögens im Zuge einer Normalisierung des Zinsumfeldes vorteilhafter für die Anleger sein.
3.2. Geplanter Übertragungsstichtag, maßgebliche Verfahrensaspekte, spezifische Rechte der Anleger
3.2.1 Übertragungsstichtag
Die Verschmelzung wird zum 30. November 2015 erfolgen. Dies ist gleichzeitig auch das Geschäftsjahresende des übertragenden OGAW-Sondervermögens.
3.2.2 Verfahren der Verschmelzung
Die am Übertragungsstichtag im übertragenden OGAW-Sondervermögen noch vorhandenen Vermögensgegenstände werden 1:1 in das aufnehmende OGAW-Sondervermögen übertragen.
Ausgegebene Anteilscheine des übertragenden OGAW-Sondervermögens werden mit Ablauf des Übertragungsstichtags kraftlos. Gleichzeitig werden unter Berücksichtigung des Umtauschverhältnisses neue Anteile des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens an die bisherigen Anleger des übertragenden OGAW-Sondervermögens ausgegeben.
Sofern die Anleger nicht von ihrem kostenlosen Umtausch- oder Rückgaberecht (siehe dazu nachfolgend 3.2.5) Gebrauch machen, erhalten die Anleger des übertragenden OGAWSondervermögens nach Einbuchung durch ihre depotführende Stelle Anteile am aufnehmenden OGAW-Sondervermögen.
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Zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses wird folgende Berechnungsformel angewandt:
Zunächst wird das Verhältnis zwischen dem Fondsvermögen des übertragenden und dem aufnehmenden OGAW-Sondervermögen ermittelt (Fondsvermögen Renten II geteilt durch Fondsvermögen Rent-Euro). Dieses Verhältnis wird mit der Anzahl der Anteile des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens multipliziert und das Zwischenergebnis auf Null Stellen nach dem Komma abgerundet.
Sodann wird dieses Ergebnis durch die Anzahl der Anteile des übertragenden OGAWSondervermögens dividiert, wobei acht Nachkommastellen berücksichtigt werden.
Das bedeutet, ein Anleger, der von dem zu übertragenden OGAW-Sondervermögen 1.000 Anteile hält, erhält nach der Verschmelzung bei einem angenommenen Umtauschverhältnis von 1,1151895 ca. 1115 Anteile. Bei der Berechnung des angenommenen Umtauschverhältnisses wurde von einem Datenstand per 31.08.2015 ausgegangen.
Umtauschformel:
[(FV Renten II / FV Rent-Euro) * Anzahl Anteile Rent-Euro]
Umtauschverhältnis =______________________________________________________
Anteile Renten II
Legende:
FV = Fondsvermögen
Renten II = übertragendes Sondervermögen
Rent-Euro = aufnehmendes Sondervermögen
[ ] = Rundung des Zwischenergebnisses auf „0“ Stellen nach dem Komma
3.2.3 Neuordnung der Portfolien vor und nach der Verschmelzung
Die Gesellschaft beabsichtigt keine Neuordnung des Portfolios des übertragenden OGAWSondervermögens vor Wirksamwerden der Verschmelzung. Auch ist keine Neuordnung des Portfolios des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens vorgesehen.
Nach der Verschmelzung wird das aufnehmende Sondervermögen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen fortgeführt und die Wertpapiere des übertragenden OGAWSondervermögens weitestgehend veräußert.
Diese Wertpapiere werden zu Geldkursen bewertet, so dass ein Verkauf nicht mit zusätzlichen Kosten für den Anleger verbunden sein sollte. Bei Re-Investition dieser Mittel im aufnehmenden OGAW-Sondervermögen ist zu berücksichtigen, dass die zu erwerbenden Wertpapiere unter Berücksichtigung der Best Execution Policy der Gesellschaft zu Marktkursen erworben werden, die eine gewisse Geld-Brief-Spanne beinhalten. Diese Spanne ist von den vorherrschenden Marktbedingungen am Handelstag abhängig und nicht genau zu quantifizieren. Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ertragschancen des aufnehmenden im Vergleich zum übertragenden OGAW-Sondermögen höher einzustufen sein sollten, da das aufnehmende OGAW-Sondervermögen ein anderes Anlageziel verfolgt.
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3.2.4 Aussetzung Rücknahme und Ausgabe der Anteile
Nach dem 23. November 2015 wird der Anteilshandel ausgesetzt, um eine effiziente Durchführung zu ermöglichen. Darüber hinaus ist eine Aussetzung der Rücknahme und Ausgabe der Anteile nicht geplant.
Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist.
3.2.5 spezifische Rechte der Anleger vor der Verschmelzung
a) Rücknahmerecht
Die Anleger der betroffenen OGAW-Sondervermögen können ab Bekanntmachung dieses Schreibens bis einschließlich 23. November 2015 die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten verlangen. Rücknahmeerklärungen von Anlegern des übertragenden OGAWSondervermögens, die nach dem 23. November 2015 der Gesellschaft zugehen, gelten nach der Verschmelzung weiter und beziehen sich dann auf die Anteile des Anlegers am aufnehmenden OGAW-Sondervermögen nach Durchführung der Verschmelzung und des Umtauschs der Anteile nach dem unter 3.2.2 beschriebenen Verfahren.
b) Umtauschrecht
Alternativ können die Anleger der betroffenen OGAW-Sondervermögen bis zum 23. November 2015 ihre Anteile gegen Anteile des UBS (Lux) Bond Fund – EUR P-acc (ISIN: LU0033050237) ohne weitere Kosten umtauschen.
Der Umtauschfonds aus dem Fonduniversum der UBS weist eine hohe Vergleichbarkeit im Hinblick auf Anlagestrategie und -politik mit den betroffenen OGAW-Sondervermögen auf.
c) Verfahren
Das Umtausch- sowie das Rücknahmerecht können gegenüber der UBS Deutschland AG als Verwahrstelle bzw. gegenüber Ihrer depotführenden Stelle geltend gemacht werden. Den für Sie jeweils geltenden Orderannahmeschluss können Sie bei Ihrer depotführenden Stelle anfragen.
3.2.6 Rechte der Anleger nach der Verschmelzung
Ab dem 1. Dezember 2015 können die Anleger des übertragenden OGAW-Sondervermögens ihre Rechte als Anleger des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens ausüben. Die Rechte ergeben sich aus dem Verkaufsprospekt, den wesentlichen Anlegerinformationen sowie den Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen (siehe dazu auch die Ausführungen unter 2.).
3.3. Potentielle Auswirkungen
Die betroffenen OGAW-Sondervermögen unterschieden sich in wenigen Punkten marginal voneinander.
3.3.2 Einzelerläuterungen
a) Anlagepolitik und -strategie
Die betroffenen OGAW-Sondervermögen, die beide als Rentenfonds eingestuft sind, verfolgen eine vergleichbare Strategie, haben weitgehend deckungsgleiche Anlagerichtlinien und sind auch für das gleiche Anlegerprofil geeignet. Das übertragende OGAW-Sondervermögen darf auf Basis der Anlagerichtlinien auch in Fremdwährungsanleihen investieren. In jüngerer Vergangenheit wurde von dieser Möglichkeit allerdings kein Gebrauch gemacht, sodass aktuell beide OGAW-Sondervermögen ausschließlich in Euro Anleihen investieren.
b) Duration und Verfallrendite
Die Duration des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens ist um ca. 1 geringer als jene des übertragenden OGAW-Sondervermögens und bietet daher ein geringeres Zinsänderungsrisiko.
Aufgrund der geringeren Duration liegt die Verfallrendite des aufnehmenden ebenfalls unter jener des übertragenden OGAW-Sondervermögens.
c) Risikokategorie
Die betroffenen OGAW-Sondervermögen unterscheiden sich nicht in der Risikokategorie.
Sondervermögen der Gesellschaft werden in eine von sieben Risikokategorien eingestuft (Kategorie 1 = geringeres Risiko, Kategorie 7 = höheres Risiko). Eine geringere Risikokategorie steht für ein geringeres Risiko, aber auch gleichzeitig und typischerweise für eine geringere Rendite. Vice versa bedeutet dies, dass je höher ein Sondervermögen eingestuft wird, typischerweise eine höhere Rendite möglich ist, das Risiko aber auch höher ist.
Die betroffenen OGAW-Sondervermögen sind jeweils in die Kategorie 2 eingestuft.
d) Periodische Berichterstattung
Nach Wirksamwerden der Verschmelzung wird sich für die Anleger des übertragenden OGAWSondervermögens die Periodizität der Berichterstattung ändern, da das Geschäftsjahr des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens einen Kalendermonat später endet. Damit werden die Jahres- und Halbjahresberichte voraussichtlich einen Monat später veröffentlicht.
e) Kosten
Die betroffenen OGAW-Sondervermögen wenden eine Pauschalvergütung an, d.h., dass bestimmte Kosten, wie die Verwahrstellenvergütung oder Kosten für Veröffentlichungen in der Verwaltungsvergütung bereits enthalten sind.
Anders als das übertragende, das eine Vergütungsspanne festlegt, regelt das aufnehmende OGAW-Sondervermögen, dass eine fixe Verwaltungsvergütung von 0,9 % p.a. in Rechnung gestellt wird. Für die Anleger des übertragenden OGAW-Sondervermögens bedeutet dies, dass die Kostentransparenz erhöht wird, da nunmehr die Höhe der Verwaltungsvergütung fixiert geregelt ist. Aktuell ist die Kostenlast des aufnehmenden OGAW-Sondervermögens um 0,2 Prozentpunkte höher.
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Die Unterschiede im Hinblick auf den maximalen Ausgabeaufschlag haben für die bestehenden Anleger beider Fonds keine Bedeutung.
f) Steuerrechtliche Aspekte und Auswirkungen
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung der Anleger des übertragenden Sondervermögens im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann.
Die im übertragenden Sondervermögen bis zum Übertragungsstichtag aufgelaufenen Erträge werden im Rahmen der Berechnung des Umtauschverhältnisses abzüglich der abzuführenden Kapitalertragssteuer berücksichtigt und gelten steuerlich als den Anlegern zugeflossen. Die unrealisierten Gewinne und Verluste des zu übertragenden Sondermögens aus Finanzinnovationen gelten zum Übertragungsstichtag als zugeflossen (s. BMF-Schreiben vom 18.08.2009 zu § 14 InvStG).
Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens erfolgt die Verschmelzung in der Regel steuerneutral: Die Ausgabe der Anteile am aufnehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen. Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt diese Ausgabe daher nicht als Tausch und führt entsprechend nicht zur Aufdeckung stiller Reserven.
Für die Anleger des aufnehmenden Sondervermögens geben sich keine steuerlichen Besonderheiten.
Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie stellen keine Rechts- und Steuerberatung dar. Die UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH empfiehlt Ihnen, sich mit Ihrem steuerlichen Berater in Verbindung zu setzen.
3.4 Erläuterungen zu den Kosten der Verschmelzung
Für die Durchführung der Verschmelzung fallen verschiedene Kosten an, die grds. von der Gesellschaft zu tragen sind und nicht dem Fonds belastet werden. Dazu gehören insb. die Kosten der Prüfung und Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Kosten von externen Beratern und Dienstleistern sowie der Verschmelzungsbericht des Wirtschaftsprüfers.
Frankfurt am Main, im September 2015
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Die Geschäftsführung